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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle

(Stand: 1.7.1998)

Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepaßt und lassen bewußt Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

 

I. 

Anrechenbares Einkommen

1.

Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern unter Ausnutzung von Steuervorteilen sowie notwendiger Aufwendungen für Altersvorsorge, Arbeitslosen- , Kranken- und Pflegeversicherung).

2.

Eigene vermögenswirksame Leistungen werden nicht abgesetzt, Zuschüsse des Arbeitgebers, die Arbeitnehmersparzulage und Prämien werden dem Einkommen nicht hinzugerechnet.

3.

Zuschläge, Sonderzuwendungen und Überstundenvergütungen sind dem anrechenbaren Einkommen hinzuzuzählen. In Ausnahmefällen kann ein angemessener Abschlag erfolgen.

4.

Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.

5.

Die Anrechenbarkeit von Sozialleistungen richtet sich nach § 1610 a BGB.

6.

Wohngeld ist, wenn es höhere Wohnkosten ausgleicht, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1982, 587 = NJW 1983, 1684; BGH, FamRZ 1995, 374, 375).

7.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Netto- Erwerbs- /Einkom- mens geschätzt werden kann. Wenn die Notwendigkeit berufsbedingter Aufwendungen fraglich ist, bedürfen diese konkreter Darlegungen.

 

Berufliche Fahrtkosten werden bei unvermeidbarer Pkw- Benutzung mit mindestens 0,40 DM/km berücksichtigt.

8.

Voreheliche, eheliche oder sonstige unumgängliche Schulden vermindern das anrechenbare Einkommen. Zins- und Tilgungsraten sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen. Dabei soll möglichst für minderjährige Kinder mindestens der Regelbedarf gesichert bleiben (zur evtl. unterschiedlichen Berücksichtigung von Schulden beim Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt vgl. BGH, FamRZ 1982, 678; 1984, 657; 1986, 254). Notfalls kann eine angemessene Kürzung der Unterhaltsrenten erfolgen.

9.

Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen oder dem anderen Ehegatten gehörenden Haus (Eigentumswohnung), das bisher Ehewohnung war, ist bei der Bedarfsbemessung in Höhe der angemessenen ersparten Miete, soweit diese die Belastungen übersteigt, bedarfserhöhend zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1995, 869).

 

Beim anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder - berechtigten wird der verbliebene Wohnvorteil während der Trennungszeit nur in Höhe einer dem eigenen verfügbaren Einkommen angemessen ersparten Miete angerechnet. Die mit dem Grundstückseigentum in Verbindung stehenden Belastungen sind in der Regel in vollem Umfang vom anrechenbaren Einkommen abzuziehen. Nach langer Trennungszeit und nach der Ehescheidung wird es im allgemeinen zumutbar sein, das Haus (Eigentumswohnung) anderweitig zu verwerten (Vermietung, Verkauf). Dann ist die Anrechnung des vollen Mietwertes gerechtfertigt. Darüber hinausgehende Belastungen sind nicht mehr zusätzlich absetzbar.

10.

Beim Verwandtenunterhalt (außer Kindesunterhalt) sind Einkommens- und Vermögensdispositionen, die der Unterhaltspflichtige für die Lebensgestaltung und für Vorsorgezwecke der eigenen Familie getroffen hat, im allgemeinen zu akzeptieren, soweit sie einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten.

 

II.

Kindesunterhalt

1.

Der Barunterhalt minderjähriger Kinder bemißt sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

 

Der sorgeberechtigte Elternteil, der das minderjährige Kind versorgt und betreut, ist im allgemeinen auch bei eigenem Einkommen nicht barunterhaltspflichtig. Hat er jedoch infolge seines Einkommens oder Vermögens eine bessere Lebensstellung als der andere Elternteil, dann ist er verpflichtet, das Kind daran teilnehmen zu lassen.

 

Bei hohem Einkommen des Sorgeberechtigten kann es gerechtfertigt sein, die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils zu ermäßigen. In diesem Fall ist dem anderen Elternteil mindestens der angemessene Selbstbehalt (1.800 DM, vgl. unten IV. 2) zu belassen.

2.

Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in der Regel den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

 

Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern (BGH, FamRZ 1994, 696, 698). Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Tabelle ergibt.

 

Solange sich das Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat, steht es rangmäßig minderjährigen Kindern gleich (§§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1609 BGB).

3.

