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1. Rechtsgrundlagen: U.a. Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG, EuGH DRsp 2012/8832, OVG NRW DRsp 2023/5535. § 7 IV BUrlG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, LAG Chemnitz DRsp 2021/16428. Der Anspruch ist grds. nicht einschränkbar, LAG München DRsp 2023/7634. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs (§ 7 IV BUrlG) kann verfallen oder verjähren, BAG DRsp 2023//3178. 2. Wirkt sich die Leistung auf den Bedarf aus? Grds. nein, da sie überobligatorisch (dazu) ist (weil ein Verzicht auf tarifmäßigen Urlaub nicht zugemutet werden kann), OLG Köln FamRZ 1984,1108. Auch überobligatorisches Einkommen ist aber mit seinem unterhaltsrelevanten Teil in die Bedarfsbemessung einzubeziehen, BGH DRsp 2012/16415 = FamRZ 2012,1483 = NJW 2012,3434 [34]. Eine Urlaubsabgeltung ist nur im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzlich erlaubt (§ 7 IV BUrlG). Sie ist nicht als überobligatorisch anzusehen, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen [...]
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