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(>§ 304 ZPO im Kontext) 1. Grundsätze: Ausführungen, die nur die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und daher für das Betragsverfahren nicht bindend, BGH DRsp 2009/24651 = FamRZ 2009,2075. Wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, darf generell kein Grundurteil ergehen, BGH DRsp 2019/11085. 2. In Unterhaltsverfahren: Hier ist generell kein Grundurteil zulässig (da Grund und Höhe miteinander verknüpft sind), OLG Schleswig DRsp 1999/1420 = FamRZ 1999,27. Daher kommt bei Unterhalt auch kein Grundurteil nach § 301 I 2 ZPO (Text) in Betracht, so dass ein vertikales Teilurteil (dazu) ohne gleichzeitiges Grundurteil ergehen könnte, OLG Hamm DRsp 2003/9121 = FamRZ 2004,109. 3. Bei Feststellungsanträgen: Über Feststellungsanträge darf kein Grundurteil ergehen, BGH DRsp 2009/20113 = FamRZ 2009,1656 [10]. [...]
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