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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm

(Stand: 1.7.1999)

Vorbemerkung:

Die Änderung der Regelbeträge in der Regelbetrag- Verordnung zum 1.7.1999 hat eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle bedingt, welche die Senate für Familiensachen des OLG Hamm auch weiterhin in Nr. 18 ihrer Leitlinien übernehmen.

Um zu vermeiden, dass der Unterhalt für den auswärtig untergebrachten Studenten - bzw. für das Kind mit eigenem Hausstand - von bisher 1.100 DM (Nr. 26 der Leitlinien) unter den höchsten Tabellensatz von nunmehr 1.120 DM für das im Haushalt eines Elternteils lebende Kind (Einkommensgruppe 12 der Tabelle) absinkt, ist auch der Studentenunterhalt auf 1.120 DM angehoben worden. Damit wird auch der beabsichtigten Erhöhung der Ausbildungsförderungskosten nach dem BAföG Rechnung getragen.

Die Einkommensgruppen und Bedarfskontrollbeträge der Unterhaltstabelle sowie die Selbstbehaltssätze (Nr. 20 der Leitlinien) bleiben unverändert. Die Nrn. 18 und 26 der Leitlinien werden daher - mit Wirkung ab dem 1.7.1999 - wie folgt neu gefaßt:

18.

Der Barunterhalt unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der nachfolgenden Tabelle. In den Tabellensätzen sind Krankenkassenbeiträge nicht enthalten.

 

Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 Regelbetrag- Verordnung für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1.7.1999 geltenden Fassung. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrags mit dem Prozentsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.

 

Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in der Regel den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe. Der Mehrbedarf für berufsbedingte (ausbildungsbedingte) Aufwendungen eines in der Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stehenden Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Er kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Pauschalierung bestehen, mit 150 DM angenommen werden (vgl. dazu BGH, NJW 1981, 2462, 2463 = FamRZ 1981, 541, 543; zur Anrechnung der Ausbildungsbeihilfe s. Nr. 7).

26.

Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 1.120 DM. Dieser Bedarf kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Krankenkassenbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten.

 

Unterhaltstabelle

Kindesunterhalt in DM ab 1.7.1999

Anrechenbares

Einkommen

des

Pflichtigen

 

in DM

 

Altersstufen in Jahren

(vgl. § 1612 a Abs. 3 BGB)

 

Prozent-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

(Nr. 19

Abs. 2)

 

0-5¹

6-11²

12-17³

ab 18

 

 

 

1.

bis 2400

355

431

510

589

100

1300/1500

 

2.

2400-

2700

380

462

546

631

107

1600

 

3.

2700-

3100

405

492

582

672

114

1700

 

4.

3100-

3500

430

522

618

716

121

1800

 

5.

3500-

3900

455

552

653

754

128

1900

 

6.

3900-

4300

480

582

689

796

135

2000

 

7.

4300-

4700

505

613

725

837

142

2100

 

8.

4700-

5100

533

647

765

884

150

2200

 

9.

5100-

5800

568

690

816

943

160

2350

 

10.

5800-

6500

604

733

867

1002

170

2500

 

11.

6500-

7200

639

776

918

1061

180

2650

 

12.

7200-

8000

675

819

969

1120

190

2800

 

 

über 8000

nach den Umständen des Falles

 

 

 

¹  Geburt bis 6. Geburtstag.

²  6. bis 12. Geburtstag.

³  12. bis 18. Geburtstag.

 

(Mitgeteilt von Richter am OLG J. Rogner, Hamm)

 

 

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm

(Stand: 1.7.1998)

Vorbemerkung:

Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des OLG Hamm - nach Vorarbeiten der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den OLG Düsseldorf und dem OLG Köln unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten - erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG- Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar - das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit - und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden. Die Zahlenwerte der vorliegenden Fassung, insbesondere die Werte der Unterhaltstabelle und die Eigenbedarfssätze, gelten ab 1.7.1998. Die Neufassung der Leitlinien ist im wesentlichen bedingt durch das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 - BGBl I S. 2942, und des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6.4.1998 - BGBl I S. 666, zum 1.7.1998.

 

I.

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

1.

Auszugehen ist von dem Nettoeinkommen, d.h. vom Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Aufwendungen für die notwendige Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Kapitalversicherungen sind in der Regel nicht notwendig.