Bei auswärtiger Unterbringung volljähriger Kinder beträgt der Unterhaltsbedarf unter Einbeziehung ausbildungsbedingter Mehrkosten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern in der Regel 1.100 DM.

4.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die das Kind zu zahlen hat, erhöhen dessen Bedarf.

5.

Die Anrechnung des Kindergeldes und entsprechender kindbezogener Leistungen richtet sich nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB.

6.

Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes (z.B.: Ausbildungsvergütungen) ist nach Abzug ausbildungs- oder berufsbedingter Mehraufwendungen gegenüber dem barunterhaltspflichtigen und dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil in der Regel je zur Hälfte anzurechnen. Beim volljährigen Kind ist das Einkommen voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

 

BAföG- Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden (BGH, FamRZ 1985, 9126).

7.

Hinsichtlich des verbleibenden Unterhaltsbedarfs volljähriger Kinder haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

 

a) Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt; vgl. unter IV. 2) abzuziehen (BGH, FamRZ 1986, 151; 1986, 153).

 

b) Kann ein Elternteil weder mit seinem Einkommen noch mit seinem Vermögen (wozu auch die Wohnungsgewährung im eigenen unbelasteten Haus gehören kann) zum Unterhalt des Kindes beitragen, dann haftet der andere Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit allein.

 

III.

Ehegattenunterhalt

1.

a) Bei Anwendung der Differenzmethode sind als angemessener Unterhalt (§§ 1361, 1578 BGB, § 58 EheG) in der Regel 3/7 des anrechenbaren Erwerbs- einkommens des Unterhaltspflichtigen zu zahlen, bei eigenem Erwerbseinkommen des Berechtigten 3/7 des Differenzbetrages zwischen den beiderseitigen anrechenbaren Einkommen. Bei Nicht- Erwerbseinkommen ist insoweit im Regelfall von einer Quote von 50% auszugehen.

 

b) Bei Anwendung der Anrechnungsmethode (BGH, FamRZ 1984, 149; 1984, 151; 1986, 783): Bei der Ermittlung des vollen Unterhaltsbedarfs i.S. von § 1578 BGB sind das bisher für den gemeinsamen Bedarf verfügbare Einkommen sowie die trennungsbedingten Mehrkosten zu berücksichtigen, die im Einzelfall festgestellt oder geschätzt werden müssen. Das bereinigte Einkommen des Berechtigten wird bei Erwerbstätigkeit mit 6/7 auf den Bedarf angerechnet (3/7- Quote; bei Nichterwerbstätigkeit hälftige Quote; BGH, FamRZ 1985, 908; 1988, 256).

 

Beispiel:

 

(1) anrechenbares Einkommen

des Verpflichteten



2.500 DM ./. 5%



=



2.375 DM

 

 

des Berechtigten

800 DM ./. 5%

=

760 DM

 

 

(2) a) Bedarf 2.375 DM x 3/7(= 6/7 : 2)

(hier sind ggf. noch trennungsbedingte Mehrkosten bedarfserhöhend

hinzuzusetzen)

 

=

1.018 DM

 

 

b) darauf anzurechnen 760 DM x 6/7

 

 

651 DM

 

 

c) Rest- Unterhaltsanspruch (a ./. b)

 

 

367 DM

 

2.

Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und Kindern ist, soweit nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit eine Kürzung zu erfolgen hat, der Kindesunterhalt in Höhe der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Kindergeld sowie eigenes Einkommen des Kindes je zur Hälfte dem barunterhaltspflichtigen und dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil zugute kommen und sich daher auf die Differenz der beiderseits anrechenbaren Einkommensbeträge nicht auswirken. In Mangelfällen kan es der Billigkeit entsprechen, den angerechneten Kindergeldbetrag leistungspflichterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 1997, 806, 811).

3.

Die Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein etwaiger Beitrag für den Vorsorgebedarf des berechtigten Ehegatten sind zusätzlich zu zahlen. Die Beträge sind vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen.

 

Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist der Elementarunterhaltsbedarf gegenüber dem Altersvorsorgeunterhalt vorrangig zu befriedigen (BGH, FamRZ 1981, 442, 445).

4.

Betreut ein Ehegatte minderjährige Kinder, so richtet sich die Zumutbarkeit seiner eigenen Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen.

 

Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, solange ein Kind noch die Grundschule besucht, und dass danach jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommt.

5.

