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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des

Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts

(Stand: 1.7.1998)

Tabelle zum Kindesunterhalt

 

Altersstufe in

Jahren

0-6

7-12

13-18

ab 18.

 

 

 

DM

DM

DM

DM

 

 

Nichteheliche

Kinder nach VO

1996



349



424



502

 

 

 

Eheliche Kinder

nach Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen

in DM

Bedarfs-

kontroll-

betrag in DM

gem. Anm. B.

Gruppe

Nr. 3

1

bis 2.400

349

424

502

580

1.400

 

2

2.400-2.700

374

454

538

621

1.600

 

3

2.700-3.100

398

484

573

662

1.700

 

4

3.100-3.500

423

514

608

702

1.800

 

5

3.500-3.900

447

543

643

743

1.900

 

6

3.900-4.300

471

570

677

783

2.000

 

7

4.300-4.700

496

603

713

824

2.100

 

8

4.700-5.100

524

636

753

870

2.200

 

9

5.100-5.800

559

679

804

928

2.350

 

10

5.800-6.500

594

721

854

986

2.500

 

11

6.500-7.200

629

764

904

1.044

2.650

 

12

7.200-8.000

664

806

954

1.102

2.800

 

13

über 8.000

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

A. 

Anrechenbares Einkommen

 

 

I.

Allgemeines

 

 

1.

Ausgangspunkt: Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und notwendiger Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge bzw. an deren Stelle tretender freiwilliger Versicherungen). Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich geleistet werden.

 

 

2.

Zum Bruttoeinkommen zählen grundsätzlich Einkünfte jeglicher Art unter Einschluss von Sachbezügen (Ausnahmen unter Nr. 4). Einmalige Zuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld; Tantiemen und Gewinnbeteiligungen usw.) werden grundsätzlich auf das Jahr umgelegt.

 

 

3.

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer- Sparzulage gehören nicht zum Einkommen; der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.

 

 

4.

 

a)

Bestimmte Einkünfte können aus besonderen Gründen des Einzelfalls anrechnungsfrei bleiben, insbesondere Erwerbseinkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeitsleistung (z.B. Überstunden in außergewöhnlichem, nicht typischem Umfang).

 

Für Einkünfte aus einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten gilt § 1577 Abs. 2 BGB.

b)

Soweit zweckbezogenen Zuwendungen des Arbeitgebers ein entsprechender besonderer Bedarf gegenüber steht, zählen sie nicht zum Einkommen (z.B. Kleidergeld, Fahrtkostenpauschale usw.)

 

 

5.

Der Zahlung von Spesen und Auslösungen stehen vielfach ersparte häusliche Aufwendungen gegenüber. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel dieser Beträge bewertet und insoweit dem Einkommen hinzugerechnet.

 

 

6.

Kindergeld zählt grundsätzlich nicht zum Einkommen, auch nicht im Mangelfall (BGH, FamRZ 1997, 806 ff. = NJW 1997, 1919).

 

Der Kinderzuschuß zur Rente gilt in Höhe des verdrängten Kindergeldes (§ 8 BKKG) als Kindergeld, darüber hinaus als Einkommen.

 

 

7.

Wohngeld zählt (nur) zum Einkommen, soweit es nicht - aus der Sicht des Unterhaltsrechts - erhöhte Wohnkosten abdeckt. Letzteres ist wegen des insoweit strengeren Maßstabs des Wohngeldgesetzes überwiegend der Fall.

 

 

8.

Arbeitslosen- und Sozialhilfe sind wegen ihrer subsidiären Natur im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen regelmäßig kein Einkommen.

 

 

9.

Fiktives Einkommen: Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfang zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.

 

Begibt sich jemand einer Einkommensquelle, insbesondere seines Arbeitsplatzes, aus unterhaltsrechtlich verwertbaren Gründen, so ist ihm das Einkommen nur soweit fiktiv zuzurechnen, als es ihm vermittels der gebotenen besonderen Bemühungen möglich wäre, eine gleichwertige, ersatzweise auch eine zumutbare geringerwertige Erwerbsquelle wieder zu erlangen.

 

 

II.

Weitere Abzüge

 

 

1.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen nur, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.

 

 

2.

Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt.

a)

Überschreiten die Fahrtkosten 15 % des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenden Einkommens, muss dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

b)

Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.

 

 

3.

