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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts

(Stand: 1. Juli 2000)

 

A.

Kindesunterhalt

1.

Ermittlung des für die Einstufung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle maßgebenden Einkommens

a)

Einkünfte

1.

Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

2.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers (Tantiemen, Jubiläumszuwendungen) sind ebenso Einkommen wie Steuerrückzahlungen. Sie werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet.

 

Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Maße anfallen oder berufsüblich sind.

3.

Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalles anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis nach den Umständen des Einzelfalles zu schätzen und dem Einkommen zuzurechnen.

4.

Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in der Regel monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.

5.

Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Streikgeld, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld, Alters- , Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) sind Einkommen.

6.

Vom Pflegegeld für Pflegekinder ist der Anteil, durch den die Bemühungen der Pflegeperson anerkannt werden sollen, deren Einkommen.

7.

Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.

8.

Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nicht als Einkommen anzusehen, wenn dies nach ihrem Zweck nicht angemessen ist.

9.

Soweit der Verpflichtete im eigenen Haus wohnt, ist der Wohnwert seinem Einkommen hinzuzurechnen. Hierbei ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verpflichtete bis zu einem Drittel seines Einkommens für seinen Wohnbedarf aufwenden würde. Soweit dieser Betrag die tatsächlichen Aufwendungen (Betriebskosten und Zinsendienst) übersteigt, ist er als Ersparnis seinem Einkommen hinzuzurechnen. Die Berücksichtigung von Tilgungsanteilen richtet sich nach Nr. 14.

10.

Kindergeld gehört nicht zum anrechenbaren Einkommen, weil es seiner Zweckbestimmung nach die den Kindern gegenüber bestehende Unterhaltslast erleichtern soll, somit als ein nur die Leistungsfähigkeit erhöhendes Einkommen anzusehen ist (s. im übrigen unter Nr. 27).

 

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des Kindergeldes deshalb entfällt (§§ 65 EStG, 4 Abs. 1 BKGG), in dessen Höhe wie Kindergeld zu behandeln. Im übrigen sind Zuschüsse und Zulagen zur Rente wie auch familien- und kinderbezogene Einkommensbestandteile Teil des Einkommens.

b)

Abzüge

11.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% – mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich – des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.

12.

Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen. Als Schätzungsmaßstab für Mehraufwendungen medizinisch indizierter Diäten können die Mehrbedarfsbeträge nach § 23 Abs. 4 BSHG herangezogen werden.

13.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen eigene minderjährige Kinder, so kann sein anrechenbares Einkommen um tatsächlich entstandene zusätzliche Betreuungskosten gemindert werden.

14.

Beträge, die auch in der Vergangenheit dauerhaft dem Lebensunterhalt der Familie nicht zur Verfügung standen (angemessene Kreditraten, angemessene Vermögensbildung, insbesondere vermögenswirksame Leistungen), sind, solange dies im Unterhaltszeitraum andauert, regelmäßig abzusetzen (vgl. aber Nr. 28).

 

 

II.

Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes

a)

Bedarf

15.

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.1999).

 

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

 

Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist der 3. Altersstufe zu entnehmen, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden; die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Abs. 2. Die Haftungsquote bemisst sich grundsätzlich nach Nr. 26. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – ggf. unter Berücksichtigung von Abs. 2 – nach seinem Einkommen ergibt.

16.

Die Bedarfssätze gehen davon aus, dass das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen; in gleicher Weise gilt dies für den dem (geschiedenen) Ehegatten geschuldeten Vorsorgeunterhalt.

17.

Der Regelbedarf (einschließlich Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen) eines nicht unter Nr. 15 fallenden Kindes beträgt 1.120 DM monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

18.

Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 8.000 DM monatlich übersteigt.

19.

Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllung des diesem gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.

 

 

b)

Bedürftigkeit

20.

Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Anspruch; es ist wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berechnen, wobei nachfolgende Besonderheiten gelten:

21.

BAFöG- Leistungen sind, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, als Einkommen anzusehen, Darlehen jedoch nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden.

22.

Arbeitslosenhilfe ist nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergegangen ist.

23.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden minderjährigen Kindes ist vor ihrer Anrechnung um den nachzuweisenden ausbildungsbedingten Aufwand zu kürzen. Das anzurechnende Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut und erzogen wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, so dass es in der Regel zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Bedarf anzurechnen ist.

24.

Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Regelbedarf von 1.120 DM monatlich auch die ausbildungsbedingten Aufwendungen mit umfasst.

c)

Haftung der Eltern

25.

Der sorgeberechtigte Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Bar- unterhalt zu leisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.

26.

Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein volljähriges Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gemäß Nr. 27 und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.

 

 

III.

Leistungsfähigkeit

27.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) .des Unterhaltspflichtigen gegenüber Minderjährigen und den ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Gleichgestellten beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB mindestens 1.500 DM. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt im Regelfall mindestens 1.800 DM. Hierbei ist das dem Verpflichteten ausgezahlte Kindergeld, soweit es nicht bei der Höhe des Kindesunterhalts ausgeglichen wurde (§ 1612 b Abs. 2 BGB), zu berücksichtigen. Falls das Einkommen des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfange aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit herrührt, vermindern sich diese Beträge um 200 DM, weil es eines Anreizes zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit dann nicht bedarf.

28.

Ist der Verpflichtete danach nicht in der Lage, den Unterhalt zu leisten, sind die in Nr. 14 genannten Abzüge nur nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen; die weitere Vermögensbildung wird in der Regel nicht in Betracht kommen. Schulden können nur nach Abwägung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger berücksichtigt werden.

 

 

B.

Ehegattenunterhalt

 

 

I.

Bedarf

29.

Der Bedarf des Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hatten.

30.

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickeln sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, soweit diese sich als Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellen.

 

Veränderungen während der Trennung beeinflussen die danach ermittelten Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu, rechnen war.

31.