Geht der berechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB. Dabei ist zu beachten, dass nach § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Anrechnung des Einkommens aus unzumutbarer Arbeit auf den Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommt, solange für den Berechtigten nicht der volle angemessene Unterhaltsbedarf i.S. vom § 1578 BGB (vgl. Nr. III. 1b) gewährleistet ist.

 

Erzielt der unterhaltspflichtige Ehegatte Einkommen aus einer Tätigkeit, die er über das an sich gebotene Maß hinaus ausübt, dann kann ein Teilbetrag dieses (Mehr- )Einkommens aus Billigkeitsgründen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, FamRZ 1982, 779).

 

 

IV.

Selbstbehalt

1.

Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) beträgt 1.500 DM. Wenn keine Berufstätigkeit ausgeübt wird, kann eine Ermäßigung auf bis zu 1.300 DM erfolgen.

2.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem volljährigen Kind (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt 1.800 DM.

 

Dieser Selbstbehalt ist auch gegenüber Ansprüchen aus § 1615 l BGB maßgebend.

3.

Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten liegt im Bereich zwischen diesen Beträgen (in der Regel: 1.650 DM), wenn bei mangelnder Leistungsfähigkeit trotz Gefährdung des angemessenen Eigenbedarfs dem Ehegatten nach Billigkeitsgesichtspunkten Unterhalt zu leisten ist (§§ 1361, 1581 BGB).

4.

Bei sonstigen Ansprüchen auf Verwandtenunterhalt (vgl. dazu auch I 10) beträgt der Selbstbehalt mindestens 2.250 DM.

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle (Stand: 01.01.1996)

 

Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepaßt und lassen bewußt Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

 

 

I. 

Anrechenbares Einkommen

 

 

1.

Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern unter Ausnutzung von Steuervorteilen sowie notwendiger Aufwendungen für Altersvorsorge, Arbeitslosen- , Kranken- und Pflegeversicherung).

 

 

2.

Eigene vermögenswirksame Leistungen werden nicht abgesetzt, Zuschüsse des Arbeitgebers, die Arbeitnehmersparzulage und Prämien werden dem Einkommen nicht hinzugerechnet.

 

 

3.

Zuschläge, Sonderzuwendungen und Überstundenvergütungen sind dem anrechenbaren Einkommen hinzuzuzählen. In Ausnahmefällen kann ein angemessener Abschlag erfolgen.

 

 

4.

Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden.

 

 

5.

Die Anrechenbarkeit von Sozialleistungen richtet sich nach

 

§ 1610a BGB.

 

 

6.

Wohngeld ist, wenn es höhere Wohnkosten ausgleicht, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1982, 587).

 

 

7.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Netto- Erwerbs- )Einkommens geschätzt werden kann. Wenn die Notwendigkeit berufsbedingter Aufwendungen fraglich ist, bedürfen diese konkreter Darlegungen.

 

 

 

Berufliche Fahrtkosten werden bei unvermeidbarer Pkw- Benutzung mit mindestens 0,40 DM/km berücksichtigt.

 

 

8.

Voreheliche, eheliche oder sonstige unumgängliche Schulden vermindern das anrechenbare Einkommen. Zins- und Tilgungsraten sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen. Dabei soll möglichst für minderjährige Kinder mindestens der Regelbedarf gesichert bleiben (zur evtl. unterschiedlichen Berücksichtigung von Schulden beim Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt vgl. BGH, FamRZ 1982, 678; 1984, 657; 1986, 254). Notfalls kann eine angemessene Kürzung der Unterhaltsrenten erfolgen.

 

 

9.

Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen oder dem anderen Ehegatten gehörenden Haus (Eigentumswohnung), das bisher Ehewohnung war, wird während der Trennungszeit nur in Höhe einer den Einkommensverhältnissen angemessenen ersparten Miete angerechnet. Die mit dem Grundstückseigentum in Verbindung stehenden Belastungen, nicht jedoch die Verbrauchskosten, sind in der Regel in vollem Umfang vom anrechenbaren Einkommen abzuziehen. Nach langer Trennungszeit und nach der Ehescheidung wird es im allgemeinen zumutbar sein, das Haus (Eigentumswohnung) anderweitig zu verwerten (Vermietung, Verkauf). Dann ist die Anrechnung des vollen Mietwertes gerechtfertigt. Darüber hinausgehende Belastungen sind nicht mehr zusätzlich absetzbar.

 

 

 

 

II. 

Kindesunterhalt

 

 

 

 

A. 

Unterhalt minderjähriger Kinder

 

 

1.

Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger Kinder bemißt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.1996, FamRZ 1995, 1323).

 

 

2.

Das auf jedes Kind entfallende anteilige Kindergeld wird zur Hälfte auf die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Wird das Kindergeld an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt, so hat dieser die Hälfte des anteiligen Kindergeldes zusätzlich abzuführen.

 

 

3.

 

a)

Der sog. Zählkindvorteil ist bei Kindern aus verschiedenen Verbindungen nicht auszugleichen.

 

 

b)

Bei Kindern aus derselben Verbindung wird der Zählkindvorteil in der Regel dadurch ausgeglichen, dass das insgesamt für diese Kinder gezahlte Kindergeld auf sie gleichmäßig verteilt wird. Die Hälfte des auf jedes dieser Kinder entfallenden Kindergeldes hat dem sorgeberechtigten Elternteil anrechnungsfrei zu verbleiben.

 

 

4.

Kinderzuschläge und - zuschüsse zu Renten sind in Höhe des staatlichen Kindergeldes ebenso wie dieses zu behandeln. Darüber hinausgehende Mehrbeträge sind ebenso wie die kinderbezogenen Zulagen zum Ortszuschlag sowie der Kindergeldzuschlag nach § 11a BKGG (in Altfällen bis einschließlich 1995) als Einkommen des Empfängers zu behandeln.

 

 

5.

Eigenes Einkommen des Kindes (z.B.: Ausbildungsvergütungen, BAföG- Zuschüsse) ist nach Abzug ausbildungs- oder berufsbedingter Mehraufwendungen gegenüber dem barunterhaltspflichtigen und dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil in der Regel je zur Hälfte anzurechnen.

 

 

6.

Die Barunterhaltspflicht des nicht sorgeberechtigten Elternteils bemißt sich allein nach der Höhe seines Einkommens und nicht nach der Summe der Einkommen beider Elternteile.

 

Der sorgeberechtigte Elternteil, der das minderjährige Kind versorgt und betreut, ist im allgemeinen auch bei eigenem Einkommen nicht barunterhaltspflichtig. Hat er jedoch infolge seines Einkommens oder Vermögens eine bessere Lebensstellung als der andere Elternteil, dann ist er verpflichtet, das Kind daran teilnehmen zu lassen.

 

 

 

Bei hohem Einkommen des Sorgeberechtigten kann es gerechtfertigt sein, die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils zu ermäßigen. In diesem Fall ist dem anderen Elternteil mindestens der angemessene Selbstbehalt (1.800 DM, vgl. unten IV.2 zu belassen.

 

 

 

 

B. 

Unterhalt volljähriger Kinder 

 

 

1.

Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern (BGH, FamRZ 1986, 151; 1987, 58).

 

 

2.

Für den gesamten Unterhaltsbedarf werden folgende Beträge zugrunde gelegt:

 

 

a)

bei Unterbringung im Hause eines Elternteils in der Regel

900 DM,

 

 

 

b)

bei auswärtiger Unterbringung in der Regel

1.050 DM.

 

 

 

Dabei sind ausbildungs- oder berufsbedingte Unkosten, soweit sie den üblichen Rahmen nicht überschreiten, bereits berücksichtigt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die das Kind zu zahlen hat, erhöhen dessen Bedarf.

 

 

 

Die Differenzierung zu a) und b) beruht darauf, dass die Kosten der Lebensführung bei Zusammenleben mit einem Elternteil geringer sind.

 

 

3.

Auf den Unterhaltsbedarf sind eigenes Einkommen des Kindes sowie das anteilige Kindergeld in vollem Umfang anzurechnen. Der Bezieher des Kindergeldes hat das anteilige Kindergeld für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. BAföG- Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden (BGH FamRZ 1985, 916).

 

 

4.

Hinsichtlich des verbleibenden Unterhaltsbedarfs haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

 

 

a)

Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt; vgl. unten IV abzuziehen (BGH, FamRZ 1986, 151 und 153).

 

 

b)

Kann ein Elternteil weder mit seinem Einkommen noch mit seinem Vermögen (wozu auch die Wohnungsgewährung des eigenen unbelasteten Haus gehören kann) zum Unterhalt des Kindes beitragen, dann haftet der andere Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit allein.

 

 

 

 

III. 

Ehegattenunterhalt

 

 

1.