 

a)

Angemessene Tilgungsraten auf Schulden, die auf das eheliche Zusammenleben zurückzuführen sind oder die durch die Auflösung der Ehe unabweisbar entstanden sind, werden in der Regel einkommensmindernd berücksichtigt. Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung (auch Einfamilienhaus) sind nur für eine Übergangszeit nach der Trennung abzusetzen.

b)

Soweit der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten, insbesondere minderjähriger Kinder, nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst soweit als möglich und zumutbar zurückzustehen, damit nicht auf Kosten von Sozialhilfemitteln Schulden getilgt werden.

 

Im Einzelfall sind in eine umfassende Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange der Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbesondere sein Interesse an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Fremdgläubiger einzubeziehen.

c)

Sind einkommensmindernd anzusetzende Schulden bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, sind sie für die Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

 

 

4.

 

a)

Steuerrechtliche Abzüge von Einkünften sind nur insoweit unterhaltsrechtlich beachtlich, als ihnen entsprechende Ausgaben gegenüberstehen.

b)

Der Abschreibung nach § 7 b EStG a.F. und § 10 e EStG n.F. stehen regelmäßig erhöhte Wohnkosten gegenüber. Deshalb hat der Steuervorteil dann und insoweit dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben.

 

 

III.

Sonderfälle

 

 

1.

 

a)

Bei Selbständigen (insbesondere Unternehmer, freiberuflich Tätige) wird das Einkommen nach Wirtschaftsjahren ermittelt. Steuerbelastungen werden grundsätzlich nur in dem tatsächlich entrichteten Umfang abgezogen, und zwar unabhängig davon, für welches Veranlagungsjahr sie angefallen sind. Für die Bemessung von Unterhalt ist auf das Durchschnittseinkommen von drei Wirtschaftsjahren abzustellen, wobei dieser Zeitraum von dem letzten Jahr an zurückgerechnet wird, für welches ausreichende Einkommensunterlagen vorliegen.

b)

Abschreibungen auf betriebliche Wirtschaftsgüter (Absetzung für Abnutzung: AfA) stehen in der Regel entsprechende Ausgaben für Betriebsmittel gegenüber; sie sind deshalb grundsätzlich gewinnmindernd abzusetzen. Soweit die zulässigen steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (etwa bei Gebäuden), können sie in diesem Umfang unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sein.

c)

Für das Einkommen eines Selbständigen ist grundsätzlich sein Gewinn maßgebend. Ausnahmsweise kann auf seine Privatentnahmen abgestellt werden, soweit sie Ausdruck seines bisherigen Lebensstandards sind.

 

 

2.

Das Wohnen im eigenen Haus kann zu einer Ersparnis von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung führen. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Wohnkosten (ohne die laufenden Verbrauchsabgaben) den sonst erforderlichen angemessenen Wohnkostenaufwand (in der Regel 1/5 bis 1/3 des für die eigene Lebensführung verfügbaren Einkommens) deutlich unterschreiten. Der Unterschiedsbetrag wird dem Einkommen hinzugerechnet (Vorteil eines - teilweise - »mietfreien« Wohnens).

 

Bei gebotener anderweitiger Verwertung des Hauses: vgl. § 1577 Abs. 3 und § 1581 Satz 2 BGB.

 

 

3.

Soweit für die Betreuung von minderjährigen Kindern einem Ehegatten ein Teil der Ausbildungsvergütung gutgebracht wird (vgl. auch B 6 b), gehört dieser Betrag ebenfalls zum Einkommen.

 

 

4.

Auswirkung des Zugewinnausgleichs: Nutzungen aus derart erlangtem Vermögen gehören zu den Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Verbindlichkeiten zwecks Durchführung des Zugewinnausgleichs bleiben in der Regel unberücksichtigt.

 

 

B. 

Kindesunterhalt

 

 

1.

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Deren Stand vom 1.7.1998 liegt der dem Text vorangestellten Tabelle zugrunde; sie ist ergänzt um die Bedarfsbeträge eines volljährigen, im Haushalt eines Elternteils wohnenden Kindes.

 

 

2.

 

a)

Die Bedarfsbeträge sind auf den gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen abgestellt. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen.

b)

In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein.

c)

Krankenversicherungskosten sind in den Bedarfsbeträgen nicht enthalten.

 

 

3.

Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann so weit herabgestuft werden, dass dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

 

 

4.

Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder werden durch Kindergeldzahlungen wie folgt beeinflusst (mit Ausnahme im Mangelfall: BGH, FamRZ 1997, 806 ff. = NJW 1997, 1919):

a)

Erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld, mindert sich der Bedarf um die Hälfte des anteiligen Kindergeldbetrages.

b)

Erhält der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil das Kindergeld, so hat er über den Tabellenbedarf hinaus die Hälfte des anteiligen Kindergeldes an den betreuenden Elternteil weiterzuleiten. Dabei ist das Kind aus Gründen der Prozessökonomie berechtigt, diesen Betrag zusätzlich zu seinem Bedarf im eigenen Namen mit geltend zu machen.

c)

Wird Kindergeld für mehrere Kinder derselben Eltern gezahlt, so ergibt sich der anteilige Betrag für ein Kind aus der Summe sämtlicher Kindergeldbeträge, geteilt durch die Anzahl der Kinder.

d)

Kommt einem Elternteil bei der Auszahlung des Kindergeldes der Zählkindervorteil zugute, so dass er mehr als die Hälfte des für alle gemeinsamen Kinder gezahlten Kindergeldes erhält, ist er insoweit ausgleichspflichtig. Der Mehrbetrag ist nach Möglichkeit bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche auszugleichen.

 

Beruht ein Zählkindervorteil darauf, dass der betreffende Elternteil ihn für nicht gemeinsame Kinder erhält, bleibt er im Rahmen des Kindergeldausgleichs unberücksichtigt.

 

 

5.

Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt folgendes:

a)

Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.

b)

Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, ist zu unterscheiden:

 

- Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 1.100 DM (ab 1.7.1998). Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Krankenversicherungskosten sind hierin nicht enthalten.

 

- Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde gelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s.u. 6 a) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.

c)

Auf den Bedarf volljähriger Kinder werden sämtliche anrechenbaren Einkünfte (auch BAföG- Darlehen) und das Kindergeld voll angerechnet.

 

 

6.

 

a)

Bei Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung auf den Bedarf nach Abzug eines Pauschalbetrages von 150 DM angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf des Kindes ab mit Ausnahme der Fahrtkosten.

b)

Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes wird auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteils in der Regel nur zur Hälfte angerechnet.

c)

Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z.B. Ferienjob) oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.

 

 

7.

Wenn beide Elternteile über Einkommen verfügen, gilt folgendes:

a)

Der Bedarf minderjähriger Kinder wird im Verhältnis zu dem Elternteil, der den Barunterhalt zu leisten hat, in der Regel allein nach dessen Einkommen ermittelt. Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil zur Barunterhaltsleistung entlastend herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils wesentlich übersteigt. Die Entlastung wird dann nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

b)

Der Bedarf volljähriger Kinder ergibt sich, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist (s.o. 5 a), grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.

 

Den offenen Bedarf (s.o. 5 c) haben die Eltern anteilig zu befriedigen, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem großen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten.

 

 

C. 

Ehegattenunterhalt

 

 

1.

Bedarf des nach neuem Recht (ab 1.7.1977) berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

a)

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).

b)

Für sonstiges Einkommen (Renten usw.) tritt an die Stelle der 3/7- Quote grundsätzlich Halbteilung, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.

c)

War eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht bereits in der Ehe angelegt, wird der Unterhaltsbedarf des Berechtigten ohne Rücksicht auf dieses nicht eheangelegte Einkommen nach 1 a), b) ermittelt. Auf den so ermittelten Betrag wird das Einkommen des Berechtigten angerechnet (Anrechnungsmethode). Dem Berechtigten verbleibt vom Arbeitseinkommen jedoch 1/7 ohne Anrechnung.

d)

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen, sofern er konkret dargelegt ist. Zulässig ist es, zur Feststellung der behaupteten Mehrkosten - denen gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besondere Bedeutung zukommt - von der Möglichkeit der Schätzung ihres Umfanges großzügig Gebrauch zu machen (§ 287 ZPO); auf die konkrete Darlegung entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden, BGH, FamRZ 1995, 346 ff. = NJW 1995, 963.

e)

Der rechnerische Anspruch wird begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenem Umfang zur Vermögensbildung verwandt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt.

f)

Die 3/7- Quotierung gilt für Unterhaltszeiträume ab 1.1.1989.

 

 

2.

Bedarf des nach früherem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

 

- nach § 58 EheG wie zu 1:

 

- nach § 60 EheG die Hälfte des Betrages zu 1.

 

 

3.

