- Sind Erwerbseinkünfte als Arbeitnehmer/ Beamter anzurechnen?
- Laufender Grund-Arbeitslohn (bzw. -gehalt)
- Sind erhaltene Vorsorgeleistungen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Entgelte für Überstunden, Sonntagsarbeit, Akkord heranzuziehen?
- Sind Entgelte für Nebentätigkeiten beim Unterhalt heranzuziehen?
- Ist ein 13. Gehalt für Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Sozialzuschläge für den Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Zulagen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Leistungsprämien als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Jubiläumszuwendungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Gewinnbeteiligungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Abgeltungen für nicht genommenen Urlaub als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Sachbezüge/ Vergünstigungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Spesen/ Reisekostenerstattungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Trennungsgelder, Montageprämien pp. als Einkommen heranzuziehen?
- Ist Trinkgeld als Einkommen anzurechnen?
- Vermögensbildung/ Vermögenswirksame Leistungen
2. Einzelne Erstattungen 1. Kommen sie als anzurechnendes Einkommen in Betracht? a. Dem Grunde nach: Ja, soweit nicht ein entsprechender tatsächlicher Kostenaufwand dargelegt wird. Spesen sind i.d.R. als Einkommen zu behandeln abzüglich damit zusammenhängender Aufwendungen, diese vermindert um häusliche Ersparnis, Leitlinien (dazu) (1.4) u.a. Dresden 1/24, SüdL 1/24, Thüringen 1/24. Soweit nur tatsächlich anfallender Mehraufwand abgedeckt wird, scheidet eine Anrechnung als Einkommen aus, OLG Brandenburg DRsp 2012/20497 = FamRZ 2013,1137. Bei steuerfreien Spesen wird vermutet, dass nur ein tatsächlich entstandener Aufwand abgedeckt wird; dann ist aber zu prüfen, ob eine häusliche Ersparnis anzurechnen ist, OLG Hamm DRsp 2019/11330 = FamRZ 2020,30. b. In welcher Höhe? (a) Kann geschätzt werden? str.: a) 1/3: Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 des Nettobetrages als Einkommen angesetzt werden, viele Leitlinien (dazu) (1.4). Spesen sind zu 1/3 als [...]
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