 

a)

Bei Anwendung der Differenzmethode sind als angemessener Unterhalt (§§ 1361, 1578 BGB, 58 EheG) in der Regel 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Unterhaltspflichtigen zu zahlen, bei eigenem Erwerbseinkommen des Berechtigten 3/7 des Differenzbetrages zwischen den beiderseitigen anrechenbaren Einkommen. Bei Nicht- Erwerbseinkommen ist insoweit im Regelfall von einer Quote von 50% auszugehen.

 

 

b)

Bei Anwendung der Anrechnungsmethode (BGH, FamRZ 1984, 149; 1984, 151; 1986, 783): Bei der Ermittlung des vollen Unterhaltsbedarfs i.S. vom § 1578 BGB sind das bisher für den gemeinsamen Bedarf verfügbare Einkommen sowie die trennungsbedingten Mehrkosten zu berücksichtigen, die im Einzelfall festgestellt oder geschätzt werden müssen. Das bereinigte Einkommen des Berechtigten wird bei Erwerbstätigkeit mit 6/7 auf den Bedarf angerechnet (3/7- Quote; bei Nichterwerbstätigkeit hälftige Quote; BGH, FamRZ 1985, 908; 1988, 256).

 

 

 

Beispiel:

 

 

 

(1) anrechenbares Einkommen

 

des Verpflichteten

2.500 DM ./. 5% =

2.375 DM

 

 

des Berechtigten

800 DM ./. 5% =

760 DM

 

 

 

 

 

 

 

(2) Bedarf

2.375 DM x 3/7(= 6/7 : 2) =

1.018 DM

 

 

(hier sind ggf. noch trennungsbedingte Mehrkosten bedarfserhöhend hinzuzusetzen)

 

 

 

 

darauf anzurechnen

760 DM x 6/7 =

651 DM

 

 

Rest- Unterhaltsanspruch

(a ./. b) =

367 DM

 

 

 

2.

Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und Kindern ist, soweit nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit eine Kürzung zu erfolgen hat, der Kindesunterhalt in Höhe der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Kindergeld sowie eigenes Einkommen des Kindes je zur Hälfte dem barunterhaltspflichtigen und dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil zugute kommen und sich daher auf die Differenz der beiderseits anrechenbaren Einkommensbeträge nicht auswirken. Beim Selbstbehalt (vgl. Nr. IV) sind die angerechneten Beträge des Kindergeldes und Kindeseinkommens jedoch zu berücksichtigen.

 

 

3.

Die Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein etwaiger Beitrag für den Vorsorgebedarf des berechtigten Ehegatten sind zusätzlich zu zahlen. Die Beträge sind vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen.

 

 

 

Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist der Elementarunterhaltsbedarf gegenüber dem Altersvorsorgeunterhalt vorrangig zu befriedigen (BGH, FamRZ 1981, 442, 445).

 

 

4.

Betreut ein Ehegatte minderjährige Kinder, so richtet sich die Zumutbarkeit seiner eigenen Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen.

 

 

 

Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, solange ein Kind noch die Grundschule besucht, und dass danach jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommt.

 

 

5.

Geht der berechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 II BGB. Dabei ist zu beachten, dass nach § 1577 II S. 1 BGB eine Anrechnung des Einkommens aus unzumutbarer Arbeit auf den Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommt, solange für den Berechtigten nicht der volle angemessene Unterhaltsbedarf i.S. vom § 1578 BGB (vgl. Nr. III. 1b) gewährleistet ist.

 

 

 

Erzielt der unterhaltspflichtige Ehegatte Einkommen aus einer Tätigkeit, die er über das an sich gebotene Maß hinaus ausübt, dann kann ein Teilbetrag dieses (Mehr- )Einkommens aus Billigkeitsgründen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, FamRZ 1982, 779).

 

 

 

 

IV.

Selbstbehalt

 

 

1.

Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 II BGB) beträgt 1.500 DM. Wenn keine Berufstätigkeit ausgeübt wird, kann eine Ermäßigung auf bis zu 1.300 DM erfolgen.

 

 

2.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem volljährigen Kind (§ 1603 I BGB) beträgt 1.800 DM.

 

 

3.

Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten liegt im Bereich zwischen diesen Beträgen (in der Regel: 1.650 DM), wenn bei mangelnder Leistungsfähigkeit trotz Gefährdung des angemessenen Eigenbedarfs dem Ehegatten nach Billigkeitsgesichtspunkten Unterhalt zu leisten ist (§§ 1361, 1581 BGB, 59 EheG a.F.).