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(>Überstunden) 1. Wenn die Nebentätigkeit aus dem Hauptberuf folgt: a. Wo kommt das vor? z.B. bei Aufträgen als Prüfer, Unterrichtender, Gutachter. b. Grundsätze: Soweit eine derartige Nebentätigkeit berufstypisch und daher zumutbar ist, sind Einkünfte voll anzurechnen; soweit sich die Tätigkeit nicht notwendig aus dem Berufsbild ergibt, ist diese überobligatorisch (s.u.2.), vgl. Niepmann/Seiler[14.] R.831. Einkünfte sind ggf. anzurechnen, OLG Zweibrücken DRsp 2000/9258. c. Bei Oberärzten: Einkünfte aus Poolbeteiligung, Vorträgen, Publikationen u.a. im Rahmen des prägenden Berufsbilds sind anzurechnen, OLG Köln DRsp 1998/15921 = FamRZ 1999,113. 2. Anderenfalls (bei eigenständiger Nebentätigkeit): a. Wenn sie neben einer vollen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird: (a) Grundsatz: Sie ist überobligatorisch (dazu): Soweit infolge der Nebentätigkeit insgesamt über den üblichen Tarifumfang hinaus gearbeitet wird, ist das Einkommen grds. (dazu) überobligatorisch, [...]
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