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1. Dem Grunde nach: Im Unterhaltsrecht in vollem Umfang anzurechnen, OLG Köln DRsp 1997/5294 = FamRZ 1997,1091, OLG-Leitlinien (dazu) (1.8). Zur Frage, ob Trinkgelder im Sozialrecht als Einkommen anzurechnen wären, vgl. BSG DRsp 2022/17605 = NJW 2023,102. Trinkgelder sind im Rahmen des SGB II als Einnahmen zu berücksichtigen, LSG Bayern DRsp 2023/6506. 2. Mit welchem Betrag? Die Höhe des erhaltenen Trinkgelds ist notfalls nach § 287 ZPO (Text) (i.V.m. § 113 I 2 FamFG >Text) zu schätzen, aber angebotene Beweise sind zu erheben, BGH DRsp 1992/945 = FamRZ 1991,182 = NJW 1991,697. 100 € monatlich für einen vollschichtigen Taxifahrer sind nicht zu beanstanden, BGH DRsp 2011/9719 = NJW 2011,1874 = FamRZ 2011,1041 [33]. Trinkgelder sind i.d.R. nach § 3 Nr.51 EStG steuerfrei, BFH DRsp 2015/16861 . 3. Rechtsgrundlagen: "Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung [...]
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