Sind Kinder zu unterhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, so ist vom Einkommen der Ehegatten der von ihnen jeweils zu erbringende Kindesunterhalt vorweg abzusetzen.

a)

Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt, so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abgezogen.

b)

Betreut ein erwerbstätiger Ehegatte ein minderjähriges Kind, so wird sein Einkommen um die Kosten gekürzt, die er zur Ermöglichung seiner Erwerbstätigkeit für das Kind aufwenden muss. Auch kann sein Einkommen im Einzelfall um einen angemessenen Betrag für die von ihm geleistete Betreuung gemindert werden.

 

 

4.

Die Ersparnis durch eine Haushaltsgemeinschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

 

 

5.

Eheähnliche Verhältnisse sind mit Ausnahme der Fälle des § 1579 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zu beurteilen. Die Haushaltsführung für einen neuen Partner ist grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis zu bewerten. Sie hat auch keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Deshalb ist in der Regel die Anrechnungsmethode anzuwenden.

 

Somit sind

 

- die bedarfsmindernden Vorteile in dieser Gemeinschaft (einschließlich eines tatsächlichen oder fiktiven Entgelts für die Haushaltsführung: vgl. § 850 h ZPO) nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Partners zu schätzen und

 

- unmittelbar von dem Unterhaltsanspruch abzusetzen.

 

 

6.

Vorsorgeunterhalt:

a)

Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind - wie die eigenen Kosten für angemessene Krankheits- und Altersvorsorge - grundsätzlich auch die des Berechtigten vorweg abzusetzen.

b)

Soweit nicht der notwendige laufende Unterhalt gedeckt ist, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge.

c)

Die Kosten für die angemessene Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit errechnet sich in folgenden Stufen:

 

(1) Der »an sich« geschuldete Elementarunterhalt wird mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle (Stand: 1.7.1998 [s. OLG Bremen (Bremer Tabelle '98)]) auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet.

 

(2) Danach bemessen sich unter Anwendung des Beitragssatzes, der jeweils für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, die Vorsorgekosten.

 

(3) Sie werden von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgesetzt. Danach wird der Elementarunterhalt endgültig festgesetzt.

 

 

D. 

Leistungsfähigkeit

 

 

1.

Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (vgl. oben A).

 

 

2.

Gegenüber Ehegatten und volljährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen der sog. große Selbstbehalt gemäß §§ 1603 Abs. 1, 1581 Satz 1 BGB zu belassen. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der sog. kleine Selbstbehalt gemäß § 1603 Abs. 2 BGB.

 

 

 

Selbstbehaltssätze (seit 1980):

 

 

 

 

großer

kleiner

 

 

Selbstbehalt

Selbstbehalt

 

 

 

 

 

1980

1.000 DM

   850 DM

 

1981

1.100 DM

   850 DM

 

1982-1984

1.100 DM

   950 DM

 

1985-1988

1.200 DM

1.000 DM

 

ab 1989

1.300 DM

1.100 DM

 

ab 1.7.1992

1.500 DM

1.300 DM

 

ab 1.1.1996

1.600 DM

1.400 DM

 

 

3.

Mangelfall: Reicht unter Wahrung des großen Selbstbehaltes das Einkommen zur Deckung des Bedarfes der gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt der untersten Tabellenstufe jeweils abzüglich Kindergeldanteil) nicht aus (Mangelfall), so sind deren Bedarfsbeträge wie folgt anteilig zu kürzen; das Kindergeld ist nach Billigkeit anzurechnen, BGH, FamRZ 1997, 806 ff. = NJW 1997, 1919.

 

a)

Von dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist zunächst der große Selbstbehalt abzuziehen: es ergibt sich der verteilungsfähige Restbetrag.

 

b)

Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemißt sich - wie im Regelfall - nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Der Einsatzbetrag des Ehegatten bemißt sich nach dem Betrag, der dem Ehegatten ohne Mangelfallberechnung zustehen würde; konkret dargelegter trennungsbedingter Mehraufwand ist hinzuzurechnen.

 

c)

Im Verhältnis der ungedeckten Bedarfssätze wird der verteilungsfähige Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten verteilt.

 

 

Soweit danach der Tabellenbetrag minderjähriger Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich anteiligen Kindergeldes nicht voll gedeckt ist, ist er aus der Differenz zwischen dem großen und kleinen Selbstbehalt aufzuteilen. Bei mehreren Kindern geschieht dies nach Kopfteilen oder - bei erheblichen Unterschieden im Fehlbedarf - dementsprechend in quotaler Aufteilung.