Mit der Trennung unabwendbar verbundene Einkommensverringerungen (z. B. Fortfall des Ehegattensplittings) mindern den Bedarf.

32.

Trennungsbedingte Vorteile erhöhen den Bedarf nicht.

 

So ist ein Einkommen, das nur wegen der Trennung erzielt wird (Einkünfte aus der Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens und aus Zugewinnausgleich) nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, soweit es nicht an die Stelle prägender Nutzungsvorteile getreten ist. Ebenso wenig ist ein Erwerbseinkommen, das erst auf Grund einer wegen der Trennung bestehenden Erwerbsobliegenheit erzielt wird, bedarfsprägend.

 

Dagegen können Einkommen aus Tätigkeiten, die auf Grund eines schon vor der Trennung erfassten Lebensplanes von einem Ehegatten zumutbarerweise aufgenommen wurden, zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören.

33.

Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.

 

(1) Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß Nr. 29- 32 zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile.

 

(2) Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens als Anreiz (vgl. Nr. 33 Satz 2) zu belassen. Dieser beträgt 117 seines nach Nr. 1- 14, 31 zu berücksichtigenden Einkommens.

 

(3) Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen.

 

 

II.

Bedürftigkeit

34.

Auf den nach Nr. 33 ermittelten Bedarf sind grundsätzlich alle Einkünfte und geldwerten Vorteile des berechtigten Ehegatten anzurechnen, nicht prägende Erwerbseinkünfte jedoch nur in Höhe von 6/7. Für die Anrechnung unzumutbarer Einkünfte gelten die vom BGH (FamRZ 1983, 146 = NJW 1983,933) aufgestellten Grundsätze.

 

Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

35.

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Vor Vollendung des zweiten Grundschuljahres besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Ist das Kind 15 Jahre alt, kommt eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht.

36.

In Höhe der Differenz zwischen dem Bedarf und den tatsächlichen oder anzurechnenden Einkünften ist der berechtigte Ehegatte bedürftig (ungedeckter Bedarf).

 

Steht fest, dass für den Unterhaltszeitraum nur von solchen Einkünften der Parteien auszugehen ist, die ihrem Umfang nach auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, beträgt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten 1/2 (3/7) der Einkommensdifferenz (sogen. Differenzmethode), jedoch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes (vgl. Nr. 37).

 

 

III.

Leistungsfähigkeit

37.

Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufgekommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte, dem erwerbstätigen Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen 1.700 DM zu belassen.

 

 

C.

Andere Unterhaltsansprüche

38.

Der Bedarf anderer Unterhaltsbedürftiger als Kinder und (geschiedener) Ehegatten richtet sich nach deren Lebensstellung (§§ 1610 Abs. 1, 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB).

39.

Der Selbstbehalt des Verpflichteten gegenüber diesen Ansprüchen beträgt nach § 1603 Abs. 1 BGB mindestens 1.800 DM, im Falle der Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten aufsteigender Linie in der Regel jedoch nicht unter 2.250 DM (vgl. BGH, FamRZ 1992, 795 = NJW 1992, 1393).

 

 

D.

Mangelfälle

40.

Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines eigenen Bedarfs und desjenigen der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen.

 

Hierbei sind zunächst die Unterhaltsansprüche aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 37 genannten Selbstbehaltes zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des zu Nr. 27 genannten Selbstbehaltes – gegebenenfalls unter Bildung einer neuen Quote – gleichmäßig (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu verteilen.

 

 

E.

Tabelle der Selbstbehalte:

 

Gültig für im Westteil Berlins lebende Unterhaltsverpflichtete.

 

 

I.

Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB)

1500 DM

II.

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten aufsteigender Linie mindestens

2.250 DM

III.

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Verwandten und Gläubigern nach § 1615 l BGB

1.800 DM

IV.

Monatliche dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten zu belassende Mittel: Bei Billigkeitsabwägung regelmäßig zu wahrende Untergrenze

1.700 DM

 

 

Rühren die Einkünfte des Pflichtigen ausschließlich aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit her, so vermindern sich die Selbstbehaltsätze zu I.–IV. um jeweils 200 DM.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des KG

(Stand: 01.07.1999)

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts sind gegenüber dem Stand 01.07.1998 [hier vorst. 3/2.1.1] bis auf die - dem OLG Düsseldorf folgende - Anhebung des Bedarfs Studierender von 1.100 DM auf 1.120 DM (Nrn. 17 und 24) unverändert. Ferner ist das Zitat in Nr. 34 berichtigt.

17.

Der Regelbedarf (einschließlich Wohnbedarfs und üblicher berufs- und ausbildungsbedingter Aufwendungen) eines nicht unter Nr. 15 fallenden Kindes beträgt 1.120 DM monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

24.

Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Regelbedarf von 1.120 DM monatlich auch die ausbildungsbedingten Aufwendungen mit umfaßt.

34.

Auf den nach Nr. 33 ermittelten Bedarf sind grundsätzlich alle Einkünfte und geldwerten Vorteile des berechtigten Ehegatten anzurechnen, nicht prägende Erwerbseinkünfte jedoch nur in Höhe von 6/7. Für die Anrechnung unzumutbarer Einkünfte gelten die vom BGH (FamRZ 1983, 146 = NJW 1983, 933) aufgestellten Grundsätze.

 

Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin

(Stand: 1.7.1998)

A.

Kindesunterhalt

 

 

I.

Ermittlung des für die Einstufung in die Einkommensgrenzen der Düsseldorfer Tabelle maßgebenden Einkommens

a.

Einkünfte

1.

Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

2.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers (Tantiemen, Jubiläumszuwendungen) sind ebenso Einkommen wie Steuerrückzahlungen. Sie werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet.

 

Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Maße anfallen oder berufsüblich sind.

3.

Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalles anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis nach den Umständen des Einzelfalles zu schätzen und dem Einkommen zuzurechnen.

4.

Abfindungen dienen dem Ersatz fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in der Regel monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.

5.

Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Streikgeld, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente, Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) sind Einkommen.

6.

Vom Pflegegeld für Pflegekinder ist der Anteil, durch den die Bemühungen der Pflegeperson anerkannt werden sollen, deren Einkommen.

7.

Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.

8.

Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nicht als Einkommen anzusehen, wenn dies nach ihrem Zweck nicht angemessen ist.

9.

Soweit der Verpflichtete im eigenen Haus wohnt, ist der Wohnwert seinem Einkommen hinzuzurechnen. Hierbei ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verpflichtete bis zu einem Drittel seines Einkommens für seinen Wohnbedarf aufwenden würde. Soweit dieser Betrag die tatsächlichen Aufwendungen (Betriebskosten und Zinsendienst) übersteigt, ist er als Ersparnis seinem Einkommen hinzuzurechnen. Die Berücksichtigung von Tilgungsanteilen richtet sich nach Nr. 14.

10.

Kindergeld gehört nicht zum anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen, weil es nach seiner Zweckbestimmung die den Kindern gegenüber bestehende Unterhaltslast erleichtern soll, somit als ein nur die Leistungsfähigkeit erhöhendes Einkommen anzusehen ist (s.im übrigen unter Nr. 27).

 

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des Kindergeldes entfällt (§ 65 FStG, § 4 Abs. 1 BKGG), in dessen Höhe wie Kindergeld zu behandeln. Im übrigen sind Zuschüsse und Zulagen zur Rente wie auch familien- und kinderbezogene Einkommensbestandteile Teile des Einkommens.

b.

Abzüge

11.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind beruflich bedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5 % - mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.

12.

Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen. Mehraufwendungen für medizinisch indizierte Diäten können nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften zu § 23 Abs. 4 BSHG geschätzt werden.

13.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen eigene minderjährige Kinder, so kann sein anrechenbares Einkommen um tatsächlich entstandene zusätzliche Betreuungskosten gemindert werden.

14.

Beträge, die auch in der Vergangenheit dauerhaft dem Lebensunterhalt der Familie nicht zur Verfügung standen (angemessene Kreditraten, angemessene Vermögensbildung, insbesondere vermögenswirksame Leistungen) sind, solange dies im Unterhaltszeitraum andauert, regelmäßig abzusetzen (vgl. aber Nr. 28).

 

 

II.

Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes

a.

Bedarf

15.

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.1998).

 

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in eine niedrigere/höhere Gruppe angemessen. Die Zu- und Abschläge sind in der Regel durch die nächst niedrigere/höhere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht.

 

Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist der 3. Altersstufe zu entnehmen, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich aus den zusammengerechneten Einkkünften der Eltern.

16.

Die Bedarfssätze gehen davon aus, dass das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen; in gleicher Weise gilt dies für den dem Ehegatten geschuldeten Vorsorgeunterhalt.

17.

Der Regelbedarf (einschließlich Wohnbedarf und üblicher berufsbedingter Aufwendungen) eines nicht unter Nr. 15 fallenden Kindes beträgt 1.100 DM monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

18.

Dieser Regelbedarf ist in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen zu erhöhen. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern etwa 8.000 DM monatlich übersteigt.

19.

Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllung des diesem gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.

b.

Bedürftigkeit

20.

Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Bedarf; es ist wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berechnen, wobei nachfolgende Besonderheiten gelten:

21.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist.

22.

Arbeitslosenhilfe ist nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergegangen ist.

23.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden minderjährigen Kindes ist vor ihrer Anrechnung um den nachzuweisenden ausbildungsbedingten Aufwand zu kürzen. Das anzurechnende Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut und erzogen wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, so dass es in der Regel zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Bedarf anzurechnen ist.

24.

Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Regelbedarf von 1.1000 DM monatlich auch die ausbildungsbedingten Aufwendungen mit umfaßt.

c.

Haftung der Eltern

25.

Der sorgeberechtigte Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.

26.

Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein volljähriges Kind barunterhaltspflichtig sind, bemißt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs gem. Nr. 27 und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlicher Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.

 

 

III.

Leistungsfähigkeit

27.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen gegenüber Minderjährigen und den ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Gleichgestellten beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB mindestens 1.500 DM. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt im Regelfall mindestens 1.800 DM. Hierbei ist das dem Verpflichteten gezahlte Kindergeld, soweit es nicht bei der Höhe des Kindesunterhalts ausgeglichen wurde (§ 1612 b Abs. 2 BGB), zu berücksichtigen. Falls das Einkommen des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfange aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit herrührt, vermindern sich diese Beträge um 200 DM, weil es eines Anreizes zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit dann nicht bedarf.

28.

Ist der Verpflichtete danach nicht in der Lage, den Unterhalt zu leisten, sind die in Nr. 14 genannten Abzüge nur nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen; die weitere Vermögensbildung wird in der Regel nicht in Betracht kommen. Schulden können nur nach einer Abwägung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger berücksichtigt werden.

 

 

B.

Ehegattenunterhalt

 

 

I.

Bedarf

29.

Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hätten.

30.

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor ihrer Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickelten sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, soweit diese sich als Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellen.

 

Veränderungen während der Trennung beeinflussen die ehelichen Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu rechnen war.

31.

Mit der Trennung unabwendbar verbundene Einkommensverringerungen (z.B. Fortfall des Ehegattensplittings) mindern den Bedarf.

32.

Trennungsbedingte Vorteile erhöhen den Bedarf nicht.

 

So ist ein Einkommen, das nur der Trennung wegen erzielt wird (Einkünfte aus der Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens und aus Zugewinnausgleich) nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, soweit es nicht an die Stelle prägender Nutzungsvorteile getreten ist. Ebensowenig ist ein Erwerbseinkommen, das erst aufgrund einer wegen der Trennung bestehenden Erwerbsobliegenheit erzielt wird, bedarfsprägend.

