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Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden

(Stand: 01.07.1999)

Vorbemerkung

Die Familiensenate des OLG Dresden wenden ab 01.07.1999 die Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.08.1998) mit folgenden Maßgaben an:

zu Nr. 15:

neue Selbstbehaltsbeträge:

1.370 DM und 1.190 DM

zu Nr. 16 a:

neuer Selbstbehaltsbetrag:

1.645 DM

zu Nr. 16 b:

neuer Selbstbehaltsbetrag:

2.055 DM

zu Nr. 17:

neue Selbstbehaltsbeträge:

1.370 DM und 1.190 DM

zu Nr. 19:

neue Fassung der Unterhaltstabelle

 

 

 

 

bereinigtes

Nettoeinkom-

men des

Unterhalts-

pflichtigen

in DM

 

Altersstufen in Jahren

1612 a Abs. 3 BGB)

Vom-

hun-

dert-

satz

Bedarfs-

kontroll-

Betrag

 

 

0–5

6–11

12–17

ab 18

 

 

a)

bis 1.800

324

392

465

538

100

1.190/1.370

b)

1.800–2.100

342

414

491

568

 

1.255/1.445

1.

2.100–2.400

355

431

510

589

 

1.300/1.500

2.

2.400–2.700

380

462

546

631

 

1.600

3.

2.700–3.100

405

492

582

672

 

1.700

4.

3.100–3.500

430

522

618

713

 

1.800

5.

3.500–3.900

455

552

653

754

 

1.900

6.

3.900–4.300

480

582

689

796

 

2.000

7.

4.300–4.700

505

613

725

837

 

2.100

8.

4.700–5.100

533

647

765

884

 

2.200

9.

5.100–5.800

568

690

816

943

 

2.350

10.

5.800–6.500

604

733

867

1.002

 

2.500

11.

6.500–7.200

639

776

918

1.061

 

2.650

12.

7.200–8.000

675

819

969

1.120

 

2.800

13.

über 8.000

nach den Umständen des Falles

 

 

 Höchstbeträge für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

645 Abs. 1 ZPO):

 

486

588

698

 

 

 

 

zu Nr. 27:

neuer Bedarfssatz: 1.020 DM.

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden

(Stand: 1.7.1998)

Vorbemerkung

Die Unterhaltsleitlinien wurden von den Familiensenaten des OLG Dresden erarbeitet. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze; sie dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen; können den Richter jedoch nicht binden und lassen insbesondere Abweichungen nach Maßgabe besonderer Umstände des Einzelfalls zu. Die Leitlinien treten an die Stelle der in Beil. zu NJW H. 4/1996, S. 15 = FamRZ 1996, 19, veröffentlichten Unterhaltsleitlinien und gelten zu den Nrn. 15 bis 19, 21 und 27 ab 1.7.1998 (NJW 1998, 2035 = FamRZ 1998, 731 = OLG- Report 1998, 200), im übrigen ab 1.8.1998.

 

I. 

Anrechenbares Einkommen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (einschl. sämtlicher Zuschläge und Zulagen, Prämien und sonstiger geldwerten Vorteile), Renten, Zinseinkünfte, Gewinn aus Gewerbe oder freiem Beruf, Nutzungsvorteile. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden anteilig auf den Monat umgelegt, dem Einkommen hinzugerechnet. Einmalige Zuwendungen (Abfindungen, Jubiläumszuwendungen, Übergangsbeihilfen u.ä.) sind Einkommen. Je nach Höhe und Zweckbestimmung kann eine Umlegung auf einen längeren Zeitraum in Betracht kommen. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu letzteren zählen die Aufwendungen für gesetzliche Kranken- , Renten- , Pflege- und Arbeitslosenversicherung oder entsprechende private Vorsorge.

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind, und darüber hinaus auch, soweit zur Deckung der Regelbeträge des Kindesunterhalts erforderlich. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeit. Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

 

 

3.

Auslösungen, Reisekosten und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet. Soweit derartige Leistungen gewährt werden, um Aufwendungen abzudecken, werden diese, vermindert durch häusliche Ersparnis, abgezogen.

 

 

4.

Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen anzurechnen.

 

 

5.

Arbeitslosengeld, Krankengeld und Arbeitslosenhilfe sind Einkommen. Dies gilt nicht für Arbeitslosenhilfe des Berechtigten, wenn dessen Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergeleitet wurde oder übergeleitet wird.

 

 

5a.

Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen sind Einkommen.

