- Sind Erwerbseinkünfte als Arbeitnehmer/ Beamter anzurechnen?
- Laufender Grund-Arbeitslohn (bzw. -gehalt)
- Sind erhaltene Vorsorgeleistungen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Entgelte für Überstunden, Sonntagsarbeit, Akkord heranzuziehen?
- Sind Entgelte für Nebentätigkeiten beim Unterhalt heranzuziehen?
- Ist ein 13. Gehalt für Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Sozialzuschläge für den Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Zulagen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Leistungsprämien als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Jubiläumszuwendungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Gewinnbeteiligungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Abgeltungen für nicht genommenen Urlaub als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Sachbezüge/ Vergünstigungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Spesen/ Reisekostenerstattungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Trennungsgelder, Montageprämien pp. als Einkommen heranzuziehen?
- Ist Trinkgeld als Einkommen anzurechnen?
- Vermögensbildung/ Vermögenswirksame Leistungen
1. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung: Nein, Stollenwerk Praxishandbuch-2 "Arbeitgeberanteil". 2. Arbeitgeberleistung zur betrieblichen Altersversorgung: str.: a) Ja, auch wenn sie als Direktversicherung gestaltet ist, OLG München DRsp 1997/5576 = FamRZ 1997,613. b) Ggf: Nein bei Aufstockung auf den Betrag einer Beamtenpension, Stollenwerk Praxishandbuch-2 "Arbeitgeberanteil". c) Nein: Zahlungen des Arbeitgebers auf eine Direktversicherung (als betriebliche Zusatzversorgung) sind nicht als Einkommen anzurechnen, selbst wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf Weihnachtsgeld verzichtet hat, OLG Schleswig FamRZ 2005,211 LS. 3. Zuschuss zu privaten Versicherungen: a. Zur Kranken- oder Pflegeversicherung: Ein Arbeitgeberzuschuss ist mit den tatsächlichen Aufwendungen (dazu) für die Versicherungen zu verrechnen (nur ein Überschuss wäre als Einkommen anzurechnen). b. Zu einer Direktversicherung: Nein, OLG Celle DRsp 2009/6076 = FamRZ 2005,297. [...]
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