 

Dagegen können Einkommen aus Tätigkeiten, die aufgrund eines schon vor der Trennung gefaßten Lebensplanes von einem Ehegatten zumutbarerweise aufgenommen wurden, zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören.

33.

Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens an dem Lebensstandard gleichen Anteil haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.

 

Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß Nrn. 29-32 zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile.

 

Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbs- tätigen Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens als Anreiz (vgl. Nr. 33 Satz 2) zu belassen (vgl. Nr. 38). Dieser beträgt 1/7 seines nach Nrn. 1-14, 31 zu berücksichtigenden Einkommens.

 

Trennungsbedingter Mehraufwand ist hinzuzurechnen.

 

 

II.

Bedürftigkeit

34.

Auf den nach Nr. 33 ermittelten Bedarf sind grundsätzlich alle Einkünfte und geldwerten Vorteile des berechtigten Ehegatten anzurechnen, nicht prägende Erwerbseinkünfte jedoch nur in Höhe von 6/7. Für die Anrechnung unzumutbarer Einkünfte gelten die vom BGH (FamRZ 1983, 142 = NJW 1983, 451) aufgestellten Grundsätze.

 

Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

35.

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Vor Vollendung des zweiten Grundschuljahres besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Ist das Kind 15 Jahre alt, kommt eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht.

36.

In Höhe der Differenz zwischen dem Bedarf und den tatsächlichen oder anzurechnenden Einkünften ist der berechtigte Ehegatte bedürftig (ungedeckter Bedarf).

 

Steht fest, dass für den Unterhaltszeitraum nur von solchen Einkünften der Parteien auszugehen ist, die ihrem Umfang nach auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, beträgt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten 1/2 (3/7) der Einkommensdifferenz (sog. Differenzmethode), jedoch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes (vgl. Nr. 37).

 

 

III.

Leistungsfähigkeit

37.

Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte muss für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufkommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte, dem erwerbstätigen Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen 1.700 DM zu belassen.

 

 

C.

Andere Unterhaltsansprüche

38.

Der Bedarf anderer Unterhaltsbedürftiger als Kinder und (geschiedener) Ehegatten richtet sich nach deren Lebensstellung (§§ 1610 Abs. 1, 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB).

39.

Der Selbstbehalt des Verpflichteten gegenüber diesen Ansprüchen beträgt nach § 1603 Abs. 1 BGB mindestens 1.800 DM, im Falle der Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten aufsteigender Linie in der Regel jedoch nicht unter 2.250 DM (vgl. BGH, FamRZ 1992, 795 = NJW 1992, 1391).

 

 

D.

Mangelfälle

40.

Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines Bedarfs und desjenigen der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen:

 

Hierbei sind zunächst die Unterhaltsansprüche aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 37 genannten Selbstbehaltes zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des zu Nr. 27 genannten Selbstbehaltes - ggf. unter Bildung einer neuen Quote - gleichmäßig (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu verteilen.

 

 

 

 

E.

Tabelle der Selbstbehalte

 

 

Gültig für im Westteil Berlins lebende Unterhaltsverpflichtete.

 

I.

Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB):





1.500 DM

 

II.

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten aufsteigender Linie mindestens:



2.250 DM

 

III.

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Verwandten und Gläubigern nach § 1615 l BGB:



1.800 DM

 

IV.

Monatliche, dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten zu belassende Mittel: Bei Billigkeitsabwägung regelmäßig zu wahrende Untergrenze:

Rühren die Einkünfte des Pflichtigen ausschließlich aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit her, so vermindern sich die Selbstbehaltssätze zu I-IV um jeweils 200 DM.







1.700 DM

 

 

 

 

 



Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin

(Stand: 1. Januar 1998)

 

A.

Kindesunterhalt

 

 

I.

Ermittlung des für die Einstufung in die Einkommensgrenzen der Düsseldorfer Tabelle maßgebenden Einkommens

 

 

a.

Einkünfte:

 

 

1.

Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

 

 

2.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers, auch Tantiemen, sind Einkommen. Sie werden auf das Jahr umgelegt und voll mit den Nettobeträgen angerechnet. Höhere einmalige Zuwendungen (wie Abfindungen und Jubiläumszuwendungen) sind auf einen längeren Zeitraum umzulegen.

 

 

3.

Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Maße anfallen oder berufsüblich sind.

 

 

4.

Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalles anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis nach den Umständen des Einzelfalles zu schätzen und dem Einkommen zuzurechnen.

 

 

5.

Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Streikgeld, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) sind Einkommen.

 

 

6.

Vom Pflegegeld für Pflegekinder ist der Anteil, durch den die Bemühungen der Pflegeperson anerkannt werden sollen, deren Einkommen.

 

 

7.

Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.

 

 

8.

Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nicht als Einkommen anzusehen, wenn dies nach ihrem Zweck nicht angemessen ist.

 

 

9.

Soweit der Verpflichtete im eigenen Haus wohnt, ist der Wohnwert seinem Einkommen hinzuzurechnen. Hierbei ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verpflichtete bis zu einem Drittel seines Einkommens für seinen Wohnbedarf aufwenden würde. Soweit dieser Betrag die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, ist er als Ersparnis seinem Einkommen hinzuzurechnen.

 

 

10.

Kindergeld gehört nicht zum anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen, weil es nach seiner Zweckbestimmung die den Kindern gegenüber bestehende Unterhaltslast erleichtern soll, somit als ein nur die Leistungsfähigkeit erhöhendes Einkommen anzusehen ist (siehe im übrigen unten Nr. 27, 29- 32).

 

 

 

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des Kindergeldes entfällt (§ 8 BKGG), in dessen Höhe wie Kindergeld zu behandeln. Im übrigen sind Zuschüsse und Zulagen zur Rente in der Regel Teil des Einkommens.

 

 

b.

Abzüge

 

 

11.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind beruflich bedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% - mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Über die Pauschale hinausgehende Aufwendungen sind auf konkreten Nachweis abzuziehen, soweit sie von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzbar sind.

 

 

12.

Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen.

 

 

13.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen eigene minderjährige Kinder, so kann sein anrechenbares Einkommen um tatsächlich entstandene zusätzliche Betreuungskosten gemindert werden, deren Höhe auch im Wege der Schätzung ermittelt werden kann.

 

 

14.

Beträge, die auch in der Vergangenheit dauerhaft dem Lebensunterhalt der Familie nicht zur Verfügung standen (angemessene Kreditraten, angemessene Vermögensbildung, insbesondere vermögenswirksame Leistungen) sind, solange dies im Unterhaltszeitraum andauert, regelmäßig abzusetzen (vgl. aber Nr. 28).

 

 

 

II.

Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes

 

 

a.

Minderjährige Kinder

 

 

15.

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 1996).

 

 

 

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in eine niedrigere/höhere Gruppe angemessen. Die Zu- und Abschläge sind in der Regel durch die nächst niedrigere/höhere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht.

 

 

16.

Die Bedarfssätze gehen davon aus, dass das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen; in gleicher Weise gilt dies für den dem Ehegatten geschuldeten Vorsorgeunterhalt.

 

 

17.

Der sorgeberechtigte Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.

 

 

b.

Volljährige Kinder

 

 

18.

Der Regelbedarf (einschließlich Wohnbedarf und üblicher berufsbedingter Aufwendungen) eines volljährigen Kindes beträgt 1050 DM monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

 

 

19.

Dieser Regelbedarf ist in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen zu erhöhen. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern etwa 8.000 DM monatlich übersteigt.

 

 

20.

Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllungsleistung anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.

 

 

21.

Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein volljähriges Kind barunterhaltspflichtig sind, bemißt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des Eigenbedarfs (1.600 DM monatlich) und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlicher Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.

 

 

c.

Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen des Kindes

 

 

22.

Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Bedarf; es ist wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berechnen, wobei nachfolgende Besonderheiten gelten.

 

 

23.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

 

 

24.

Arbeitslosenhilfe ist nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

 

 

25.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden minderjährigen Kindes ist vor ihrer Anrechnung um den nachzuweisenden ausbildungsbedingten Mehraufwand zu kürzen. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Regelbedarf von 1.050 DM monatlich auch übliche berufsbedingte Aufwendungen mit umfaßt.

 

 

26.

Das Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut und erzogen wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, und zwar in der Regel zur Hälfte.

 

 

 

III.

Leistungsfähigkeit

 

 

27.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen gegenüber Minderjährigen beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB mindestens 1.500 DM. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt im Regelfall mindestens 1.800 DM. Hierbei ist das dem Verpflichteten gezahlte Kindergeld, soweit es nicht bei der Höhe des Kindesunterhalts ausgeglichen wurde (siehe Nr. 30), zu berücksichtigen. Falls das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht in vollem Umfange aus Erwerbstätigkeit herrührt, vermindern sich diese Beträge um 200 DM, weil es eines Anreizes zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit dann nicht bedarf.

 

 

28.

Ist der Verpflichtete danach nicht in der Lage, den Unterhalt zu leisten, sind die in Nr. 14 genannten Abzüge nur nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen; die weitere Vermögensbildung wird in der Regel nicht in Betracht kommen. Schulden können nur nach einer Abwägung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger berücksichtigt werden.

 

 

 

IV.

Behandlung des Kindergeldes

 

 

29.

Das Kindergeld ist grundsätzlich zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Unterhaltsleistungen auszugleichen. Dabei steht die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes dem Barunterhalt gleich.

 

 

30.

Der Einfachheit halber wird der Ausgleich bei der Berechnung des Kindesunterhalts wie folgt vorgenommen:

 

 

 

Wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, der das minderjährige Kind pflegt und erzieht, so vermindert sich der Barunterhaltsanspruch des Kindes um die Hälfte des Kindergeldes. Bezieht der Barunterhaltspflichtige das Kindergeld für das minderjährige Kind, das der andere Elternteil pflegt und erzieht, so erhöht sich der Barunterhaltsanspruch um die Hälfte des Kindergeldes.

 

 

31.

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld bedarfsdeckend anzurechnen, soweit es dem Kind zugewendet wird. Letzteres ist in der Regel anzunehmen, wenn das volljährige Kind mit dem Kindergeldempfänger in eine Haushalt lebt.

 

 

32.

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist jedem der Kinder mit gleichem Anteil zuzurechnen. Ist das Kindergeld für ein gemeinschaftliches Kind deshalb höher, weil ein nicht gemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird (Zählkind), so ist von dem Betrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt würde.

 

 

 

Auch bleibt der Vorteil außer Betracht, der einem Elternteil dadurch entsteht, dass bei ihm ein gemeinschaftliches Kind als Zählkind das Kindergeld für ein nicht gemeinschaftliches Kind erhöht.

 

 

 

Ein Kind hat keinen von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils unabhängigen Anspruch auf Auskehrung des Zählkindvorteils, der den barunterhaltspflichtigen Elternteil seinetwegen durch Erhöhung des Kindergeldes für andere Kinder erhält.

 

 

 

 

 

B.

Ehegattenunterhalt

 

 

33.

Die Höhe des Elementarunterhalts wird wie folgt festgestellt:

 

 

a)

Bedarf,

 

 

b)

ungedeckter Bedarf (Bedarf abzüglich des anrechenbaren Einkommens des berechtigten Ehegatten),

 

 

c)

Leistungsfähigkeit des pflichtigen Ehegatten, evtl. Unterhalt nach Billigkeit;

 

 

 

Einkommen ist entsprechend den Nummern 1- 14, 16, 23, 24 zu berechnen.

 

 

 

zu a):

 

 

34.

Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hätten, wenn sie zusammenlebten.

 

 

35.

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor ihrer Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickelten sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, sofern diese Entwicklung nicht nur auf der Trennung beruht.

 

 

 

Veränderungen während der Trennung beeinflussen die ehelichen Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu rechnen war.