 

Zum Einkommen der Pflegeperson gehört der Anteil des Pflegegeldes (auch aus der Pflegeversicherung), durch den ihre Leistungen abgegolten bzw. anerkannt werden. Tatsächliche Mehraufwendungen sind abzuziehen. § 1610 a BGB ist zu beachten.

 

 

6.

Mietfreies Wohnen zählt beim Verpflichteten und beim Berechtigten zum Einkommen. Die Mietersparnis errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Darin nicht enthaltene verbrauchsunabhängige Nebenkosten (z.B. Steuern, Versicherungen) sowie Belastungen (z.B. Zins, Tilgung, Instandhaltungsaufwendungen, nicht aber verbrauchsabhängige Nebenkosten) mindern das Einkommen.

 

Soweit sie den Wohnwert übersteigen, gilt Nr. 8. Der Wohnwert kann nach den Umständen des Einzelfalls geringer angesetzt werden (vgl. BGH, NJW 1998, 2821 = FamRZ 1998, 899 ff.).

 

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeits- einkommen abzuziehen. Sie können bei tatsächlichen Anhaltspunkten regelmäßig mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder wendet der Unterhaltsschuldner ein, den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht leisten zu können, sind die Aufwendungen insgesamt im einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Gegebenenfalls ist zu schätzen, § 287 ZPO. Die Kosten einer notwendigen Pkw- Nutzung für berufsbedingte Fahrten, insbesondere zum Arbeitsplatz, werden mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs- , Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.

 

 

8.

Zins- und Tilgungsraten (gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) für Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das anrechenbare Einkommen vermindern (z.B. wenn die Entstehung als Folge der Trennung unumgänglich war). Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind eheprägende Verbindlichkeiten in der Regel voll abzusetzen. Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht decken, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.

 

 

8a.

Aufwendungen zur Vermögensbildung mindern das Einkommen nicht. Zuzahlungen des Arbeitgebers zu vermögenswirksamen Leistungen sind abzuziehen.

 

 

9.

Leben im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten oder des erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so sind konkret nachgewiesene Betreuungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.

 

 

10.

Erhält der Barunterhaltspflichtige das Kindergeld, erhöht sich der Unterhalt (Zahlbetrag) um die Hälfte des Kindergeldes. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, mindert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 1, 2 BGB). Die Anrechnung entfällt, soweit der Pflichtige den Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (§ 1612 b Abs. 5 BGB) nicht leisten kann.

 

 

11.

Wird Kindergeld für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt, ist für jedes Kind das auf dies entfallende Kindergeld zu berücksichtigen (§ 1612 b Abs. 1, 2 BGB). Erhöht sich das Kindergeld aufgrund der Berücksichtigung nicht gemeinschaftlicher Kinder (Zählkind), so ist von dem Kindergeld auszugehen, das ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt werden würde (§ 1612 b Abs. 4 BGB).

 

 

12.

gegenstandslos

 

 

13.

Kindergeldersatzleistungen i.S. von § 1612 c BGB sind insbesondere Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit diese Leistungen über den Betrag des verdrängten Kindergeldes hinausgehen, sind sie Einkommensbestandteil.

 

 

14.

Kinderbezogene Erhöhungen des Ortszuschlags sind Einkommensbestandteil.

 

 

 

II.

Selbstbehalt

 

 

15.

Der notwendige Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, 1.350 DM monatlich, sonst 1.170 DM monatlich, jeweils einschließlich Warmmiete (Unterkunfts- kosten einschließlich umlagefähige Nebenkosten und Heizung) von 585 DM.

 

 

16a.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber nicht unter Nr. 15 fallenden volljährigen Kindern und bei einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l BGB, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.620 DM, einschließlich Warmmiete von 720 DM.

 

 

16b.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber den Eltern beträgt mindestens monatlich 2.025 DM, einschließlich Warmmiete von 720 DM.

 

 

17.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten beträgt, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, 1.350 DM monatlich, sonst 1.170 DM, jeweils einschließlich Warmmiete von monatlich 585 DM. Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist jedoch nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

Abweichungen des 10. Senats: Der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten beträgt, wenn der Unterhaltsberechtigte erwerbstätig ist, 1.350 DM monatlich, sonst 1.170 DM, jeweils einschließlich einer Warmmiete von monatlich 585 DM; dieser Selbstbehalt gilt jedoch nur, wenn bei dem berechtigten Ehegatten minderjährige Kinder leben, die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegenüber dem Pflichtigen haben. In anderen Fällen - namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB - kann ein erhöhter Eigenbedarf in Betracht kommen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wird, wenn der Einzelfall keine Besonderheiten aufweist, vielfach ein Betrag von 1.480 DM monatlich bei Erwerbstätigen, sonst ein Betrag von 1.300 DM monatlich in Betracht kommen.