2.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen, auch Tantiemen und Gewinnbeteiligungen, sind als Einkommen anzusehen. Sie werden auf das Jahr umgelegt und voll mit den Nettobeträgen angerechnet. Höhere einmalige Zuwendungen (etwa Abfindungen und Jubiläumszuwendungen) können auf einen längeren Zeitraum umgerechnet werden.

3.

Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet (vgl. BGH vom 25.6.1980 - IV b ZR 530/80, FamRZ 1980, 984 = NJW 1980, 2251).

4.

Über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalles zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist.

5.

Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind dem Pflichtigen etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage (mit dem Nettobetrag) sowie die staatliche Sparzulage voll zu belassen.

6.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht sind voll abzuziehen. Zu den berufsbedingten Aufwendungen zählen in der Regel auch Gewerkschaftsbeiträge. Soweit mit der Ausübung des Berufs im Zusammenhang stehende Fahrtkosten abgezogen werden, sind in der Regel 0,42 DM/km abzusetzen, daneben aber zumeist keine weiteren Kosten (für Kredite, Reparaturen u.ä.).

7.

Ausbildungsbeihilfen (Lehrlingsvergütungen) sind Einkommen und nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf (Nr. 18 Abs. 3) auf den von den Eltern zu leistenden Unterhalt anzurechnen, bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. Entscheidung vom 8.4.1981 - IVb ZR 559/80, FamRZ 1981, 541 = NJW 1981, 2462) im Falle der Minderjährigkeit des Kindes in der Regel je zur Hälfte auf den Bar- und Betreuungsunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), bei Volljährigkeit nach Lage des Einzelfalles.

8.

Krankengeld ist wie Einkommen zu behandeln. Besteht infolge der Krankheit ein erhöhter Bedarf, ist ein angemessener Betrag dafür abzusetzen.

9.

Zum Einkommen zählen auch Renten einschließlich etwaiger Zulagen. Bei »Sozialleistungen« i.S.des § 1610 a BGB ist die dort vorgesehene »wider- leg- bare« gesetzliche Vermutung zu beachten (vgl. auch BT- Drucks. 11/6153, und dazu Künkel, FamRZ 1991, 1131, m.w.N.).

10.

Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGH vom 17.3.1982 - IVb ZR 646/80, FamRZ 1982, 587 = NJW 1983, 684).

11.

Arbeitslosengeld ist wie Einkommen zu behandeln, ebenso Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltspflichtigen. Auf seiten des Unterhaltsberechtigten ist Arbeitslosenhilfe in der Regel nicht als Einkommen zurechenbar (vgl. BGH vom 25.2.1987 - IVb ZR 36/88, FamRZ 1987, 456 = NJW 1987, 1551).

12.

Sozialhilfe bleibt unberücksichtigt.

13.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen. Das gilt auch dann, wenn sie als Darlehen gewährt werden (BGH vom 19.6.1985 - IVb ZR 30/84, FamRZ 1985, 916 = NJW 1985, 2331).

14.

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG), in Höhe des fiktiven Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln - Nr. 15 und § 1612 c BGB.

 

Im übrigen sind Zuschüsse und Zulagen zur Rente, die an den Pflichtigen gezahlt werden, in der Regel als Teil seines Einkommens anzusehen (vgl. auch Nr. 9). Wenn und soweit sie höher sind als der nach Nr. 18 ff. errechnete Unterhalt, erhöht sich der Unterhalt entsprechend. Das gilt nicht, wenn und soweit dem Pflichtigen dadurch weniger verbleibt als der notwendige Eigenbedarf - Nr. 20 - (vgl. BGH vom 24.2.1988 - IVb ZR 3/87, BGHZ 103, 267 = FamRZ 1988, 604 = NJW 1988, 2799).

15.

Das staatliche Kindergeld ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen (FamRZ 1997, 806 = NJW 1997, 1919). Der Ausgleich unter den Eltern erfolgt nach § 1612 b BGB.

16.

Waisenrente, die ein Kind nach einem Elternteil erhält (Halbwaisenrente), wird auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil voll angerechnet (vgl. BGH vom 17.9.1980 - IVb ZR 552/80, FamRZ 1980, 1109, 1111 = NJW 1981, 168, 170).

17.

Schulden können das anrechenbare Einkommen vermindern, das des geschiedenen Ehegatten und Elternteils insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeiten noch bei intakter Ehe eingegangen sind oder ihre Begründung als Folge der Trennung unumgänglich war (z.B. Kredit für die notwendige Neueinrichtung). Die Tilgung der Schulden hat in angemessenen Raten zu erfolgen (vgl. BGH vom 7.10.1981 - IVb ZR 598/80, FamRZ 1982, 23 = NJW 1982, 232; vom 7.10.1981 - IVb ZR 611/80, FamRZ 1982, 157 = NJW 1982, 380).

