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Entstehung der elterlichen Sorge:                            

(So/34.1)
Autor: Brückel

(>Definition /  >Ausübung /  >Übertragung der Sorge /  >Zurückübertragung /  >Ende der Sorge)

Kann überhaupt eine elterliche Sorge entstehen?

-Grundvoraussetzungen bei Eltern und Kind: >Dazu  

-Bei Kindesvertauschung: vgl. Veit/ Hinz FamRZ 2010,505.

Bei wem entsteht ggf. die Sorge?

-Bei miteinander verheirateten Eltern:

-Grundsätze: >Dazu

-Bei Doppelehe: § 1593 S.3 BGB (dazu) gilt analog, OLG Zweibrücken DRsp

2009/9926 = FamRZ 2009,1923.

-Bei Annahme eines Adoptivkinds: Hier gilt § 1754 I BGB (dazu).

-Bei Ehelicherklärung alten Rechts: >Dazu

-Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind (z.Zt. der Geburt des Kindes):

-Grundsätze: >Dazu

(>Bei folgender Verheiratung)

(>Sorgeerklärung)

(>Kann dabei die Zustimmung Dritter ersetzt werden?)

-Entsteht die Sorge durch gerichtliche Entscheidungen?

-Anordnung gemeinsamer Sorge

-Übertragung auf den Vater

-Außerdem ab 21.7.2010

-Bei Adoption ohne Ehe: Hier gilt § 1754 II BGB (dazu).

-Bei eingetragenen Lebenspartnern: Ggf. entsteht eine abgeleitete Sorge (dazu);

außerdem kommt eine Adoption in Betracht (§ 9 VI LPartG >Text).

-Bei Scheidung vom rechtlichen Vater: Die Sorge geht nicht automatisch auf den

biologischen Vater über (vgl. § 1599 II BGB >dazu).