 

 

18.

Bei Arbeitslosen werden konkret nachgewiesene Kosten der Erwerbsbemühungen im angemessenen Umfang dem Selbstbehalt hinzugezählt.

 

 

 

III.

Kindesunterhalt

 

 

19.

Barunterhalt von Kindern, die bei den Eltern oder einem Elternteil leben

 

 

 

bereinigtes

Nettoein-

kommen des

Unterhalts-

pflichtigen

- in DM -

 

 

Altersstufen in Jahren

1612 a Abs. 3 BGB)

 

Vom-

hun-

dert-

satz

 

Bedarfs-

kontroll-

Betrag

 

 

0-5

6-11

12-17

ab 18

 

 

a)

bis 1.800

314

380

451

522

100

1.170/1.350

b)

1.800-2.100

332

402

476

550

105,5

1.235/1.425

1.

2.100-2.400

349

424

502

580

111,1

1.300/1.500

2.

2.400-2.700

374

454

538

621

119,1

1.600

3.

2.700-3.100

398

484

573

662

126,7

1.700

4.

3.100-3.500

423

514

608

702

134,7

1.800

5.

3.500-3.900

447

543

643

743

142,3

1.900

6.

3.900-4.300

471

570

677

783

150,0

2.000

7.

4.300-4.700

496

603

713

824

157,9

2.100

8.

4.700-5.100

524

636

753

870

166,8

2.200

9.

5.100-5.800

559

679

804

928

178,0

2.350

10.

5.800-6.500

594

721

854

986

189,1

2.500

11.

6.500-7.200

629

764

904

1.044

200,3

2.650

12.

7.200-8.000

664

806

954

1.102

211,4

2.800

13.

über 8.000

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

Die Richtsätze der Einkommensgruppe a) entsprechen der RegelbetragsVO (Art. 2 § 2 Kindesunterhaltsgesetz vom 6.4.1998 - BGBl. I S. 666).

 

 

20.

In sog. Ost- West- Fällen richtet sich der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort des Unterhaltsverpflichteten.

 

 

21.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder die Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

 

 

22.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

 

 

23.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

 

 

24.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen (§ 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ein höherer Anteil kann zugunsten des Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen Elternteils nur noch gering ist.

 

 

25.

Erhält ein volljähriges Kind, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, Ausbildungsvergütung, so ist diese, vermindert um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden, ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit dem Nettobetrag voll anzurechnen.

 

 

26.

gegenstandslos

 

 

27.

Der Bedarf volljähriger Auszubildender und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt regelmäßig 990 DM monatlich. Ausbildungsbedigte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus. Ausbildungsvergütungen sind mit dem Nettobetrag anzurechnen.

 

 

28.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist.

 

 

29.

Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, so richtet sich die Einstufung in die Tabelle (Nr. 19) nach den zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Sie haften im Verhältnis ihres den angemessenen Eigenbedarf (Nr. 16 a) übersteigenden Einkommens, jedoch höchstens auf den ihrem Einkommen entsprechenden Tabellenbetrag.

 

Barunterhaltspflicht beider Eltern ist beispielsweise anzunehmen bei volljährigen Kindern, bei Kindern in Pflegestellen oder bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils.

 

 

 

 

IV.

Ehegattenunterhalt

 

 

30.

Der Unterhaltsbedarf des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361, 1578 Abs. 1 BGB). Sind für diese Unterhaltspflichten für Kinder mitbestimmend, ist das Einkommen des Pflichtigen um den Kindesunterhalt (Tabellenbetrag) vorweg zu kürzen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt regelmäßig auch die Kürzung.

 

 

31.

Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt. Soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt, sind diese regelmäßig nur zu 6/7 anzusetzen sind; Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen. Hat in der Ehe nur ein Ehegatte Einkommen (Alleinverdienerehe), beträgt der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen.

32.

Haben beide Ehegatten in der Ehe Einkommen, beträgt der Bedarf des Berechtigten 3/7 der Differenz des Erwerbseinkommens und die Hälfte der Differenz des sonstigen Einkommens.

 

 

33.

Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, die die eheliche Lebensverhältnisse nicht bestimmt haben, bleiben unberücksichtigt. Solche Einkünfte des Unterhaltsberechtigten werden von dem nach den Nrn. 31 und 32 errechneten Unterhaltsbedarf nach Maßgabe des § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB abgezogen, und zwar, soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt, zu 6/7. In Fällen, in denen die Ehegatten neben Erwerbseinkommen sonstiges, voll anrechenbares Einkommen haben, empfiehlt sich die Berechnung des Unterhaltsbetrags in der Weise, dass von der Hälfte des zusammengerechneten Einkommens der Ehegatte die eigenen Einkünfte des Berechtigten abgezogen werden, wobei Erwerbseinkünfte zu 6/7, sonstige Einkünfte voll in die jeweilige Rechnung einzustellen sind.

 

 

 

V.

Unterhaltsberechnung in Mangelfällen

 

 

34.

Reicht das verteilungsfähige Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich notwendigen Selbstbehalts) des Verpflichteten nicht aus, um den Unterhalt aller vorrangig Berechtigten zu decken, wird es im Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen gleichrangigen Unterhaltsansprüche zwischen allen Berechtigten aufgeteilt.

 

 

35.

Der Einsatzbetrag für Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Tabelle (Nr. 19), soweit der Verpflichtete nur anteilig neben dem anderen Elternteil haftet, nach seinem Anteil. Der Einsatzbetrag für den Ehegatten ergibt sich aus dessen eheangemessenem Bedarf abzüglich anrechenbarer Einkünfte.

 

 

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden (Stand: 01.01.1996)

 

Vorbemerkung

 

Die Leitlinien sind unter Berücksichtigung der Änderung der Regelunterhaltsverordnung (s. hierzu FamRZ 1995, 1326) neu gefaßt. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze. Sie dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen.

 

 

I. 

Anrechenbares Einkommen

 

 

1)

Nettoeinkommen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinseinkünfte, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind und in der Regel, wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

 

 

3.

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch laufende Lebenshaltungskosten erspart werden.

 

 

4.

Wohngeld ist im Regelfall nicht als Einkommen anzurechnen, da es erhöhte Wohnkosten deckt.

 

 

5.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen, Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltsberechtigten jedoch nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den Leistungsträger übergegangen ist.

 

 

6.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, ist die Mietersparnis unter Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Hauskosten als Einkommen anzurechnen. Der Wohnvorteil ist jedoch regelmäßig nur bis zur Höhe von 30 % des Unterhaltsbedarfs (beim Berechtigten) bzw. des verbleibenden Nettoeinkommens (beim Pflichtigen nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen) zu berücksichtigen.

 

 

 

 

2)

Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

 

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens ohne betragsmäßige Begrenzung angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind die (gesamten) Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; ggf. ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

 

 

 

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt) werden Kosten einer notwendigen Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt.

 

 

8.

Angemessene Zins- und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ist jedoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gedeckt, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des gepfändeten Betrages (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.

 

 

9.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des berufstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

 

 

 

 

3)

Kindergeld und Kinderzuschüsse

 

 

10.

Das Kindergeld wird wie folgt auf den Unterhalt minderjähriger Kinder angerechnet:

 

 

 

Erhält der Barunterhaltspflichtige (ausnahmsweise) das Kindergeld, erhöht sich der Unterhalt (Zahlbetrag) um die Hälfte des Kindergeldes. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, mindert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes; die Anrechnung entfällt, soweit die Einkünfte des Pflichtigen zur Gewährung des Mindestunterhalts (Mindestbedarf abzüglich anteiligem Kindergeld) nicht ausreicht. Erhält ausnahmsweise der Unterhaltspflichtige das Kindergeld, ist es in Mangelfällen in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

 

 

11.

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist gleichmäßig auf die Kinder aufzuteilen. Ist das Kindergeld deshalb höher, weil ein weiteres, nicht gemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird (Zählkind), so ist von dem Kindergeldbetrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt würde. Zählkindvorteile für nichtgemeinschaftliche Kinder sind auch in Mangelfällen nicht dem Einkommen zuzurechnen.

 

 

12.

Kindergeld, das einem Volljährigen unmittelbar oder mittelbar über einen Elternteil zugutekommt, ist auf den Barunterhalt anzurechnen.

 

 

13.

Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergelds entfällt (§ 65 JahressteuerG 1996), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind ebenso wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.

 

 

II. 

Selbstbehalt

 

 

14.

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss (Mindestbedarf).

 

 

15.

