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1. Grundsätze: a. Reguläres Einkommen: Bei G (Leitlinien Köln 7/99 26.) und S (Köln 7/99 37.) im üblichen Tarifumfang (Köln 7/99 38.) anzurechnen. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, Leitlinien (dazu) 1/08 (1.1). b. Bei besonderer Anstrengung: Soweit das Erwerbseinkommen überobligatorisch (dazu) ist, ist es ggf. nur teilweise anzurechnen (dazu). c. Gehaltsnachzahlung: Wenn zusätzlich zum laufenden Gehalt für einen zurückliegenden Zeitraum Gehalt nachgezahlt wird, ist auf einen künftigen Zeitraum umzulegen (hier 36 Monate), OLG Brandenburg DRsp 2008/3566. 2. Wäre auch der Lohn eines Kindes anzurechnen? a. Gesetzeslage: "Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann .. Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als .. und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen" (§ 1602 II BGB). b. Bedeutung: Der Ertrag der Arbeit des Kindes mindert dessen Bedürftigkeit. Der Lohn ist jedoch nur (gegenüber Kapitaleinkünften des [...]
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