- Sind Erwerbseinkünfte als Arbeitnehmer/ Beamter anzurechnen?
- Laufender Grund-Arbeitslohn (bzw. -gehalt)
- Sind erhaltene Vorsorgeleistungen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Entgelte für Überstunden, Sonntagsarbeit, Akkord heranzuziehen?
- Sind Entgelte für Nebentätigkeiten beim Unterhalt heranzuziehen?
- Ist ein 13. Gehalt für Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Sozialzuschläge für den Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Zulagen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Leistungsprämien als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Jubiläumszuwendungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Gewinnbeteiligungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Abgeltungen für nicht genommenen Urlaub als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Sachbezüge/ Vergünstigungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Spesen/ Reisekostenerstattungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Trennungsgelder, Montageprämien pp. als Einkommen heranzuziehen?
- Ist Trinkgeld als Einkommen anzurechnen?
- Vermögensbildung/ Vermögenswirksame Leistungen
1. Grundlagen: Ein Anspruch auf die Zuwendung kann sich aus dem Arbeitsvertrag (§ 611 BGB >Text) oder aus betrieblicher Übung ergeben, BAG DRsp 2008/13886 = NJW 2008,2875. Auch aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung, LAG Hamm DRsp 2023/2006. 2. Als Einkommen anzurechnen? a. Überhaupt? Ja, BGH DRsp 1994/4937 LS = FamRZ 1982,250 = NJW 1982,822, Leitlinien (dazu) (1.2) Hamm 1/24, Brandenburg 1/24, Düsseldorf 8/15. b. Für welchen Zeitraum? str.: Auf einen längeren Zeitraum, Leitlinien (dazu) (1.2) Hamm 1/24. Grds. auf mehrere Jahre umzulegen, BGH DRsp 1994/4937 = FamRZ 1982,250 = NJW 1982,822, Leitlinien (1.2) Brandenburg 1/24, Düsseldorf 8/15. Auf mehr als 1 Jahr jedenfalls dann, wenn die Zuwendung ein Jahresbruttoeinkommen übersteigt. Nur dem jeweiligen Jahreszeitraum zuzuordnen, OLG Stuttgart DRsp 2014/9001. 3. Zu bereinigen? Abzuziehen sind z.B. Bewirtungskosten, die bei derartigen Anlässen im Rahmen des Üblichen aufgewendet werden, Niepmann/Seiler[14.] R.792. [...]
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