Der notwendige Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 1.350 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) bis zu 400 DM enthalten.

 

 

16.

Der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.650 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) bis zu 500 DM enthalten.

 

 

17.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten liegt zwischen dem kleinen und dem großen Selbstbehalt und beträgt in der Regel 1.500 DM.

 

 

18.

Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze um jeweils 150 DM. Dies gilt jedoch nicht für Erwerbslose, die (noch) zu laufenden Erwerbsbemühungen verpflichtet sind.

 

 

 

 

III. 

Kindesunterhalt

 

 

1)

Minderjähriger Kinder

 

 

19.

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der folgenden Tabelle.

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs-

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

betrag

a)

bis

1800

314

380

451

1200/1350

b)

1800

2100

332

402

476

1250/1400

1 2)

2100

2400

349

424

502

1300/1500

2 2)

2400

2700

375

450

530

1600

3 2)

2700

3100

400

480

565

1700

4 2)

3100

3600

435

525

615

1800

5 2)

3600

4200

475

570

675

1950

6 2)

4200

4900

515

620

735

2100

7 2)

4900

5800

565

680

805

2300

8 2)

5800

6800

615

740

875

2500

9 2)

6800

8000

665

805

945

2800

   2)

über

8000

3)

3)

3)

3)

 

 

 

1) Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2) Wie Düsseldorfer Tabelle

3) Nach den Umständen des Falles.

 

 

Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 2.100 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.1996, FamRZ 1995, 1323). Da diese in der ersten Einkommensstufe von den Sätzen der für die alten Bundesländer geltenden RegelbedarfsVO ausgeht, die RegelbedarfsVO für die neuen Bundesländer aber (noch) niedrigere Beträge enthält, ist eine Vortabelle notwendig.

 

 

20.

In sog. Ost- West- Fällen richtet sich der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort des Unterhaltsverpflichteten.

 

 

21.

Ist der Verpflichtete nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, ist er in der Regel um eine Einkommensgruppe höherzustufen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur durch die generelle Regelung des Bedarfskontrollbetrags (Nr. 22).

 

 

22.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

 

 

23.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

 

 

24.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags (Betreuungsunterhalt), den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

 

25.

Zur Anrechnung des Kindergeldes vgl. oben Nr. 10 ff.

 

 

 

 

2)

Volljährige Kinder

 

 

26.

Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz zur zweiten Altersstufe.

 

 

27.

Der Bedarf Auszubildender und Studenten beträgt als Regelsatz 950 DM monatlich. Ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt; die Nettoausbildungsvergütung ist deshalb auf die Unterhaltsbeträge ohne Abzüge anzurechnen. Wohnt der Auszubildende oder Student noch bei einem Elternteil, so kann von einem niedrigeren Bedarf ausgegangen werden.

 

 

 

Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

 

 

28.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist.

 

 

29.

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, soweit ihr bereinigtes monatliches Nettoeinkommen den Selbstbehalt von 1.650 DM übersteigt. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer 1.650 DM übersteigenden Einkommen.

 

 

IV. 

Ehegattenunterhalt

 

 

30.

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu. Zum rechnerisch selben Ergebnis führt es, wenn man das Erwerbseinkommen mit 6/7 ansetzt (1/7 Erwerbstätigenbonus), das Nichterwerbseinkommen voll berücksichtigt und die Summe durch zwei teilt (Additionsmethode).

 

 

31.

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Aufstockungsunterhalt). Hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten noch sonstige, nicht auf Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte, die voll (nicht nur zu 6/7) anzurechnen sind, empfiehlt sich die Unterhaltsberechnung nach der Additionsmethode (Nr. 30). Auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten sind die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten anzurechnen, Erwerbseinkommen nur zu 6/7.

 

 

32.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt (geprägt), so wird von seinem Einkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Berücksichtigung von Kindergeld) abgezogen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt auch der Abzug.

 

 

33.

Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt, die jeweils mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) anzusetzen sind; Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen (Nr. 30, 31). Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Einkünfte (Alleinverdienerehe), bestimmen auch nur diese den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Darauf sind das Einkommen des (unterhaltsberechtigten) anderen Ehegatten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) und sonstige (nacheheliche) Einkünfte voll anzurechnen (Anrechnungsmethode). Der Unterhaltsanspruch erhöht sich jedoch um einen etwaigen trennungsbedingten Mehrbedarf.

 

 

 

 

V. 

