- Sind Erwerbseinkünfte als Arbeitnehmer/ Beamter anzurechnen?
- Laufender Grund-Arbeitslohn (bzw. -gehalt)
- Sind erhaltene Vorsorgeleistungen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Entgelte für Überstunden, Sonntagsarbeit, Akkord heranzuziehen?
- Sind Entgelte für Nebentätigkeiten beim Unterhalt heranzuziehen?
- Ist ein 13. Gehalt für Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Sozialzuschläge für den Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Zulagen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Leistungsprämien als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Jubiläumszuwendungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Gewinnbeteiligungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Abgeltungen für nicht genommenen Urlaub als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Sachbezüge/ Vergünstigungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Spesen/ Reisekostenerstattungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Trennungsgelder, Montageprämien pp. als Einkommen heranzuziehen?
- Ist Trinkgeld als Einkommen anzurechnen?
- Vermögensbildung/ Vermögenswirksame Leistungen
1. Grundsätze: a. Reguläres Einkommen: Bei G (Leitlinien Köln 7/99 26.) und S (Köln 7/99 37.) im üblichen Tarifumfang (Köln 7/99 38.) anzurechnen. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, Leitlinien (dazu) 1/08 (1.1). b. Bei besonderer Anstrengung: Soweit das Erwerbseinkommen überobligatorisch (dazu) ist, ist es ggf. nur teilweise anzurechnen (dazu). c. Gehaltsnachzahlung: Wenn zusätzlich zum laufenden Gehalt für einen zurückliegenden Zeitraum Gehalt nachgezahlt wird, ist auf einen künftigen Zeitraum umzulegen (hier 36 Monate), OLG Brandenburg DRsp 2008/3566. 2. Wäre auch der Lohn eines Kindes anzurechnen? a. Gesetzeslage: "Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann .. Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als .. und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen" (§ 1602 II BGB). b. Bedeutung: Der Ertrag der Arbeit des Kindes mindert dessen Bedürftigkeit. Der Lohn ist jedoch nur (gegenüber Kapitaleinkünften des [...]
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