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1. Auf Seiten des Kindes: a. Muss es bereits geboren sein? (a) Was ist ab der Geburt? Eine elterliche Sorge ist denkbar mit Vollendung der Geburt des Kindes (arg. § 1 >Text, § 1912 >Text BGB, vgl. § 1626a I BGB >Text), Palandt[75.] 1626 R.4, OLG Frankfurt DRsp 2017/14365 = FamRZ 2018,190. Eine auf 24.00 Uhr notierte Geburt ist dem nächsten Tag zuzurechnen, OLG Schleswig DRsp 2002/5922 LS = FPR 2002,586. (b) Was ist bis dahin? Soweit schon vor der Geburt erkennbar ist, dass es nicht zur elterlichen Sorge kommt, ist der Leibesfrucht (vom Familiengericht) ein Pfleger zu bestellen (§ 1912 BGB >dazu). Ein Antrag auf Regelung der Sorge ist derzeit nicht statthaft, AG Lüdenscheid FamRZ 2005,51. Der Vater kann bereits wirksam einen Vormund benennen (§ 1777 II BGB >dazu). Eine Entziehung der Sorge ist vor deren Entstehung nicht zulässig, aber ein Verfahren nach § 1666 BGB (dazu) kann bereits vor der Geburt eingeleitet werden, auch können schon Erörterungen (dazu) [...]
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