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Die Auswirkungen gelten für G und S grds. gleichermaßen: 2. Welche Auswirkung hat sonstige Vermögensbildung auf den Unterhalt? 1. Sind Vermögenswirksame Leistungen (VL) als Einkommen anzurechnen? a. Staatliche Sparzulage (die Auszahlung durch den Arbeitgeber nach § 12 I des 3.VermBG erfolgt treuhänderisch für das Finanzamt): Nicht als Einkommen anrechenbar (wegen der Zweckbindung), BGH NJW 1980,2251, Leitlinien (dazu) (2.12) Frankfurt 1/24, Leitlinien (dazu) (10.6) Hamburg 1/24, Hamm 1/24, Köln 1/24. b. Zuschuss des Arbeitgebers: str.: a) Als Einkommen anzurechnen: Er ist anzurechnen (da sonst der fällig werdende Sparbetrag beim Unterhalt als Einkommen angesetzt werden müsste), OLG Hamburg DRsp 1997/5482 = FamRZ 1997,574. Anzurechnen, soweit nicht als angemessene Vorsorgeaufwendung anzuerkennen, Leitlinien (dazu) (10.6) Schleswig 1/24. b) Nicht anzurechnen: Leitlinien (dazu) (2.12) Frankfurt 1/24, Leitlinien (dazu) (10.6) Braunschweig 1/24, Hamburg 1/24, Hamm 1/24, Köln [...]
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