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Altes Recht 1. Reform: Ab dem 19.5.2013 gelten neue Regeln: >Dazu. 2. Altes Recht: a. Schon vor dem 21.7.2010: Ein Übergang der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater kann gerichtlich angeordnet werden in den folgenden Fällen: (a) § 1672 I BGB (dazu): Bei Zustimmung der Mutter. (b) § 1680 III BGB (dazu): Wenn der Mutter die Sorge entzogen wird. (c) § 1680 II BGB (dazu): Wenn die Mutter stirbt. (d) § 1678 II BGB (dazu): Bei sonstigem Ausfall der Mutter. b. Außerdem ab 21.7.2010: (a) Neue Rechtslage: § 1672 I BGB ist "mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht", BVerfG DRsp 2010/13925 = FamRZ 2010,1403 = NJW 2010,3008. (b) Bedeutung: § 1672 I BGB (dazu) ist nicht nichtig, aber für die Zeit bis zur Neuregelung zu [...]
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