 

II.

Kindesunterhalt

18.

Der Barunterhalt unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der nachfolgenden Tabelle. In den Tabellensätzen sind Krankenkassenbeiträge nicht enthalten.

 

 

 

Kindesunterhalt in DM ab 1.7.1998

 

 

Anrechenbares

Einkommen des

Pflichtigen

 

              in DM



Altersstufen in Jahren

1612 a Abs. 3 BGB)

Vom-

hun-

dert-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

(Nr. 19

Abs. 2)

 

 

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

 

 

1.

2100-2400

349

424

502

580

100

1300/1500

 

2.

2400-2700

374

454

538

621

107

1600

 

3.

2700-3100

398

484

573

662

114

1700

 

4.

3100-3500

423

514

608

702

121

1800

 

5.

3500-3900

447

543

643

743

128

1900

 

6.

3900-4300

471

570

677

783

135

2000

 

7.

4300-4700

496

603

713

824

142

2100

 

8.

4700-5100

524

636

753

870

150

2200

 

9.

5100-5800

559

679

804

928

160

2350

 

10.

5800-6500

594

721

854

986

170

2500

 

11.

6500-7200

629

764

904

1044

180

2650

 

12.

7200-8000

664

806

954

1102

190

2800

 

13.

über 8000

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 RegelbetragVO für den Westteil der Bundesrepublik (Art. 2 KindUG v. 6.4.1998 - BGBl I S. 666). Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet. Die Beträge der 6. Einkommensgruppe sind geringfügig niedriger festgesetzt als die sich rechnerisch ergebenden Beträge, damit die Übereinstimmung mit der für das Beitrittsgebiet geltenden Berliner Tabelle gewahrt bleibt.

 

Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in der Regel den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe.

 

Der Mehrbedarf für berufsbedingte (ausbildungsbedingte) Aufwendungen eines in der Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stehenden Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Er kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Pauschalierung bestehen, mit 150 DM angenommen werden (vgl. dazu BGH vom 8.4.1981 - IVb ZR 559/80, FamRZ 1981, 541, 543 = NJW 1981, 2462, 2463) - zur Anrechnung der Ausbildungsbeihilfe siehe Nr. 7.

19.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge angemessen sein. Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Kindes- und des Ehegattenunterhaltes der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Abs. 2 dieser Nr.) verbleibt (nicht nur der notwendige Eigenbedarf nach Nr. 20). Besteht eine Unterhaltspflicht lediglich gegenüber einem Kind (also nicht auch gegenüber einem Ehegatten und einem weiteren Kind), kann eine Höhergruppierung um mehr als nur eine Einkommensgruppe in Betracht kommen.

 

Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindes- und des Ehegattenunterhaltes für den eigenen Bedarf verbleibt. Dieser Betrag soll den in der Tabelle bestimmten Bedarfskontrollbetrag derjenigen Gruppe nicht unterschreiten, die für den jeweiligen Kindesunterhalt maßgebend ist. Erforderlichenfalls ist der Kindesunterhalt nach einer niedrigeren Einkommensgruppe zu bestimmen. In den unteren Einkommensgruppen kommt deshalb bei einer unterhaltsberechtigten Ehefrau und zwei Kindern in aller Regel eine Herabstufung, vielfach auch eine Mangelverteilung (Nrn. 37, 39) in Betracht.

20.

Der Eigenbedarf des Pflichtigen (Selbstbehalt) beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber Minderjährigen und privilegierten Volljährigen (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) mindestens 1.300 DM, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 1.500 DM (notwendiger Eigenbedarf), gegenüber Volljährigen (§ 1603 Abs. 1 BGB) im Regelfall mindestens 1.800 DM (angemessener Selbstbehalt). In dem Eigenbedarf von 1.300/1.500 DM sind bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten; in dem Eigenbedarf von 1.800 DM ist eine Warmmiete von 800 DM enthalten.

21.

Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) - Nr. 20 - zur Gewährung des Tabellenunterhalts nach der untersten Einkommensgruppe nicht aus, ist der Rest auf die Kinder im Verhältnis des ihnen zustehenden Tabellenunterhalts (der untersten Einkommensgruppe) aufzuteilen. Die nicht privilegierten volljährigen Kinder gehen jedoch den minderjährigen und privilegierten Kindern im Range nach (§ 1609 Abs. 1, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).

