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Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg

(Stand: 01.07.1999)

 

Vorbemerkung

Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des OLG Brandenburg erarbeitet worden. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie enthalten gegenüber den bisherigen Leitlinien Änderungen in den Nrn. 6, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 23 und 25. Die Leitlinien gelten ab 01.07.1999.

 

I.

Anrechenbares Einkommen

 

 

1.

Nettoeinkommen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgelds sowie sonstigen Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Kranken- , Pflege- , Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind. Das gleiche gilt, wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder oder des Ehegatten, der sie betreut, sowie volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, nicht gedeckt sind. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

 

 

3.

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine Ersparnis oder Überschüsse verbleiben. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen sind.

 

 

4.

Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen zu berücksichtigen.

 

 

5.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen, Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltsberechtigten aber nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den zuständigen Leistungsträger übergegangen ist.

 

 

6.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der ihm gehörenden Eigentumswohnung, so ist der Wohnwert unter Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Kosten als Einkommen anzurechnen. Der Wohnwert errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Er kann im Einzelfall auch darunter liegen (BGH, FamRZ 1998, 899 = NJW 1998, 2821).

 

 

 

 

2. 

Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

 

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeits- einkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; gegebenenfalls ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

 

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), werden die Kosten einer notwendigen Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,40 DM berück- sichtigt.

 

 

8.

Angemessene Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich war, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen.

 

Rechtlich vorrangige Unterhaltsverbindlichkeiten sind vorweg vom Einkommen abzuziehen.

 

 

 

 

II.

Selbstbehalt

 

 

9.

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss.

 

 

10.

Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und dem sie betreuenden Ehegatten sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 1.370 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 410 DM enthalten.

 

 

11.

Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber anderen volljährigen Kindern 1.645 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 495 DM enthalten.

 

 

12.

Der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten, der kein minderjähriges Kind der Ehegatten betreut, wird in der Regel bei 1.500 DM liegen (billiger Selbstbehalt).

 

 

13.

Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen 2.055 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 615 DM enthalten.

 

 

14.

Der angemessene Selbstbehalt beträgt in Fällen des § 1615 l BGB gegenüber der Mutter oder dem Vater 1.645 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 495 DM enthalten.

 

 

15.

Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze um jeweils 180 DM. Die in den Selbstbehaltssätzen enthaltenen Mietanteile (Kaltmiete) vermindern sich entsprechend.

 

Der Selbstbehalt gem. Nr. 10 mit der etwaigen Minderung nach Nr. 15 gelten auch als Orientierung für den Notbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Getrenntleben oder nach der Scheidung.

 

 

 

 

III.

Kindesunterhalt

 

 

1. 

Minderjährige Kinder

 

 

16.

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der folgenden Tabelle:

 

 

Altersstufe

1

(0-5)

2

(6-11)

3

(12-

17)

4

(ab 18)

Vom-

hun-

dert-

satz

Ost

Vom-

hun-

dert-

satz

West

Bedarfs-

kontroll-

betrag

 

Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen

in DM

Gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

bis 1800

324

392

465

538

100

 

1190/

1370

 

b)

1800- 2100

342

414

491

568

 

 

1420

 

 

ab 2100

wie Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.1999)

 

 

bis 2400

355

431

510

589

 

100

1500

 

 

2400- 2700

380

462

546

631

 

107

1600

 

 

2700- 3100

405

492

582

672

 

114

1700

 

 

3100- 3500

430

522

618

713

 

121

1800

 

 

3500- 3900

455

552

653

754

 

128

1900

 

 

3900- 4300

480

582

689

796

 

135

2000

 

6 a

3900- 4300

486

588

698

 

150

 

 

 

 

4300- 4700

505

613

725

837

 

142

2100

 

 

4700- 5100

533

647

765

884

 

150

2200

 

 

5100- 5800

568

690

816

943

 

160

2350

 

 

5800- 6500

604

733

867

1002

 

170

2500

 

 

6500- 7200

639

776

918

1061

 

180

2650

 

 

7200- 8000

675

819

969

1120

 

190

2800

 

 

über 8000

nach den Umständen des Falls

 

 

 

 

17.

Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 2.100 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.1999). Bis zu einem Nettoeinkommen von 2.100 DM stimmen die Tabellensätze der Altersstufen 1 bis 3 mit der Berliner Vortabelle, Stand 01.07.1999, überein. Bei den Prozentsätzen Ost ist nur die 150%- Grenze gem. § 645 ZPO besonders ausgewiesen, da die Regelbeträge Ost und West in der zweiten und dritten Altersstufe nicht mathematisch exakt aufeinander abgestimmt sind und wegen der doppelt so hohen Dynamisierung Ost keine gleichbleibenden Prozentzahlen mehr genannt werden können, so dass es besser ist, genau zu rechnen (s. Vorbemerkungen zur Berliner Vortabelle [Stand: 01.07.1999], a.a.O.).

 

 

18.

Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und zwei Kindern besteht. Ist der Verpflichtete nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, kann eine Höhergruppierung auch um mehr als eine Einkommensgruppe in Betracht kommen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur durch die generelle Regelung des Bedarfskontrollbetrages (Nr. 19).

 

 

19.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller gleichrangigen Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

 

 

20.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

 

 

21.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den berufsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die Höhe des Mehrbedarfs bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Er kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 135 DM monatlich angenommen werden. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags, den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

 

 

 

2. 

Volljährige Kinder

 

 

22.

Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der 4. Altersstufe der Tabelle zu Nr. 16.

 

 

23.

Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 1.020 DM monatlich. Darin sind ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen enthalten. Die Höhe berufsbedingter Aufwendungen bestimmt sich nach Nr. 21 Satz 3.

 

Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

 

 

24.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist.

 

 

25.

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.

 

 

 

 

IV.

Ehegattenunterhalt

 

 

26.

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen regelmäßig 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu.

 

Zum rechnerisch selben Ergebnis führt es, wenn man das Erwerbs- einkommen mit 6/7 ansetzt (1/7 Erwerbstätigenbonus), das Nicht- erwerbseinkommen dagegen voll berücksichtigt und die Summe durch zwei teilt.

 

 

27.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei der Scheidung (§1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gleiche ergibt sich für den getrenntlebenden Ehegatten aus § 1361 BGB. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird das Einkommen vorab durch den Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Abzug von Kindergeld) gemindert.

 

 

28.

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohe) Erwerbseinkünfte, so besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens, soweit das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

 

Hat das Einkommen nur teilweise die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so ist hinsichtlich des überschießenden Betrages nach der Abzugsmethode zu verfahren (vgl. dazu Nr. 29).

 

 

29.

Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Von der Unterhaltsquote (3/7) ist dann das Einkommen des anderen Ehegatten mit 6/7 (Vorwegabzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7) abzuziehen. Der Unterhaltsanspruch kann sich um den trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

 

 

30.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten gemeinschaftliche minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

 

 

 

 

V.

Mangelfälle

 

 

31.

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

 

 

32.

Bei Gleichrangigkeit der zu befriedigenden Unterhaltsansprüche ist nach dem Urteil des BGH, FamRZ 1997, 806, 1272 = NJW 1997, 1919, zu verfahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg

(Stand: 1.7.1998)

Vorbemerkung

Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des OLG Brandenburg unter Berücksichtigung von Gesprächen mit Richtern anderer Oberlandesgerichte in den neuen Bundesländern erarbeitet worden. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie enthalten gegenüber den bisherigen Leitlinien Änderungen in den Nrn. 1, 2, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 22, 23, 25 und 32. Alle Nrn., die bisher das Kindergeld betroffen haben, entfallen mit Rücksicht auf §§ 1612 b und 1612 c BGB. Die Leitlinien gelten ab 1.7.1998.

I.

Anrechenbares Einkommen

 

 

1.

Nettoeinkommen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstigen Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind. Das gleiche gilt, wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder oder des Ehegatten, der sie betreut, sowie volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, nicht gedeckt sind. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

 

 

3.

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine Ersparnis oder Überschüsse verbleiben. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen sind.

 

 

4.

Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen zu berücksichtigen.

 

 

5.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen, Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltsberechtigten aber nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den zuständigen Leistungsträger übergegangen ist.

 

 

6.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, so ist die Mietersparnis unter Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Hauskosten als Einkommen anzurechnen. Der Wohnvorteil ist jedoch regelmäßig nur bis zur Höhe von 30% des Unterhaltsbedarfs (beim Berechtigten) bzw. des verbleibenden Nettoeinkommens (beim Pflichtigen nach Abzug seiner Unterhaltslasten) zu berücksichtigen.

 

 

2. 

Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

 

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeits- einkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; gegebenenfalls ist zu schätzen (§ 287 ZPO). Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), werden die Kosten einer notwendigen Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,40 DM berücksichtigt.

 

 

8.

Angemessene Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich war, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Rechtlich vorrangige Unterhaltsverbindlichkeiten sind vorweg vom Einkommen abzuziehen.

 

 

II.

Selbstbehalt

 

 

9.

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss.

 

 

10.

Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und dem sie betreuenden Ehegatten sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 1.350 DM.

 

 

11.

Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber anderen volljährigen Kindern 1.620 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 480 DM enthalten.

 

 

12.

Der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten, der kein minderjähriges Kind der Ehegatten betreut, wird in der Regel bei 1.480 DM liegen (billiger Selbstbehalt).

 

 

13.

Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen 2.025 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 600 DM enthalten.

 

 

14.

Der angemessene Selbstbehalt beträgt in Fällen des § 1615 l BGB gegenüber der Mutter oder dem Vater 1.620 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 480 DM enthalten.

 

 

15.

Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze um jeweils 180 DM. Die in den Selbstbehaltssätzen enthaltenen Mietanteile (Kaltmiete) vermindern sich entsprechend.

 

 

 

Die Selbstbehaltssätze gem. Nr. 10 mit der etwaigen Minderung nach Nr. 15 gelten auch für den Notbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Getrenntleben oder nach der Scheidung.

 

 

III.

Kindesunterhalt

 

 

1. 

Minderjährige Kinder

 

 

16.

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der folgenden Tabelle:

 

Altersstufe

1

(0-

5)

2

(6-

11)

3

(12-

17)

4

(ab

18)

Vom-

hundert-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

 

Nettoein-

kommen des

Unterhalts-

pflichtigen

 

 

 

 

 

 

 

in DM

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe

a)

bis 1800

314

380

451

522

100,0

1170/1350

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

1800-2100

332

402

476

550

105,5

1400

 

 

ab 2100

wie Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.1998)

 

 

 

17.

Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 2.100 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 1.7.1998, siehe Abschnitt III. b.aa.]. Bis zu einem Nettoeinkommen von 2.100 DM stimmen die Tabellensätze der Altersstufen 1 bis 3 mit der Berliner Vortabelle, Stand 1.7.1998 [siehe Abschnitt III. 1.1] überein.

 

 

18.

Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und zwei Kindern besteht. Ist der Verpflichtete nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, kann eine Höhergruppierung auch um mehr als eine Einkommensgruppe in Betracht kommen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur durch die generelle Regelung des Bedarfskontrollbetrages (Nr. 19).

 

 

19.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller gleichrangigen Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

 

 

20.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

 

 

21.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den berufsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die Höhe des Mehrbedarfs bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Er kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 135 DM monatlich angenommen werden. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrages, den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

 

2. 

Volljährige Kinder

 

 

22.

Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der 4. Altersstufe der Tabelle zu Nr. 16.

 

 

23.

Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 990 DM monatlich. Darin sind ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen enthalten. Die Höhe berufsbedingter Aufwendungen bestimmt sich nach Nr. 21 Satz 3.

 

 

 

Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

 

 

24.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist.

 

 

25.

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen.

 

 

 

 

IV.

Ehegattenunterhalt

 

 

26.

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen regelmäßig 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu. Zum rechnerisch selben Ergebnis führt es, wenn man das Erwerbseinkommen mit 6/7 ansetzt (1/7 Erwerbstätigenbonus), das Nichterwerbseinkommen dagegen voll berücksichtigt und die Summe durch zwei teilt.

 

 

27.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei der Scheidung (§1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gleiche ergibt sich für den getrenntlebenden Ehegatten aus § 1361 BGB. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird das Einkommen vorab durch den Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Abzug von Kindergeld) gemindert.

 

 

28.

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohe) Erwerbseinkünfte, so besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens, soweit das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

 

 

 

Hat das Einkommen nur teilweise die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so ist hinsichtlich des überschießenden Betrages nach der Abzugsmethode zu verfahren (vgl. dazu Nr. 29).

 

 

29.

Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Von der Unterhaltsquote (3/7) ist dann das Einkommen des anderen Ehegatten mit 6/7 (Vorwegabzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7) abzuziehen. Der Unterhaltsanspruch kann sich um den trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

 

 

30.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten gemeinschaftliche minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

 

 

V.