Berechnung in Mangelfällen

 

 

 

Reicht das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende (bereinigte) Einkommen des Verpflichteten nicht aus, um den (Mindest- )Unterhalt des/der Berechtigten (Regelunterhalt abzüglich anteiligem Kindergeld, Ehegattenunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen) zu decken, ist wie folgt zu verfahren:

 

 

34.

Bei nur einem Unterhaltsberechtigten ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus dem gegenüber dem Berechtigten zustehenden Selbstbehalt des Pflichtigen.

 

 

35.

Sind nur minderjährige Kinder unterhaltsberechtigt, so ist die zur Verfügung stehende Teilungsmasse (bereinigtes Einkommen abzüglich kleinem Selbstbehalt) zwischen den Kindern im Verhältnis ihrer Mindestunterhaltsbeträge (Regelunterhalt der entsprechenden Altersstufe ohne Abzug von Kindergeld) zu verteilen.

 

 

36.

Bei Konkurrenz von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt ist der Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder (Regelunterhalt abzüglich anteiligem Kindergeld) vorweg abzuziehen. Reicht die Teilungsmasse hierzu nicht aus, so ist nach Nr. 35 zu verfahren. Verbleibt ein Rest der Teilungsmasse, so steht dieser dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten als Unterhalt zu, und zwar unter Berücksichtigung des ihm gegenüber maßgebenden Selbstbehalts, je nach Einzelfall auch unter Heranziehung des in Nr. 17 genannten Regelselbstbehalts. Zwar sind Unterhaltsansprüche von minderjährigen unverheirateten Kindern und von Ehegatten grundsätzlich gleichrangig (§ 1609 Abs. 2 BGB). Jedoch rechtfertigt sich der Vorwegabzug des Mindestunterhalts der minderjährigen Kinder in Mangelfällen aus den unterschiedlichen Regelungen in § 1603 Abs. 2 BGB einerseits und andererseits in § 1581 BGB (der auf den Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden ist).

 

 

37.

Ist der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem Ehegatten, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, unterhaltspflichtig (§ 1360 BGB), so ist unter Zugrundelegung des kleinen Selbstbehalts (Nr. 15) die Teilungsmasse im Verhältnis der Mindestunterhaltsbeträge für die Kinder (Nr. 35) und dem Mindestbedarf der Ehefrau, der mit 800 DM anzusetzen ist, zwischen den Unterhaltsberechtigten aufzuteilen.

 

 

38.

Ist beim Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten der geschiedene privilegiert (§ 1582 BGB), sind die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten und der Kinder (aus erster und zweiter Ehe) unterhaltsrechtlich vorrangig gegenüber dem neuen Ehegatten (BGH, FamRZ 1986, 790).

 

 

 

 

 

 

___________________________

 

 

 

 

Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden (Stand: 01.01.1995)

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs-

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

betrag

a)

bis

1700

262

317

376

1050/1200

b)

1700

2000

277

335

397

1100/1250

1 2)

2000

2300

291

353

418

1150/1300

2 2)

2300

2600

310

375

445

1370

3 2)

2600

3000

335

405

480

1450

4 2)

3000

3500

370

450

530

1550

5 2)

3500

4100

410

495

590

1680

6 2)

4100

4800

450

545

650

1880

7 2)

4800

5700

500

605

720

2100

8 2)

5700

6700

550

665

790

2350

9 2)

6700

8000

600

730

860

2600

   2)

über

8000

3)

3)

3)

3)

 

 

 

1) Eheliche Kinder nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2) Wie Düsseldorfer Tabelle

3) Nach den Umständen des Falles.

 

 

Vorbemerkung:

 

Die Leitlinien sind unter Berücksichtigung von Gesprächen zwischen Richtern der Oberlandesgerichte in den neuen Bundesländern entstanden. Sie stimmen - mit Ausnahme der Mangelfallberechnung - überein mit den Leitlinien des OLG Naumburg. Die Leitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze. Sie dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen.

 

 

I. 

Anrechenbares Einkommen

 

 

1)

Nettoeinkommen

 

 

1.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinseinkünfte, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

 

 

2.

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind oder der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

 

 

3.

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch laufende Lebenshaltungskosten erspart werden.

 

 

4.

Wohngeld ist im Regelfall nicht als Einkommen anzurechnen, da es erhöhte Wohnkosten deckt.

 

 

5.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen, Arbeitslosenhilfe auf seiten des Unterhaltsberechtigten jedoch nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den Leistungsträger übergegangen ist.

