- Sind Erwerbseinkünfte als Arbeitnehmer/ Beamter anzurechnen?
- Laufender Grund-Arbeitslohn (bzw. -gehalt)
- Sind erhaltene Vorsorgeleistungen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Entgelte für Überstunden, Sonntagsarbeit, Akkord heranzuziehen?
- Sind Entgelte für Nebentätigkeiten beim Unterhalt heranzuziehen?
- Ist ein 13. Gehalt für Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Sozialzuschläge für den Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Zulagen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Leistungsprämien als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Jubiläumszuwendungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Gewinnbeteiligungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Abgeltungen für nicht genommenen Urlaub als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Sachbezüge/ Vergünstigungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Spesen/ Reisekostenerstattungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Trennungsgelder, Montageprämien pp. als Einkommen heranzuziehen?
- Ist Trinkgeld als Einkommen anzurechnen?
- Vermögensbildung/ Vermögenswirksame Leistungen
1. Wenn sie wiederkehrend gezahlt werden: Regelmäßige Prämien: Ja, Leitlinien (dazu) (1.1) Oldenburg 1/24. Ja, soweit sie berufsüblich sind, Leitlinien Köln 7/99 (26.:G / 37.:S). Leistungszulagen, die mehr oder minder regelmäßiger Bestandteil des Einkommens sind, sind voll anzurechnen, Niepmann/Seiler[14.] R.793, OLG Brandenburg DRsp 2011/20701. 2. Als Belohnungen für einmalige Leistungen: Wirken sie sich aus? a. Beim Bedarf: Grds. nein, denn sie sind nicht nachhaltig (dazu). b. Bei der Leistungsfähigkeit: Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erfindungen, Siege pp. sind grds. als Einkommen anzurechnen, Niepmann/Seiler[14.] R.793. c. Bei der Bedürftigkeit: Grds. s.o. b.. [...]
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