Mangelfälle

 

 

31.

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

 

 

32.

Bei Gleichrangigkeit der zu befriedigenden Unterhaltsansprüche ist nach dem Urteil des BGH, FamRZ 1997, 806, 1272, zu verfahren.

 

(Mitgeteilt vom 2. Senat des OLG Brandenburg)

 

 

 

 

 

 



Brandenburg: Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Stand: 01.01.1996) 

 

Vorbemerkung

 

Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung von Gesprächen mit Richtern anderer Oberlandesgerichte in den neuen Bundesländern erarbeitet worden. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie enthalten gegenüber den bisherigen Leitlinien Änderungen in den Ziffern 14 - 20, 26, 28, 33 und gelten ab 1. Januar 1996.

 

 

I. 

Anrechenbares Einkommen 

 

 

1)

Nettoeinkommen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Versorgungsaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind. Das gleiche gilt, wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder oder des Ehegatten, der sie betreut, nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

 

 

3.

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine Ersparnis oder ein Überschuß bleibt. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt oder ein Überschuß bleibt, der regelmäßig mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist.

 

 

4.

Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen zu berücksichtigen.

 

 

5.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen, Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltsberechtigten aber nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den zuständigen Leistungsträger übergegangen ist.

 

 

6.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, so ist die Mietersparnis unter Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Hauskosten als Einkommen anzurechnen. Der Wohnvorteil ist jedoch regelmäßig nur bis zur Höhe von 30% des Unterhaltsbedarfs (beim Berechtigten) bzw. des verbleibenden Nettoeinkommens (beim Pflichtigen nach Abzug seiner Unterhaltslasten) zu berücksichtigen.

 

 

 

 

2)

Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

 

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; gegebenenfalls ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

 

 

 

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz, werden die Kosten einer notwendigen PKW- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,40 DM berücksichtigt.

 

 

8.

Angemessene Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen.

 

Rechtlich vorrangige Unterhaltsverbindlichkeiten sind vorweg vom Einkommen abzuziehen.

 

 

 

 

II. 

Kindergeld und Kinderzuschüsse

 

 

9.

Das Kindergeld wird wie folgt auf den Unterhalt minderjähriger Kinder angerechnet: Erhält der Barunterhaltspflichtige (ausnahmsweise) das Kindergeld, erhöht sich der Unterhalt (Zahlbetrag) um die Hälfte des Kindergeldes. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, mindert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes. Die Minderung unterbleibt, soweit der Unterhalt den Mindestbedarf abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes nicht erreicht. Erhält der Unterhaltspflichtige das Kindergeld, ist es in Mangelfällen seinem Einkommen zuzurechnen.

 

 

10.

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist gleichmäßig auf die Kinder aufzuteilen. Ist das Kindergeld deshalb höher, weil ein weiteres, nicht gemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird (Zählkind), so ist von dem Kindergeldbetrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt wird. Zählkindvorteile für nichtgemeinschaftliche Kinder sind grundsätzlich nicht dem Einkommen zuzurechnen.

 

 

11.

Das Kindergeld, das einem Volljährigen unmittelbar oder mittelbar über einen Elternteil zugute kommt, ist auf den Unterhalt anzurechnen.

 

 

12.

Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergeldes entfällt (§ 4 BKGG), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.

 

 

 

 

III. 

Selbstbehalt

 

 

13.

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss.

 

 

14.

Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und dem sie betreuenden Ehegatten 1350 DM.

 

Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 400 DM enthalten.

 

 

15.

Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1620 DM.

 

 

 

Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 480 DM enthalten.

 

 

16.

Der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten, der kein minderjähriges Kind der Ehegatten betreut, wird in der Regel bei 1480 DM liegen (billiger Selbstbehalt).

 

 

17.

Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze um jeweils 180 DM. Die in den Selbstbehaltssätzen enthaltenen Mietanteile (Kaltmiete) vermindern sich entsprechend.

 

 

 

Die Selbstbehaltssätze gem. Nr. 14 mit der etwaigen Minderung nach Nr. 17 gelten auch für den Notbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Getrenntlebenden oder nach der Scheidung.

 

 

 

 

IV. 

Kindesunterhalt

 

 

1)

Minderjährige Kinder

 

 

18.

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der folgenden Tabelle.