 

 

6.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, ist die Mietersparnis unter Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Hauskosten als Einkommen anzurechnen. Der Wohnvorteil ist jedoch regelmäßig nur bis zur Höhe von 30 % des Unterhaltsbedarfs (beim Berechtigten) bzw. des verbleibenden Nettoeinkommens (beim Pflichtigen nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen) zu berücksichtigen.

 

 

 

 

2)

Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

 

 

7.

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens ohne betragsmäßige Begrenzung angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind die (gesamten) Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; ggf. ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

 

 

 

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz werden Kosten einer notwendigen Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt.

 

 

8.

Angemessene Zins- und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ist jedoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gedeckt, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des gepfändeten Betrages (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.

 

 

9.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des berufstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

 

 

 

 

3)

Kindergeld und Kinderzuschüsse

 

 

10.

Das Kindergeld wird wie folgt auf den Unterhalt minderjähriger Kinder angerechnet:

 

 

 

Erhält der Barunterhaltspflichtige (ausnahmsweise) das Kindergeld, erhöht sich der Unterhalt (Zahlbetrag) um die Hälfte des Kindergeldes. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, mindert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes; die Anrechnung entfällt, soweit die Einkünfte des Pflichtigen zur Gewährung des Mindestunterhalts (Mindestbedarf abzüglich anteiligem Kindergeld) nicht ausreicht. Erhält ausnahmsweise der Unterhaltspflichtige das Kindergeld, ist es in Mangelfällen in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

 

 

11.

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist gleichmäßig auf die Kinder aufzuteilen. Ist das Kindergeld deshalb höher, weil ein weiteres, nicht gemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird (Zählkind), so ist von dem Kindergeldbetrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt würde. Zählkindvorteile für nichtgemeinschaftliche Kinder sind auch in Mangelfällen nicht dem Einkommen zuzurechnen.

 

 

12.

Kindergeld, das einem Volljährigen unmittelbar oder mittelbar über einen Elternteil zugutekommt, ist auf den Barunterhalt anzurechnen.

 

 

13.

Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergelds entfällt (§ 8 BKKG), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind ebenso wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.

 

 

II. 

Selbstbehalt

 

 

14.

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss (Mindestbedarf).

 

 

15.

Der notwendige Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 1.200 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) bis zu 350 DM enthalten.

 

 

16.

Der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.500 DM. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) bis zu 450 DM enthalten.

 

 

17.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten liegt zwischen dem kleinen und dem großen Selbstbehalt und beträgt in der Regel 1.400 DM.

 

 

18.

Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, vermindern sich die Selbstbehaltssätze um jeweils 150 DM. Dies gilt jedoch nicht für Erwerbslose, die (noch) zu laufenden Erwerbsbemühungen verpflichtet sind.

 

 

 

 

III. 

Kindesunterhalt

 

 

1)

Minderjähriger Kinder

 

 

19.

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der obigen Tabelle.

 

 

 

Die Tabellensätze mit Ausnahme der Bedarfskontrollbeträge sind ab einem Nettoeinkommen von 2.000 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Da diese in der ersten Einkommensstufe von den Sätzen der für die alten Bundesländer geltenden RegelbedarfsVO ausgeht, die Regelbedarfsverordnungen in den neuen Bundesländern aber (noch) niedrigere Beträge enthalten, ist eine Vortabelle notwendig.

 

 

20.

Ist der Verpflichtete nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, ist er in der Regel um eine Einkommensgruppe höherzustufen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur durch die generelle Regelung des Bedarfskontrollbetrags (Nr. 21).

 

 

21.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt. Die jeweiligen Bedarfskontrollbeträge wurden etwas höher als in der Düsseldorfer Tabelle angesetzt.

 

 

22.

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

 

 

23.

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags (Betreuungsunterhalt), den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

 

24.

Zur Anrechnung des Kindergeldes vgl. oben Nr. 10 ff.

 

 

 

 

2)

Volljährige Kinder

 

 

25.

Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz zur zweiten Altersstufe.

 

 

26.

Der Bedarf Auszubildender und Studenten beträgt als Regelsatz 850 DM monatlich. Ausbildungsbedigte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt; die Netto- Ausbildungsvergütung ist deshalb auf die Unterhaltsbeträge ohne Abzüge anzurechnen. Wohnt der Auszubildende oder Student noch bei einem Elternteil, so kann von einem niedrigeren Bedarf ausgegangen werden.

 

 

 

Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.

 

 

27.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist.

 

 

28.