22.

Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

23.

Der sorgeberechtigte Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges unverheiratetes Kind versorgt, braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist (vgl. BGH vom 8.4.1981 - IVb ZR 587/80, FamRZ 1981, 543 = NJW 1981, 1559; vom 26.10.1983 - IVb 13/82, FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303; vom 7.11.1990 - XII ZR 123/89, FuR 1991, 109 = FamRZ 1991, 182).

24.

Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle zu Nr. 18, und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung (vgl. BGH vom 6.11.1985 - IVb ZR 45/84, FamRZ 1986, 151). Für die Haftungsquote gilt Nr. 25. Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.

25.

Die Haftungsquote der Eltern (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), die für ein volljähriges Kind unterhaltspflichtig sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs (in der Regel 1.800 DM) und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangige Berechtigte (vgl. BGH vom 6.11.1985 - IVb ZR 69/84, FamRZ 1986, 153 = NJW- RR 1986, 293).

26.

Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 1.100 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Krankenkassenbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten.

 

 

III. 

Ehegattenunterhalt

27.

Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 58 EheG, 1361, 1569 ff. BGB), sind in der Regel 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zu zahlen; sonstige anrechenbare Einkünfte (Renten, Pensionen u.ä.; Kapitalerträge u.ä.) sind hälftig zu berücksichtigen.

 

Die Kosten für die notwendige Krankenversicherung des berechtigten Ehegatten, die nicht von dritter Seite (insbesondere vom Arbeitgeber) zu tragen sind und auch nicht vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten werden, sind zusätzlich zu zahlen. Bei der Berechnung des 3/7- bzw. 1/2- Anteils des Berechtigten sind die Kosten dieser Versicherung von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen (vgl. BGH vom 23.3.1983 - IVb ZR 371/81, FamRZ 1983, 676 = NJW 1983, 1552).

28.

Zur Frage, in welcher Weise die Kosten einer Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen sind (§§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3 BGB), wird auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen (vom 25.2.1981 - IVb ZR 543/80, FamRZ 1981, 442 = NJW 1981, 1556; vom 24.6.1981 - IVb ZR 592/80, FamRZ 1981, 864 = NJW 1981, 2192; vom 1.6.1983 - IVb ZR 388/81, FamRZ 1983, 888 = NJW 1983, 2937).

29.

Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten wird nach oben begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

30.

Hat der Berechtigte eigenes Erwerbseinkommen, kann er 3/7 des Unterschiedsbetrages der Erwerbseinkommen beider Ehegatten beanspruchen (Differenz- methode); für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz. Für den Fall, dass der Berechtigte eine Erwerbstätigkeit erst nach und aufgrund der Trennung aufgenommen hat, wird das Einkommen aus dieser Tätigkeit mit 6/7 auf den Bedarf (3/7- Quote bei Erwerbstätigkeit, sonst hälftige Quote) angerechnet (Anrechnungsmethode; vgl. BGH vom 19.6.1985 - IVb ZR 31/84, FamRZ 1985, 908, 910 = NJW- RR 1986, 68; vom 23.12.1987 - IVb ZR 108/86, FamRZ 1988, 256, 258 = NJW- RR 1988, 519). Die Differenzmethode ist jedoch anzuwenden, wenn die Tätigkeit entsprechend einer Planung während des Zusammenlebens auch ohne die Trennung aufgenommen worden wäre und bereits vor der Scheidung zumindest teilweise aufgenommen worden ist (BGH vom 23.11.1983 - IVb ZR 21/82, FamRZ 1984, 149 = NJW 1984, 282; vom 23.11.1983 - IVb ZR 15/82, FamRZ 1984, 151 = NJW 1984, 294; vom 23.3.1986 - IVb ZR 34/85, FamRZ 1986, 783 = NJW 1987, 58).

31.

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. hierzu BGH vom 5.11.1980 - IVb ZR 549/80, FamRZ 1981, 17 = NJW 1981, 448 m.w. Hinw.).

 

Geht ein Ehegatte, der ein minderjähriges Kind betreut, einer Erwerbstätigkeit nach, so kann ihm für die Leistung des Betreuungsunterhalts des Kindes ein angemessener Betrag anrechnungsfrei gelassen werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt - vgl. auch Nrn. 22 und 25 - (vgl. BGH vom 19.5.1982 - IVb ZR 702/80, FamRZ 1982, 779 = NJW 1982, 2664).

