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1. Wenn sie wiederkehrend gezahlt werden: Regelmäßige Prämien: Ja, Leitlinien (dazu) (1.1) Oldenburg 1/24. Ja, soweit sie berufsüblich sind, Leitlinien Köln 7/99 (26.:G / 37.:S). Leistungszulagen, die mehr oder minder regelmäßiger Bestandteil des Einkommens sind, sind voll anzurechnen, Niepmann/Seiler[14.] R.793, OLG Brandenburg DRsp 2011/20701. 2. Als Belohnungen für einmalige Leistungen: Wirken sie sich aus? a. Beim Bedarf: Grds. nein, denn sie sind nicht nachhaltig (dazu). b. Bei der Leistungsfähigkeit: Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erfindungen, Siege pp. sind grds. als Einkommen anzurechnen, Niepmann/Seiler[14.] R.793. c. Bei der Bedürftigkeit: Grds. s.o. b.. [...]
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