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, soweit ihr bereinigtes monatliches Nettoeinkommen den Selbstbehalt von 1.500 DM übersteigt. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer 1.500 DM übersteigenden Einkommen.

 

 

IV. 

Ehegattenunterhalt

 

 

29.

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu. Zum rechnerisch selben Ergebnis führt es, wenn man das Erwerbseinkommen mit 6/7 ansetzt (1/7 Erwerbstätigenbonus), das Nichterwerbseinkommen voll berücksichtigt und die Summe durch zwei teilt (Additionsmethode).

 

 

30.

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Aufstockungsunterhalt). Hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten noch sonstige, nicht auf Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte, die voll (nicht nur zu 6/7) anzurechnen sind, empfiehlt sich die Unterhaltsberechnung nach der Additionsmethode (Nr. 29). Auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten sind die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten anzurechnen, Erwerbseinkommen nur zu 6/7.

 

 

31.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt (geprägt), so wird von seinem Einkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Berücksichtigung von Kindergeld) abgezogen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt auch der Abzug.

 

 

32.

Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt, die jeweils mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) anzusetzen sind; Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen (Nr. 29, 30). Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Einkünfte (Alleinverdienerehe), bestimmen auch nur diese den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Darauf sind das Einkommen des (unterhaltsberechtigten) anderen Ehegatten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) und sonstige (nacheheliche) Einkünfte voll anzurechnen (Anrechnungsmethode). Der Unterhaltsanspruch erhöht sich jedoch um einen etwaigen trennungsbedingten Mehrbedarf.

 

 

 

 

V. 

Berechnung in Mangelfällen

 

 

 

Reicht das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende (bereinigte) Einkommen des Verpflichteten nicht aus, um den (Mindest- )Unterhalt des/der Berechtigten (Regelunterhalt abzüglich anteiligem Kindergeld, Ehegattenunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen) zu decken, ist wie folgt zu verfahren:

 

 

33.

Bei nur einem Unterhaltsberechtigten ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus dem gegenüber dem Berechtigten zustehenden Selbstbehalt des Pflichtigen.

 

 

34.

Sind nur minderjährige Kinder unterhaltsberechtigt, so ist die zur Verfügung stehende Teilungsmasse (bereinigtes Einkommen abzüglich kleinem Selbstbehalt) zwischen den Kindern im Verhältnis ihrer Mindestunterhaltsbeträge (Regelunterhalt der entsprechenden Altersstufe ohne Abzug von Kindergeld) zu verteilen.

 

 

35.

Bei Konkurrenz von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt ist der Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder (Regelunterhalt abzüglich anteiligem Kindergeld) vorweg abzuziehen. Reicht die Teilungsmasse hierzu nicht aus, so ist nach Nr. 34 zu verfahren. Verbleibt ein Rest der Teilungsmasse, so steht dieser dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten als Unterhalt zu, und zwar unter Berücksichtigung des ihm gegenüber maßgebenden Selbstbehalts, je nach Einzelfall auch unter Heranziehung des in Nr. 17 genannten Regelselbstbehalts. Zwar sind Unterhaltsansprüche von minderjährigen unverheirateten Kindern und von Ehegatten grundsätzlich gleichrangig (§ 1609 Abs. 2 BGB). Jedoch rechtfertigt sich der Vorwegabzug des Mindestunterhalts der minderjährigen Kinder in Mangelfällen aus den unterschiedlichen Regelungen in § 1603 Abs. 2 BGB einerseits und andererseits in § 1581 BGB (der auf den Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden ist).

 

 

 

Ist der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem Ehegatten, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, unterhaltspflichtig (§ 1360 BGB), so ist unter Zugrundelegung des kleinen Selbstbehalts (Nr. 15) die Teilungsmasse im Verhältnis der Mindestunterhaltsbeträge für die Kinder (Nr. 34) und dem Mindestbedarf der Ehefrau, der mit 700 DM anzusetzen ist, zwischen den Unterhaltsberechtigten aufzuteilen.

 

 

 

 

 

Nichteheliche Kinder (Sächs. Regelbed. VO geltend ab 1.7.1992)

 

 

 

Der konkrete Bedarf des nichtehelichen Kindes wird in entsprechender Anwendung der Tabelle für eheliche Kinder durch Zu- bzw. Abschlag vom Regelunterhalt bestimmt.

 

 

 

Das OLG Dresden verwendet die von den Familiensenaten der früheren sächsischen Bezirksgerichte (Chemnitz, Dresden, Leipzig) übereinstimmend angewandten Leitlinien.