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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des

Oberlandesgerichts Saarbrücken

(Stand: 1.7.1999)

Als Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung der Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht teilen diese mit, dass beide Senate die ab 1.7.1999 geltende Düsseldorfer Tabelle (hier vorst.) in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen werden.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt wie bisher

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

 

 

a) für Berufstätige:

1.500 DM,

 

b) für nicht Berufstätige:

1.300 DM,

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell:

1.800 DM,

3.

wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell:

1.600 DM,

4.

gegenüber Eltern mindestens

2.250 DM,

5.

gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes

 

 

(§§ 1615 l Abs. 3 Satz1, 5, 1603 Abs. 1 BGB)

1.800 DM.

 

(Mitgeteilt von Vors. Richter am OLG D. Groten und Vors. Richter am OLG

A. Jochum, Saarbrücken)

 

 

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Saarbrücken

(Stand: 1.7.1998)

Als Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung der Senate für Familiensachen teilen diese mit, dass beide Senate die seit 1.7.1998 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierunshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt

 

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

 

 

a) für Berufstätige

1.500 DM,

 

b) für Nichtberufstätige

1.300 DM,

 

 

 

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern

1.800 DM,

 

 

 

3.

wenn nur der Ehemann untrhaltsberechtigt ist, generell:

1.600 DM,

 

 

 

4.

gegenüber Eltern mindestens

2.250 DM,

 

 

 

5.

gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes

 

 

1615 l Abs. 3 Satz 2, 5, § 1603 Abs. 1 BGB) mindestens

1.800 DM.

 

Mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dieter Groten

und Vors. Richter am OLG Arwed Jochum, Saarbrücken