32.

Im Falle des § 1577 Abs. 2 BGB kommt eine Anrechnung nicht zu erwartender Einkünfte erst in Betracht, wenn diese Einkünfte zusammen mit den sonstigen Einkünften und dem Unterhalt, der ohne die nicht zu erwartenden Einkünfte zu ermitteln ist, den vollen Unterhalt übersteigen. Der Betrag, der über die Grenze des vollen Unterhalts hinausgeht, ist nach Billigkeitsgesichtspunkten auf den Unterhalt anzurechnen, in der Regel zur Hälfte (zu § 1577 Abs. 2 BGB vgl. BGH vom 24.11.1982 - IVb ZR 310/81, FamRZ 1983, 146 = NJW 1983, 933).

33.

Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten entspricht dem notwendigen Eigenbedarf (Nr. 20), wenn bei dem berechtigten Ehegatten minderjährige Kinder leben, die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegen den Pflichtigen haben. In anderen Fällen kann - namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB - ein erhöhter Eigenbedarf in Betracht kommen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wird vielfach ein Betrag von 1.650 DM in Frage kommen (billiger Eigenbedarf).

 

Als Mindestbedarf (»Existenzminimum«) des unterhaltsberechtigten Ehegatten kommt - einschließlich evtl. trennungsbedingten Mehrbedarfs - in der Regel ein Betrag von 1.300 DM in Betracht, bei eigener Erwerbstätigkeit von 1.500 DM; für den Fall, dass der Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammenlebt, von 950 DM, bei eigener Erwerbstätigkeit von 1.100 DM.

34.

Der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG ist in der Regel halb so hoch wie der Anspruch auf den angemessenen Unterhalt. Der Eigenbedarf des Pflichtigen entspricht in diesem Fall dem angemessenen Eigenbedarf (Nr. 20).

35.

Der Anspruch aus § 61 Abs. 2 EheG (Billigkeitsunterhalt) kann die Höhe des angemessenen Unterhalts erreichen, ist aber in der Regel etwas niedriger.

 

 

IV.

Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen

1.

Minderjährige sowie privilegierte volljährige Kinder und getrenntlebender Ehegatte (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB)

36.

Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu II. (Nrn. 18 ff.), der Ehegatte die Sätze zu III. (Nrn. 27 ff.). Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist jedoch vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen vorab der volle Tabellenunterhalt der Kinder abzusetzen, und zwar ohne Berücksichtigung der erst später vorzunehmenden Erhöhung oder Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b BGB. Auf die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1977, 806 = NJW 1997, 1991) wird hingewiesen. Hat der Pflichtige Kosten für die Krankenversicherung des Ehegatten zu zahlen (Nr. 27 Abs. 2), so vermindert sich auch für die Berechnung des Kindesunterhalts das anrechenbare Einkommen des Pflichtigen um diese Kosten.

37.

Für den Fall, dass das restliche Einkommen auch bei Eingruppierung der Kinder in der untersten Einkommensgruppe unter den notwendigen Mindesteigenbedarf (Nr. 20) sinkt (Mangelfall), ist das nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibende Einkommen des Pflichtigen im Verhältnis der Bedarfsbeträge auf den Ehegatten und die Kinder zu verteilen. Wegen der Einsatzbeträge wird auf die Rechtsprechung des BGH (s. Nr. 36), wegen der Kindergeldanrechnung auf § 1612 b Abs. 5 BGB verwiesen.

 

 

2.

Minderjährige Kinder und geschiedener Ehegatte

38.

Beim Anspruch des Ehegatten nach § 58 EheG empfiehlt sich - jedenfalls im Grundsatz - die gleiche Handhabung wie zu Nr. 36 und 37, wenngleich sich das Rangverhältnis nicht nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern nach § 59 EheG bestimmt und weniger starr ist.

39.

Beim Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach neuem Recht (§§ 1569 ff. BGB) wird man Gleichrangigkeit anzunehmen haben, so dass ebenfalls die Leitlinien wie zu Nr. 36 und 37 angewandt werden können.

 

 

3.

Mehrere gleichrangige Ehegatten

 

Vorbemerkung: Wegen ihrer geringen praktischen Bedeutung ist von einer Überarbeitung der Nrn 40- 43 abgesehen worden.

