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(Entstehung / Hauptmenü ) (>Ausübung) 1. Legaldefinition der elterlichen Sorge: "Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)" (§ 1626 I 1 BGB >Kontext). 2. Voraussetzungen der Sorge: a. Elternschaft: (a) Grundsatz: Voraussetzung für eine "elterliche" Sorge ist die Elternschaft zu einem Kind (dazu) einschließlich der rechtlichen Zuordnung im Sinne der Abstammung (dazu). (b) Sonderfall: Wenn die Sorge durch die Anerkennung eines Dritten gemäß § 1599 II BGB (dazu) verloren ging, kann sie rückwirkend wieder entstehen (dazu). b. Minderjährigkeit: Wenn die rechtliche Vaterschaft erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hergestellt wird (durch Anerkennung oder Feststellung), kann es nicht mehr zur Sorge kommen (arg. § 1626 I 1 BGB). c. Ehe der Eltern: Nur wenn die Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, sind von der Geburt des Kindes an beide Inhaber der [...]
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