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OLG Karlsruhe (16. ZS)

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ab 1.1.1999

Zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Familiensachen Die Karlsruher und Freiburger Familiensenate haben keine eigenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien oder Tabellen entwickelt. Die Senate orientieren sich zum Kindes- und Ehegattenunterhalt grundsätzlich an der Düsseldorfer Tabelle. Hinsichtlich der Selbstbehaltssätze gilt dies seit dem01.01.1999 auch für den 16. Zivilsenat (s. FamRZ 1999, 207).

Die Senate berücksichtigen für den Unterhaltszeitraum ab 01.01.2000 (5.Zivilsenat ab 01.07.1999, 18. Zivilsenat ab 01.04.2000) den Erwerbstätigen-Bonus mit 1/10 und die berufsbedingten Aufwendung enentsprechend Nr. 3 der Anmerkungen zu Teil 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für den Unterhaltszeitraum davor bleibt es bei der Bemessung des Erwerbstätigen-Bonus mit 1/7.

(Mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Rainer Hoppenz, Karlsruhe)

 

 

 

 



OLG Karlsruhe (16. ZS): Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ab 01.01.1996

Der 16. ZS des OLG Karlsruhe bemißt den notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 II S.1 BGB)für die Zeit ab Januar 1996 im Regelfall mit monatlich 1.250 DM, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbslos ist, und mit monatlich 1.400 DM, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (großer Selbstbehalt) bemißt der Senat künftig im Regelfall mit monatlich 1.800 DM.

Der Senat läßt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:

1. Wie in FamRZ 1992, 1144 = NJW 1992, 2684, näher ausgeführt ist, hatte der Senat den notwendigen Selbstbehalt ab 1.7.1992 auf 1.100 DM für den erwerbslosen und auf 1.220 DM für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erhöht. Die Erhöhung ging über die damalige Steigerung der Lebenshaltungskosten hinaus.



Im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Lebenshaltungskosten wurden die Selbstbehaltssätze dann ab Januar 1994 auf die - schon ab Juli 1992 geltenden - Sätze der Düsseldorfer Tabelle von 1.150 DM bzw. 1.300 DM angehoben (FamRZ 1994, 145).

2. Inzwischen haben sich die Lebenshaltungskosten weiter erhöht, so dass eine erneute Anhebung der Selbstbehaltssätze angebracht ist.



Der Preisindex (siehe FamRZ 1996, 478 = NJW 1996, 37) im früheren Bundesgebiet für die Lebenshaltung von Rentnern und Sozialhilfeempfängern - deren Lebenshaltungskosten sind am stärksten gestiegen - hat sich von 103,7 im April 1992 auf 113,7 im Oktober 1995, also um rund 9,6 % erhöht. Von Oktober 1993 bis Oktober 1995 ist der Index von 108,6 auf 113,7, also um rund 4,7 % gestiegen.



Die entsprechende Anhebung von 1.100 DM bzw. 1.220 DM um 9,6 % ergibt 1.206 DM bzw. 1.337 DM. Bei einer Heraufsetzung von 1.150 DM bzw. 1.300 DM um 4,2 % errechnet sich 1.204 DM bzw. 1.361 DM.



Der Senat hält es für angemessen, auch jetzt wieder dem Unterhaltspflichtigen - zu Lasten des Unterhaltsberechtigten - eine gewisse Verbesserung des Lebensstandards zuzubilligen. Daher bemiß der Senat nunmehr - auch im Bestreben, den Abstand zu den Selbstbehaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle möglichst gering zu halten - den kleinen Selbstbehalt mit 1.250 DM für den nicht erwerbstätigen und mit 1.400 DM für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.

3. Eine weitergehende Erhöhung - auf 1.300 DM bzw. 1.500 DM entsprechend der Düsseldorfer Tabelle - ist demnach nicht gerechtfertigt. Sie wäre im übrigen noch weiter ab von dem im Steuerrecht maßgeblichen Existenzminimum und erscheint auch im Hinblick auf die in letzter Zeit stark verringerte Inflationsrate problematisch. Auf die in FamRZ 1989, 251 veröffentlichten Erwägungen des Senats wird ergänzend Bezug genommen.



Die Rechtfertigung der stärkeren Erhöhung der Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle mit den vor allem in den "Ballungsräumen überproportional gestiegenen Mieten" (Scholz, FamRZ 1996, 65,70) vermag nicht zu überzeugen; denn in dem vom Senat zugrundegelegten Lebenshaltungskostenindex sind - anders als in dem wesentlich geringer gestiegenen Index der Einzelhandelspreise - die Wohnkosten enthalten. Im übrigen hat es den Anschein, dass das Mietverhältnisniveau in letzter Zeit stagniert. Sollte im Einzelfall der notwendige Selbstbehalt unter dem Betrag der in Betracht kommenden Sozialhilfe liegen, so muss der konkrete Selbstbehalt höher angesetzt werden; der Senat bemißt den Selbstbehalt mit 1.250 DM bzw. 1.400 DM ausdrücklich nur für den Regelfall. Ebenso kann im Einzelfall auch ein nicht vermeidbarer ungewöhnlich hoher Aufwand für das Wohnen zu einer Erhöhung des Selbstbehalts führen.