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs-

 

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

 

betrag

 

a)

bis

1800

314

380

451

1170/1350

 

b)

1800

2100

332

420

476

1400

 

 

ab

wie Düsseldorfer Tabelle

1 2)

bis

2400

349

424

502

1500

 

2 2)

2400

2700

375

450

530

1600

 

3 2)

2700

3100

400

480

565

1700

 

4 2)

3100

3600

435

525

615

1800

 

5 2)

3600

4200

475

570

675

1950

 

6 2)

4200

4900

515

620

735

2100

 

7 2)

4900

5800

565

680

805

2300

 

8 2)

5800

6800

615

740

875

2500

 

9 2)

6800

8000

665

805

945

2800

 

   2)

über

8000

3)

3)

3)

3)

 

 

 

 

1) Nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2) Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.1996)

3) Nach den Umständen des Falles

 

19.

Die Tabellensätze mit Ausnahme des Bedarfskontrollbetrages sind ab einem Nettoeinkommen von 2100 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.1996, FamRZ 1995, 1323). Da diese in der ersten Einkommensstufe von den Sätzen des für die alten Bundesländer geltenden Regelbedarfs ausgeht, Art. 3 der zum 1. Januar 1996 wirksam werdenden Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs für die neuen Bundesländer aber niedrigere Beträge enthält, ist eine Vortabelle notwendig. Der Einheitlichkeit wegen werden die Sätze der Berliner Vortabelle in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung (FamRZ 1995, 1325) übernommen.

 

 

20.

Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und zwei Kindern besteht. Ist der Verpflichtete nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, kann eine Höhergruppierung auch um mehr als um eine Einkommensgruppe in Betracht kommen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur durch die generelle Regelung des Bedarfskontrollbetrages (Nr. 21).

 

 

21.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller gleichrangigen Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

 

 

22.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Verträge zu bereinigen.

 

 

23.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den berufsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die Höhe des Mehrbedarfs bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Er kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 135 DM monatlich angenommen werden. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags, den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

 

24.

Zur Anrechnung des Kindergeldes vgl. oben Nr. 9 ff.

 

 

 

 

2)

Volljährige Kinder

 

 

25.

Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zur 2. Altersstufe.

 

 

26.

Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 945 DM monatlich. Darin sind ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen enthalten. Die Höhe berufsbedingter Aufwendungen bestimmt sich nach Nr. 23 Satz 3.

 

 

 

Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

 

 

27.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist.

 

 

28.

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, soweit ihr bereinigtes monatliches Nettoeinkommen den Selbstbehalt von 1620 DM übersteigt. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer 1620 DM übersteigenden Einkommen.

 

 

 

 

V. 

Ehegattenunterhalt

 

 

29.

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen regelmäßig 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu.

 

 

 

Zum rechnerisch selben Ergebnis führt es, wenn man das Erwerbseinkommen mit 6/7 ansetzt (1/7 Erwerbstätigenbonus), das Nichterwerbseinkommen dagegen voll berücksichtigt und die Summe durch zwei teilt.

 

 

30.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gleiche ergibt sich für den getrenntlebenden Ehegatten aus § 1361 BGB. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird das Einkommen vorab durch den Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Abzug von Kindergeld) gemindert.

 

 

31.

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohe) Erwerbseinkünfte, so besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens, soweit das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

 

 

 

Hat das Einkommen nur teilweise die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so ist hinsichtlich des überschießenden Betrages nach der Abzugsmethode zu verfahren (vgl. dazu Nr. 32).

 

 

32.

Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Von der Unterhaltsquote (3/7) ist dann das Einkommen des anderen Ehegatten mit 6/7 (Vorwegabzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7) abzuziehen. Der Unterhaltsanspruch kann sich um den trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

 

 

33.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten gemeinschaftliche minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem um Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

 

 

 

 

VI. 

Mangelfälle

 

 

34.

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

 

 

35.

Bei Gleichrangigkeit soll die zur Verteilung stehende Summe (unterhaltspflichtiges Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes) nach dem Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen Unterhaltsansprüche zwischen den Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten sind 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten nach vorherigem Abzug der Kindesunterhaltsbeträge gemäß der niedrigsten Stufe der Tabelle.

 

 

 

Der auf mehrere gleichrangige Kinder entfallende Gesamtanteil soll bei unterschiedlichem Alter im Verhältnis der Regelbedarfssätze (Gruppe a der Tabelle) zueinander verteilt werden.