 

 

36.

Trennungsbedingte Nachteile mindern den Bedarf nicht. So ist ein trennungsbedingtes Absinken des Lebensstandards, z. B. durch doppelte Wohnung und Haushaltsführung, durch entsprechenden Zuschlag (trennungsbedingter Mehrbedarf) auszugleichen.

 

 

37.

Trennungsbedingte Vorteile erhöhen den Bedarf nicht. So ist ein Einkommen, das nur der Trennung wegen erzielt wurde, z. B. wegen einer Erwerbsobliegenheit, nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen.

 

 

 

Dagegen können Einkommen aus Tätigkeiten, die aufgrund eines schon vor der Trennung gefaßten Lebensplanes von einem Ehegatten zumutbarerweise aufgenommen werden, zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören.

 

 

38.

Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens an dem Lebensstandard gleichen Anteil haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.

 

 

39.

Der Bedarf wird wie folgt festgestellt:

 

 

a)

Er beträgt grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß den Nr. 34, 35 zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile.

 

 

b)

Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Mehrbetrag dieses Einkommens zu belassen (vgl. Nr. 38). Dieser beträgt 1/7 seines nach Nrn. 1- 15, 35 zu berücksichtigenden Einkommens. Der Bedarf des Berechtigten bemißt sich deshalb nach seinem eigenen prägenden Einkommen zuzüglich 3/7 der Differenz zum Einkommen des Verpflichteten. Trennungsbedingter Mehraufwand ist hinzuzurechnen.

 

 

 

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen.

 

 

zu b):

 

 

40.

Auf den Bedarf sind grundsätzlich alle Einkünfte und geldwerten Vorteile des berechtigten Ehegatten anzurechnen, Erwerbseinkommen jedoch nur in Höhe von 6/7. Für die Anrechnung unzumutbarer Einkünfte gelten die vom BGH in FamRZ 1983, 143 aufgestellten Grundsätze.

 

 

 

Ob auch der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts verwendet werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Höhe der Differenz zwischen dem Bedarf und den anzurechnenden Beträgen ist der berechtigte Ehegatte bedürftig (ungedeckter Bedarf).

 

 

41.

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Vor Vollendung des zweiten Grundschuljahres besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Ist das Kind 15 Jahre alt, kommt eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht.

 

 

 

zu c):

 

 

42.

Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte muss für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufkommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte, dem erwerbstätigen Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen 1.700 DM zu belassen.

 

 

43.

Beziehen nur der Pflichtige oder beide Ehegatten Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, kann von der Ermittlung des Bedarfs abgesehen werden, weil feststeht, dass der Pflichtige den vollen Bedarf des Berechtigten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht erfüllen kann. In diesen Fällen ist der Unterhaltsanspruch des Berechtigten auf 1/2 (3/7) des Einkommens des Pflichtigen bzw. auf 1/2 (3/7) der beiderseitigen Einkommensdifferenz, jedoch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes (Nr. 42), zu bemessen (sog. Differenzmethode).

 

C.

Mangelfälle

 

 

44.

Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines Bedarfs und desjenigen der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen:

 

 

 

Hierbei sind zunächst die Unterhaltsansprüche aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 42 genannten Selbstbehaltes zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des zu Nr. 27 genannten Selbstbehaltes - ggf. unter Bildung einer neuen Quote - gleichmäßig (§ 1603 Abs. 2) zu verteilen.

 

 

 

 

D.

Tabelle der Selbstbehalte

 

 

 

I.

Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern (notwendiger Bedarf; § 1603 Abs. 2 BGB):

1.500 DM

 

 

II.

Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber volljährigen Kindern (angemessener Bedarf; § 1603 Abs. 1 BGB):

1.800 DM

 

 

III.

Monatliche dem Unterhaltspflichtigen gegenüber getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten zu belassende Mittel:

Bei Billigkeitsabwägung regelmäßig zu wahrende Untergrenze :

1.700 DM

 

 

IV.

Rühren die Einkünfte des Pflichtigen ausschließlich aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit her, so vermindern sich die Selbstbehaltssätze gemäß I.-III. um jeweils

200 DM

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin (Stand: 1. Januar 1996)

 

 

A. 

Kindesunterhalt

 

 

I. 

Ermittlung des für die Einstufung in die Einkommensgrenzen der Düsseldorfer Tabelle maßgebenden Einkommens

 

 

a.

Einkünfte:

 

 

1.

Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

 

 

2.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers, auch Tantiemen, sind Einkommen. Sie werden auf das Jahr umgelegt und voll mit den Nettobeträgen angerechnet. Höhere einmalige Zuwendungen (wie Abfindungen und Jubiläumszuwendungen) sind auf einen längeren Zeitraum umzulegen.

 

 

3.

Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Maße anfallen oder berufsüblich sind.

 

 

4.

Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalles anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis nach den Umständen des Einzelfalles zu schätzen und dem Einkommen zuzurechnen.

 

 

5.

Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Streikgeld, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) sind Einkommen.

 

 

6.

Vom Pflegegeld für Pflegekinder ist der Anteil, durch den die Bemühungen der Pflegeperson anerkannt werden sollen, deren Einkommen.

 

 

7.

Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.

 

 

8.

Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nicht als Einkommen anzusehen, wenn dies nach ihrem Zweck nicht angemessen ist.

 

 

9.

Soweit der Verpflichtete im eigenen Haus wohnt, ist der Wohnwert seinem Einkommen hinzuzurechnen. Hierbei ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verpflichtete bis zu einem Drittel seines Einkommens für seinen Wohnbedarf aufwenden würde. Soweit dieser Betrag die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, ist er als Ersparnis seinem Einkommen hinzuzurechnen.

 

10.

Kindergeld gehört nicht zum anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen, weil es nach seiner Zweckbestimmung die den Kindern gegenüber bestehende Unterhaltslast erleichtern soll, somit als ein nur die Leistungsfähigkeit erhöhendes Einkommen anzusehen ist (siehe im übrigen unten Nr. 27, 29- 32).