 

Auf die Ausführungen vom Hampel, FamRZ 1995, 1177 ff. wird jedoch ergänzend hingewiesen.

40.

Die Ehegatten (etwa die geschiedene Ehefrau und die zweite Ehefrau) erhalten grundsätzlich den gleichen Anteil. Die Verteilung erfolgt also im Verhältnis 4:3:3, ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, im Verhältnis 1:1:1 (vgl. oben zu Nr. 27).

41.

Lebt ein Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammen, ist mit Rücksicht auf die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung in der Regel ein Ausgleich zugunsten des anderen Ehegatten in der Weise vorzunehmen, dass sich ein Verhältnis von 4:3,3:2,7 ergibt, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist, von 3,3:3,3:2,7.

42.

Hat der geschiedene Ehegatte eigenes Einkommen, kann folgende Lösung erwogen werden:

 

Zunächst ist der Unterhalt des zweiten Ehegatten (ohne Einkommen) nach dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen unter Berücksichtigung beider Ehegatten (Ehefrauen), aber ohne Berücksichtigung des Einkommens des geschiedenen Ehegatten zu berechnen. Sodann ist in einem zweiten Gang der Anspruch des geschiedenen Ehegatten nach den Leitlinien zu III. (Nrn. 28 ff.) zu errechnen, wobei jedoch zuvor von dem Einkommen des Pflichtigen der im ersten Gang ermittelte Unterhalt des zweiten Ehegatten vorab als Verbindlichkeit abzuziehen ist.

 

Wird bei dieser Berechnung der notwendige Eigenbedarf des Pflichtigen unterschritten, ist in einem dritten Gang der nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibende Rest des Einkommens auf die beiden Ehegatten im Verhältnis der Werte aufzuteilen, die sich bei der Berechnung im zweiten Gang ergeben haben.

43.

Für den Fall, dass der zweite Ehegatte Einkommen hat, wird von einem Lösungsvorschlag abgesehen.

 

 

4.

Mehrere gleichrangige Ehegatten und minderjährige Kinder 

44.

Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu II. (Nrn. 18 ff.), die Ehegatten die Anteile wie zu Nr. 40 nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts entsprechend Nr. 36.

45.

Für den Fall, dass bei dieser Berechnung das Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht (vgl. Nr. 37), ist das nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibende Einkommen im Verhältnis der Einsatzbeträge (Nr. 37) auf die Ehegatten und Kinder zu verteilen.

 

 

5.

Mehrere Ehegatten bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten 

 

1582 BGB)

46.

Es wird auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen (vgl. BGH vom 23.4.1986 - IVb ZR 30/85, FamRZ 1986, 790 = NJW 1986, 2054; vom 18.3.1987 - IVb ZR 31/86, FamRZ 1987, 916; vom 13.4.1988 - IVb ZR 34/87, FamRZ 1988, 705 = NJW 1988, 1722).

 

 

6.

Berücksichtigung titulierter Ansprüche

47.

Wegen der Berücksichtigung schon titulierter Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter wird auf BGH, FamRZ 1992, 797 = NJW 1992, 1624 verwiesen.

 

 

V.

Einstweilige Verfügung

48.

Durch einstweilige Verfügung ist in der Regel nur der Notunterhalt bis zu 6 Monaten zuzuerkennen. Soweit Sozialhilfe gewährt wird, entfällt der Verfügungsgrund.

 

 

VI.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 Abs. 1 BGB

49.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt mindestens 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beläuft sich auf mindestens 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).

50.

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber mindestens 1.300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.500 DM.

 

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt mindestens 1.800 DM.

 

 

 

 

 



Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm (Stand: 01.01.1996)

 

Vorbemerkung:

 

Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm - nach Vorarbeiten der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten - erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG- Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar - das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit - und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderliche ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden.

 

Die Zahlenwerte der vorliegenden Fassung, insbesondere die Werte der Unterhaltstabelle und die Eigenbedarfssätze, gelten ab 01. Januar 1996. Sie tragen auch dem Umstand Rechnung, dass von diesem Zeitpunkt an der Regelbedarf nichtehelicher Kinder neu festgesetzt wird.

 

 

I. 

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

 

 

1.

Auszugehen ist von dem Nettoeinkommen, d.h. vom Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Aufwendungen für die notwendige Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Kapitalversicherungen sind in der Regel nicht notwendig.