 

 

 

 

 

 

__________________________

 

 

 

Brandenburger Tabelle - wie Berliner Tabelle (Stand 1.10.1994)

- als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs- 2)

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

 

betrag

 

a)

bis

1700

262

317

376

 

 

b)

1700

2000

277

335

397

 

 

c)

2000

2300

291

353

418

 

 

1 3)

bis

2300

291

353

418

1150/1300

 

2 3)

2300

2600

310

375

445

1370

 

3 3)

2600

3000

335

405

480

1450

 

4 3)

3000

3500

370

450

530

1550

 

5 3)

3500

4100

410

495

590

1680

 

6 3)

4100

4800

450

545

650

1880

 

7 3)

4800

5700

500

605

720

2100

 

8 3)

5700

6700

550

665

790

2350

 

9 3)

6700

8000

600

730

860

2600

 

   3)

über

8000

4)

4)

4)

4)

 

 

 

 

1) Nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2) Gem. Anm. 6 der Düsseldorfer Tabelle:

"6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen."

3) Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.1992)

4) Nach den Umständen des Falles

 

 

Vorbemerkung

 

Die Leitlinien sind unter Berücksichtigung von Gesprächen zwischen Richtern aller Oberlandesgerichte in den neuen Bundesländern entstanden. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze. Ihr Ziel ist es, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie gelten ab 1.10.1994.

 

 

I. 

Anrechenbares Einkommen 

 

 

1)

Nettoeinkommen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Versorgungsaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind. Das gleiche gilt, wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder oder des Ehegatten, der sie betreut, nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

 

 

3.

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine Ersparnis oder ein Überschuß bleibt. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt oder ein Überschuß bleibt, der regelmäßig mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist.

 

 

4.

Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen zu berücksichtigen.

 

 

5.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen, Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltsberechtigten aber nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den zuständigen Leistungsträger übergegangen ist.

 

 

6.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, so ist die Mietersparnis unter Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Hauskosten als Einkommen anzurechnen. Der Wohnvorteil ist jedoch regelmäßig nur bis zur Höhe von 30% des Unterhaltsbedarfs (beim Berechtigten) bzw. des verbleibenden Nettoeinkommens (beim Pflichtigen nach Abzug seiner Unterhaltslasten) zu berücksichtigen.

 

 

 

 

2)

Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

 

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; gegebenenfalls ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

 

 

 

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz, werden die Kosten einer notwendigen Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,40 DM berücksichtigt.

 

 

8.

Angemessene Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen.

 

 

 

Rechtlich vorrangige Unterhaltsverbindlichkeiten sind vorweg vom Einkommen abzuziehen.

 

 

9.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

 

 

II. 

Kindergeld und Kinderzuschüsse

 

 

10.

Das Kindergeld wird wie folgt auf den Unterhalt minderjähriger Kinder angerechnet: Erhält der Barunterhaltspflichtige (ausnahmsweise) das Kindergeld, erhöht sich der Unterhalt (Zahlbetrag) um die Hälfte des Kindergeldes. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, mindert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes. Die Minderung unterbleibt, soweit der Unterhalt den Mindestbedarf abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes nicht erreicht. Erhält der Unterhaltspflichtige das Kindergeld, ist es in Mangelfällen seinem Einkommen zuzurechnen.

 

 

11.

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist gleichmäßig auf die Kinder aufzuteilen. Ist das Kindergeld deshalb höher, weil ein weiteres, nicht gemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird (Zählkind), so ist von dem Kindergeldbetrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt wird. Zählkindvorteile für nichtgemeinschaftliche Kinder sind grundsätzlich nicht dem Einkommen zuzurechnen.

 

 

12.

Das Kindergeld, das einem Volljährigen unmittelbar oder mittelbar über einen Elternteil zugute kommt, ist auf den Unterhalt anzurechnen.

 

 

13.

Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergeldes entfällt (§ 8 BKKG), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.

 

 

III. 

Selbstbehalt

 

 

14.

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss.

 

 

15.

Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und dem sie betreuenden Ehegatten 1170 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 350 DM enthalten.

 

 

16.

Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1440 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 430 DM enthalten.

 

 

17.

Der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten, der kein minderjähriges Kind der Ehegatten betreut, wird in der Regel bei 1300 DM liegen (billiger Selbstbehalt).

 

 

18.

Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze um jeweils 150 DM. Die in den Selbstbehaltssätzen enthaltenen Mietanteile (Kaltmiete) vermindern sich entsprechend.

 

 

 

Die Selbstbehaltssätze gem. Nr. 15 mit der etwaigen Minderung nach Nr. 18 gelten auch für den Notbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Getrenntlebenden oder nach der Scheidung.

 

 

IV. 

Kindesunterhalt

 

 

1)

Minderjährige Kinder

 

 

19.

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der obigen Tabelle.

 

 

20.

Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 2000 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Da diese in der ersten Einkommensstufe von den Sätzen der für die alten Bundesländer geltenden Regelunterhaltsverordnungen ausgeht, die Regelunterhaltsverordnungen in den neuen Bundesländern aber (noch) niedrigere Beträge enthalten, ist eine Vortabelle notwendig. Der Einheitlichkeit wegen wurden die Sätze der (ab 1.10.1994 geltenden) Berliner Vortabelle (NJW 1994, 2532 = FamRZ 1994, 877) übernommen. Jedoch war es nötig, eine Stufe vorzuschalten, da nur für den Beitrittsteil Berlins ab 1.10.1994 die Regelunterhaltssätze erhöht wurden, im übrigen Beitrittsgebiet aber eine Erhöhung erst im nächsten Jahr vorgesehen ist. Mit der (künftigen) Erhöhung werden die alten durch die neuen Regelsätze der ersten Einkommensgruppe ersetzt.

 

 

21.

Ist der Verpflichtete nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, ist er in der Regel um eine Einkommensgruppe höherzustufen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur durch die generelle Regelung des Bedarfskontrollbetrages (Nr. 22).

 

 

22.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller gleichrangigen Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontroll- betrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

 

 

23.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Verträge zu bereinigen.

 

 

24.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den berufsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die Höhe des Mehrbedarfs bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Er kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 135 DM monatlich angenommen werden. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags, den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

 

25.

Zur Anrechnung des Kindergeldes vgl. oben Nr. 10 ff.

 

 

 

 

2)

Volljährige Kinder

 

 

26.

Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zur 2. Altersstufe.

 

 

27.

Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 850 DM monatlich. Darin sind ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen enthalten. Die Höhe berufsbedingter Aufwendungen bestimmt sich nach Nr. 24 Satz 3.

 

 

 

Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

 

 

28.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist.

 

 

29.

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, soweit ihr bereinigtes monatliches Nettoeinkommen den Selbstbehalt von 1440 DM übersteigt. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer 1440 DM übersteigenden Einkommen.

 

 

V. 

Ehegattenunterhalt

 

 

30.

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen regelmäßig 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu.

 

 

 

Zum rechnerisch selben Ergebnis führt es, wenn man das Erwerbseinkommen mit 6/7 ansetzt (1/7 Erwerbstätigenbonus), das Nichterwerbseinkommen dagegen voll berücksichtigt und die Summe durch zwei teilt.

 

 

31.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gleiche ergibt sich für den getrenntlebenden Ehegatten aus § 1361 BGB. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird das Einkommen vorab durch den Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Abzug von Kindergeld) gemindert.

 

 

32.

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohe) Erwerbseinkünfte, besteht der Unterhaltsanspruch in einem Anteil von 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens, soweit das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

 

 

 

Hat das Einkommen nur teilweise die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so ist hinsichtlich des überschießenden Betrages nach der Abzugsmethode zu verfahren (vgl. dazu Nr. 33).

 

 

33.

Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Von der Unterhaltsquote (3/7) ist dann das Einkommen des anderen Ehegatten mit 6/7 (Vorwegabzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7) abzuziehen. Der Unterhaltsanspruch kann sich um den trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

 

 

VI. 

Mangelfälle

 

 

34.

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

 

 

35.

Bei Gleichrangigkeit soll die zur Verteilung stehende Summe (unterhaltspflichtiges Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes) nach dem Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen Unterhaltsansprüche zwischen den Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist ein Anteil von 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten nach vorherigem Abzug der Kindesunterhaltsbeträge gemäß der niedrigsten Stufe der Tabelle.

 

 

 

Der auf mehrere gleichrangige Kinder entfallende Gesamtanteil soll bei unterschiedlichem Alter im Verhältnis der Regelbedarfssätze (niedrigste Stufe der Tabelle) zueinander verteilt werden.