 

 

 

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des Kindergeldes entfällt (§ 8 BKGG), in dessen Höhe wie Kindergeld zu behandeln. Im übrigen sind Zuschüsse und Zulagen zur Rente in der Regel Teil des Einkommens.

 

 

 

 

b.

Abzüge

 

 

11.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Über die Pauschale hinausgehende Aufwendungen sind auf konkreten Nachweis abzuziehen, soweit sie von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzbar sind.

 

 

12.

Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen.

 

 

13.

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen eigene minderjährige Kinder, so kann sein anrechenbares Einkommen um tatsächlich entstandene zusätzliche Betreuungskosten gemindert werden, deren Höhe auch im Wege der Schätzung ermittelt werden kann.

 

 

14.

Beträge, die auch in der Vergangenheit dauerhaft dem Lebensunterhalt der Familie nicht zur Verfügung standen (angemessene Kreditraten, angemessene Vermögensbildung, insbesondere vermögenswirksame Leistungen) sind, solange dies im Unterhaltszeitraum andauert, regelmäßig abzusetzen (vgl. aber Nr. 28).

 

 

 

II. 

Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes

 

 

a.

Minderjährige Kinder

 

 

15.

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 1996)

 

 

 

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in eine niedrigere/höhere Gruppe angemessen. Die Zu- und Abschläge sind in der Regel durch die nächst niedrigere/höhere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht.

 

 

16.

Die Bedarfssätze gehen davon aus, dass das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen; in gleicher Weise gilt dies für den dem Ehegatten geschuldeten Vorsorgeunterhalt.

 

 

17.

Der sorgeberechtigte Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.

 

 

 

b.

Volljährige Kinder

 

 

18.

Der Regelbedarf (einschließlich Wohnbedarf und üblicher berufsbedingter Aufwendungen) eines volljährigen Kindes beträgt 1050 DM monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

 

 

19.

Dieser Regelbedarf ist in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen zu erhöhen. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern etwa 8.000 DM monatlich übersteigt.

 

 

20.

Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllungsleistung anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.

 

 

21.

Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein volljähriges Kind barunterhaltspflichtig sind, bemißt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des Eigenbedarfs (1.600 DM monatlich) und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlicher Aufwendungen für vorrangig Berechtigte.

 

 

 

c.

Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen des Kindes

 

 

22.

Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Bedarf; es ist wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berechnen, wobei nachfolgende Besonderheiten gelten.

 

 

23.

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

 

 

24.

Arbeitslosenhilfe ist nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

 

 

25.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden minderjährigen Kindes ist vor ihrer Anrechnung um den nachzuweisenden ausbildungsbedingten Mehraufwand zu kürzen. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Regelbedarf von 1050 DM monatlich auch übliche berufsbedingte Aufwendungen mit umfaßt.

 

 

26.

Das Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut und erzogen wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, und zwar in der Regel zur Hälfte.

 

III. 

Leistungsfähigkeit

 

 

27.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen gegenüber Minderjährigen beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB mindestens 1.500 DM. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt im Regelfall mindestens 1.800 DM. Hierbei ist das dem Verpflichteten gezahlte Kindergeld, soweit es nicht bei der Höhe des Kindesunterhalts ausgeglichen wurde (siehe Nr. 30), zu berücksichtigen. Falls das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht in vollem Umfange aus Erwerbstätigkeit herrührt, vermindern sich diese Beträge um 200 DM, weil es eines Anreizes zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit dann nicht bedarf.

 

 

28.

Ist der Verpflichtete danach nicht in der Lage, den Unterhalt zu leisten, sind die in Nr. 14 genannten Abzüge nur nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen; die weitere Vermögensbildung wird in der Regel nicht in Betracht kommen. Schulden können nur nach einer Abwägung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger berücksichtigt werden.

 

IV. 

Behandlung des Kindergeldes

 

 

29.

Das Kindergeld ist grundsätzlich zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Unterhaltsleistungen auszugleichen. Dabei steht die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes dem Barunterhalt gleich.

 

 

30.

Der Einfachheit halber wird der Ausgleich bei der Berechnung des Kindesunterhalts wie folgt vorgenommen:

 

 

 

Wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, der das minderjährige Kind pflegt und erzieht, so vermindert sich der Barunterhaltsanspruch des Kindes um die Hälfte des Kindergeldes. Bezieht der Barunterhaltspflichtige das Kindergeld für das minderjährige Kind, das der andere Elternteil pflegt und erzieht, so erhöht sich der Barunterhaltsanspruch um die Hälfte des Kindergeldes.

 

 

31.

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld bedarfsdeckend anzurechnen, soweit es dem Kind zugewendet wird. Letzteres ist in der Regel anzunehmen, wenn das volljährige Kind mit dem Kindergeldempfänger in eine Haushalt lebt.

 

 

32.

Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt wird, ist jedem der Kinder mit gleichem Anteil zuzurechnen. Ist das Kindergeld für ein gemeinschaftliches Kind deshalb höher, weil ein nicht gemeinschaftliches Kind berücksichtigt wird (Zählkind), so ist von dem Betrag auszugehen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt würde.

 

 

 

Auch bleibt der Vorteil außer Betracht, der einem Elternteil dadurch entsteht, dass bei ihm ein gemeinschaftliches Kind als Zählkind das Kindergeld für ein nicht gemeinschaftliches Kind erhöht.

 

 

 

B. 

Ehegattenunterhalt

 

 

33.

Die Höhe des Elementarunterhalts wird wie folgt festgestellt:

 

 

a)

Bedarf,

 

 

b)

ungedeckter Bedarf (Bedarf abzüglich des anrechenbaren Einkommens des berechtigten Ehegatten),

 

 

c)

Leistungsfähigkeit des pflichtigen Ehegatten, evtl. Unterhalt nach Billigkeit;

 

 

 

Einkommen ist entsprechend den Nummern 1- 14, 16, 23, 24 zu berechnen,

 

 

 

zu a):

 

 

 

34.

Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkommen und Vermögen hätten, wenn sie zusammenlebten.

 

 

35.

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehegatten vor ihrer Trennung unter Berücksichtigung des Bedarfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unterhalt zur Verfügung standen. Sie entwickelten sich jedoch bis zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen weiter, sofern diese Entwicklung nicht nur auf der Trennung beruht.

 

 

 

Veränderungen während der Trennung beeinflussen die ehelichen Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwicklungen nach der Scheidung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vor der Scheidung gelegt worden ist und mit ihnen im Zeitpunkt der Scheidung zu rechnen war.

 

 

36.

Trennungsbedingte Nachteile mindern den Bedarf nicht. So ist ein trennungsbedingtes Absinken des Lebensstandards, z. B. durch doppelte Wohnung und Haushaltsführung, durch entsprechenden Zuschlag (trennungsbedingter Mehrbedarf) auszugleichen.

 

 

37.

Trennungsbedingte Vorteile erhöhen den Bedarf nicht. So ist ein Einkommen, das nur der Trennung wegen erzielt wurde, z. B. wegen einer Erwerbsobliegenheit, nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen.

 

 

 

Dagegen können Einkommen aus Tätigkeiten, die aufgrund eines schon vor der Trennung gefaßten Lebensplanes von einem Ehegatten zumutbarerweise aufgenommen werden, zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören.

 

 

38.

Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens an dem Lebensstandard gleichen Anteil haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.

 

 

39.

Der Bedarf wird wie folgt festgestellt:

 

 

a)

Er beträgt grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß den Nr. 34, 35 zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile.

 

 

b)

Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Mehrbetrag dieses Einkommens zu belassen (vgl. Nr. 38). Dieser beträgt 1/7 seines nach Nrn. 1- 15, 35 zu berücksichtigenden Einkommens. Der Bedarf des Berechtigten beträgt deshalb: Im Falle von Doppelverdienerehen 3/7 der beiderseitigen Einkommensdifferenz zuzüglich des eigenen Einkommens des Berechtigten, mindestens aber die zu Nr. 27 Satz 1 und 4 genannten Beträge, vermindert um das dem Berechtigten gezahlte Kindergeld, soweit es nicht beim Kindesunterhalt ausgeglichen wurde.

 

 

 

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen.

 

 

 

zu b):

 

 

 

40.

Auf den Bedarf sind grundsätzlich alle Einkünfte und geldwerten Vorteile des berechtigten Ehegatten anzurechnen, Erwerbseinkommen jedoch nur in Höhe von 6/7. Für die Anrechnung unzumutbarer Einkünfte gelten die vom BGH in FamRZ 1983, 143 aufgestellten Grundsätze.

 

 

 

Ob auch der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts verwendet werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Höhe der Differenz zwischen dem Bedarf und den anzurechnenden Beträgen ist der berechtigte Ehegatte bedürftig (ungedeckter Bedarf).

 

 

41.

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. Vor Vollendung des zweiten Grundschuljahres besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Ist das Kind 15 Jahre alt, kommt eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht.

 

 

 

 

zu c):

 

 

 

42.

Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte muss für den ungedeckten Bedarf des anderen Ehegatten nur insoweit aufkommen, als dies mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit angemessen ist. Dem nicht erwerbstätigen Pflichtigen ist deshalb die Hälfte, dem erwerbstätigen Pflichtigen 4/7 seines bereinigten Einkommens zu belassen. Als bei der Billigkeitsabwägung nach §§ 1361, 1581 BGB regelmäßig zu wahrende Untergrenze sind dem Pflichtigen 1.700 DM zu belassen.

 

 

43.

Beziehen nur der Pflichtige oder beide Ehegatten Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, kann von der Ermittlung des Bedarfs abgesehen erden, weil feststeht, dass der Pflichtige den vollen Bedarf des Berechtigten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht erfüllen kann. In diesen Fällen ist der Unterhaltsanspruch des Berechtigten auf 1/2 (3/7) des Einkommens des Pflichtigen bzw. auf 1/2 (3/7) der beiderseitigen Einkommensdifferenz, jedoch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes (Nr. 42), zu bemessen (sog. Differenzmethode).

 

 

 

C. 

Mangelfälle

 

 

44.

Reicht das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung seines Bedarfs und desjenigen der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, ist eine Mangelberechnung durchzuführen:

 

 

 

Hierbei sind zunächst die Unterhaltsansprüche aller gleichrangig Berechtigten der unter Berücksichtigung des zu Nr. 42 genannten Selbstbehaltes zur Verfügung stehenden Teilungsmasse gegenüberzustellen; der Anspruch des Ehegatten ist entsprechend zu kürzen. Das nach Abzug des gekürzten Unterhaltsanspruchs des Ehegatten verbleibende Einkommen ist sodann unter Berücksichtigung des zu Nr. 27 genannten Selbstbehaltes - ggf. unter Bildung einer neuen Quote - gleichmäßig (§ 1603 Abs. 2) zu verteilen.

 

 

 

D. 

Tabelle der Selbstbehalte

 

 

I.  

Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern (notwendiger) Bedarf; § 1603 Abs. 2 BGB):

1.500 DM

 

 

 

II.  

Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber volljährigen Kindern (angemessener Bedarf; § 1603 Abs. 1 BGB):

1.800 DM

 

 

 

III.  

Monatliche dem Unterhaltspflichtigen gegenüber getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten zu belassende Mittel:

 

 

Bei Billigkeitsabwägung regelmäßig zu wahrende Untergrenze :

1.700 DM

 

 

 

IV.  

Rühren die Einkünfte des Pflichtigen ausschließlich aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit her, so vermindern sich die Selbstbehaltssätze gemäß I.- III. um jeweils 200 DM.