 

 

2.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen, auch Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sind als Einkommen anzusehen. Sie werden auf das Jahr umgelegt und voll mit den Nettobeträgen angerechnet. Höhere einmalige Zuwendungen (etwa Abfindungen und Jubiläumszuwendungen) können auf einen längeren Zeitraum umgerechnet werden.

 

 

3.

Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet (vgl. BGH vom 25.06.1980 - IV b ZR 530/80, FamRZ 1980, 984 = NJW 1980, 2251).

 

 

4.

Über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalles zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist.

 

 

5.

Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind dem Pflichtigen etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage (mit dem Nettobetrag) sowie die staatliche Sparzulage voll zu belassen.

 

 

6.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht sind voll abzuziehen. Zu den berufsbedingten Aufwendungen zählen in der Regel auch Gewerkschaftsbeiträge. Soweit mit der Ausübung des Berufs im Zusammenhang stehende Fahrtkosten abgezogen werden, sind in der Regel 0,42 DM/km abzusetzen, daneben aber zumeist keine weiteren Kosten (für Kredite, Reparaturen u.ä.). (Der 1. Familiensenat setzt aufgrund einer Einzelfallbewertung für angemessen gehaltene Aufwendungen ab, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Pkw- Kredits.)

 

 

7.

Ausbildungsbeihilfen (Lehrlingsvergütungen) sind Einkommen und nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf  (Ziff. 18 Abs. 3) auf den von den Eltern zu leistenden Unterhalt anzurechnen, bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. Entscheidung vom 08.04.1981 - IVb ZR 559/80, FamRZ 1981, 541 = NJW 1981, 2462) im Falle der Minderjährigkeit des Kindes in der Regel je zur Hälfte auf den Bar- und Betreuungsunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), bei Volljährigkeit nach Lage des Einzelfalles.

 

 

8.

Krankengeld ist wie Einkommen zu behandeln. Besteht infolge der Krankheit ein erhöhter Bedarf, ist ein angemessener Betrag dafür abzusetzen.

 

 

9.

Zum Einkommen zählen auch Renten einschließlich etwaiger Zulagen. Bei "Sozialleistungen" i.S.d. § 1610a BGB ist die dort vorgesehene "widerlegbare" gesetzliche Vermutung zu beachten (vgl. auch BT- Drucks. 11/6153 und dazu Künkel, FamRZ 1991, 1131 m.w.N.).

 

10.

Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGH vom 17.03.1982 - IVb ZR 646/80, FamRZ 1982, 587 = NJW 1983, 684).

 

 

11.

Arbeitslosengeld ist wie Einkommen zu behandeln, ebenso Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltspflichtigen. Auf seiten des Unterhaltsberechtigten ist Arbeitslosenhilfe in der Regel nicht als Einkommen zurechenbar (vgl. BGH vom 25.02.1987 - IVb ZR 36/88, FamRZ 1987, 456 = NJW 1987, 1551).

 

 

12.

Sozialhilfe bleibt unberücksichtigt.

 

 

13.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen. Das gilt auch dann, wenn sie als Darlehen gewährt werden (BGH vom 19.06.1985 - IVb ZR 30/84, FamRZ 1985, 916 = NJW 1985, 2331).

 

 

14.

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 8 BKGG), in Höhe des fiktiven Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln - Ziff. 15 - (vgl. BGH vom 08.10.1980 - IVb ZR 505/80, FamRZ 1981, 28 = NW 1981, 173).

 

 

 

Im übrigen sind Zuschüsse und Zulagen zur Rente, die an den Pflichtigen gezahlt werden, in der Regel als Teil seines Einkommens anzusehen (vgl. auch Ziff. 9). Wenn und soweit sie höher sind als der nach Ziff. 18 ff. errechnete Unterhalt, erhöht sich der Unterhalt entsprechend. Das gilt nicht, wenn und soweit dem Pflichtigen dadurch weniger verbleibt als der notwendige Eigenbedarf - Ziff. 20 - (vgl. BGH vom 24.02.1988 - IVb ZR 3/87, FamRZ 1988, 604).

 

 

15.

Das staatliche Kindergeld ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen (Entscheidungen vom 31.01.1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979/980 und vom 29.01.1992 - XII ZR 239/90, FamRZ 1992, 539 = NJW 1992, 1621). Der Ausgleich unter den Eltern kann wie folgt bei der Berechnung des Kindesunterhalts vorgenommen werden: Wird das Kindergeld an den Pflichtigen ausgezahlt, ist der den Kindern zu gewährende Barunterhalt (Ziff. 18 ff.) um die Hälfte des Kindergeldes (nämlich um den Anteil, der dem anderen Elternteil zuzurechnen ist) zu erhöhen (vgl. BGH vom 26.05.1982 - IVb ZR 715/80, FamRZ 1982, 887/889 = NJW 1982, 1983/1984). Bei volljährigen Kindern unterbleibt die Erhöhung, sofern nicht auch der andere Elternteil noch Unterhalt (Barunterhalt oder Naturalunterhalt) leistet. Das Kind hat auf jeden Fall einen Unterhaltsanspruch in Höhe des auf es entfallenden Kindergeldes; Ziff. 14 Abs. 2 Satz 3 ist jedoch entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

 

Wird das Kindergeld nicht an den Pflichtigen ausgezahlt, sondern an den Elternteil, der das Kind betreut, wird das Kindergeld zur Hälfte (nämlich der Anteil, der dem pflichtigen Elternteil zuzurechnen ist) auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird es voll angerechnet, sofern nicht auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, noch Unterhalt (Barunterhalt oder Naturalunterhalt) leistet.

 

 

 

Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Gewährung des Tabellenunterhalts nach der untersten Einkommensgruppe nicht aus, ist der Fehlbetrag (d.h. die Differenz zwischen dem ohne Berücksichtigung des Kindergeldes zu gewährenden Unterhalt und dem Tabellenunterhalt) mit dem Anteil des Kindergeldes, der an sich dem Pflichtigen zuzurechnen ist, wie folgt aufzufüllen: Wird dem Pflichtigen das Kindergeld ausgezahlt, tritt eine entsprechende zusätzliche Erhöhung des dem Kinde zu gewährenden Unterhalts ein. Wird das Kindergeld dem anderen Ehegatten ausgezahlt, entfällt insoweit die Anrechnung.

 

 

 

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist gleichmäßig auf die Kinder aufzuteilen. Ist das Kindergeld für ein gemeinschaftliches Kind deshalb höher, weil ein weiteres (nicht gemeinschaftliches) Kind als Zählkind berücksichtigt wird, ist von dem fiktiven Kindergeldbetrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung dieses Zählkindes zu zahlen wäre. Umgekehrt bleibt der Zählkindervorteil unberücksichtigt, der einem Elternteil dadurch entsteht, dass ein gemeinschaftliches Kind als Zählkind für ein weiteres (nicht gemeinschaftliches) Kind berücksichtigt wird (vgl. BGH vom 08.10.1980 - IVb ZR 533/80, FamRZ 1981, 26 = NJW 1981, 170; vom 29.04.1981 - IVb 582/80, FamRZ 1981, 650; vom 25.09.1985 - IVb ZR 44/84, FamRZ 1985, 1243 = NJW 1986, 186).

 

 

16.

Waisenrente, die ein Kind nach einem Elternteil erhält (Halbwaisenrente), wird auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil voll angerechnet (vgl. BGH vom 17.09.1980 - IVb ZR 552/80, FamRZ 1980, 1109/1111 = NJW 1981, 168/170).

 

 

17.

Schulden können das anrechenbare Einkommen vermindern, das des geschiedenen Ehegatten und Elternteils insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeiten noch bei intakter Ehe eingegangen sind oder ihre Begründung als Folge der Trennung unumgänglich war (z.B. Kredit für die notwendige Neueinrichtung). Die Tilgung der Schulden hat in angemessenen Raten zu erfolgen (vgl. BGH vom 07.10.1981 - IVb ZR 598/80, FamRZ 1982, 23 = NJW 1982, 232; vom 07.10.1981 - IVb ZR 611/80, FamRZ 1982, 157 = NJW 1982, 380).

 

 

 

II. 

Kindesunterhalt

 

 

18.

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der nachfolgenden Tabelle. In den Tabellensätzen sind Krankenkassenbeiträge nicht enthalten.

 

 

 

 

 

Unterhaltstabelle

 

 

 

Kindesunterhalt in DM ab 01.01.1996

 

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs-

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

 

betrag

 

1

bis

2400

349

424

502

1300/1500

 

2

2400

2700

375

450

530

1600

 

3

2700

3100

400

480

565

1700

 

4

3100

3600

435

525

615

1800

 

5

3600

4200

475

570

675

1950

 

6

4200

4900

515

620

735

2100

 

7

4900

5800

565

680

805

2300

 

8

5800

6800

615