 

d)

Beispiel (der berechtigte Ehegatte hat kein eigenes Einkommen, erhält jedoch das Kindergeld; weiter sind zu berücksichtigen zwei Kinder der ersten und zweiten Altersstufe):

 

 

Stufe 1: Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen

2.800 DM

 

./. großer Selbstbehalt

1.600 DM

 

verteilungsfähiger Rest

1.200 DM

 

Stufe 2: Gesamtbedarf der Berechtigten:

 

 

Kind 1: gemäß Düsseldorfer Tabelle Gruppe 3

398 DM

 

Kind 2: gemäß Düsseldorfer Tabelle Gruppe 3

484 DM

 

Ehefrau: 3/7 des sich gemäß C. Ziffer 1 und 3 ergebenden Unterhalts-

 

 

betrages (2.800 DM - 398 DM - 484 DM ) x 1/4

822 DM

 

zzgl. konkret dargelegten trennungsbedingten Mehrbedarfs

 

 

(z.B. Mietkosten)

250 DM

 

zusammen

1.072 DM

 

Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten

1.954 DM

 

Stufe 3: Kürzungsquote 1.200 DM : 1.954 DM = 61,41 %

 

 

Stufe 4: Unterhaltsansprüche:

 

 

Kind 1: 398 DM x 61,41 %

244 DM

 

zzgl. aus der Differenz der Selbstbehalte ist aufzufüllen

 

 

bis 398 DM - 110 DM

  288 DM

 

 

44 DM

 

zu zahlen sind: 244 DM + 44 DM = 288 DM

 

 

Kind 2: 484 DM x 61,41 %

297 DM

 

zzgl. aus der Differenz der Selbstbehalte ist aufzufüllen

 

 

bis 484 DM - 110 DM

  374 DM

 

 

77 DM

 

zu zahlen sind: 297 DM + 77 DM = 374 DM

 

 

Ehegatte: 1.072 DM x 61,41 %

  658 DM

 

Der auf den Unterhaltspflichtigen entfallende Kindergeldanteil ist bereits bei der obigen Berechnung des Kindesunterhalts verbraucht.

 

 

Der auf die Ehefrau entfallende Kindergeldanteil bleibt bis zum Erreichen des Einsatzbetrages (hier: 1.072 DM) anrechnungsfrei. Ein etwa verbleibender Betrag kann nach Billigkeit auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau angerechnet werden. Das Ergebnis jeder Mangelfallberechnung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

 

 

 

E. 

Konkurrenzen

 

 

Erfüllt bei zwei unterhaltsberechtigten Ehegatten der frühere Ehegatte die Voraussetzungen des § 1582 BGB für den Vorrang, gilt dies ohne Einschränkung, d.h. der geschiedene Ehegatte geht dem jetzigen Ehegatten in der Regel mit dem vollen Bedarf vor.

 

 

In diesem Falle ist sein Unterhaltsanspruch in der Regel nach § 1579 Abs. 1 Nr. 7 BGB zu kürzen, soweit er an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltsverpflichteten teilhaben würde und der Unterhaltsverpflichtete den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötigt.

 

 

 

F. 

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

 

 

 

 

1.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern sollte deutlich über dem großen Selbstbehalt (z.Z. 1.600 DM) liegen. Die genaue Festlegung muss der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

 

2.

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

 

 

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nicht- ehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, § 1603 Abs. 1 BGB) kann über dem großen Selbstbehalt (z.Z. 1.600 DM) liegen. Die Festlegung muss der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Beteiligten.

 

 

Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 



Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig (Stand: 01.01.1996)

 

A. 

Anrechenbares Einkommen

 

 

I. 

Allgemeines

 

 

1.

Ausgangspunkt: Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und notwendiger Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge bzw. an deren Stelle tretender freiwilliger Versicherungen). Steuererstattungen bzw. - Nachzahlungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich geleistet werden.

 

 

2.

Zum Bruttoeinkommen zählen grundsätzlich Einkünfte jeglicher Art unter Einschluss von Sachbezügen (Ausnahmen unter Nr. 4). Einmalige Zuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld; Tantiemen und Gewinnbeteiligungen usw.) werden grundsätzlich auf das Jahr umgelegt.

 

 

3.

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer- Sparzulage gehören nicht zum Einkommen; der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.

 

 

4.

 

a)

Bestimmte Einkünfte können aus besonderen Gründen des Einzelfalls anrechnungsfrei bleiben, insbesondere Erwerbseinkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeitsleistung (z.B. Überstunden in außergewöhnlichem, nicht typischem Umfang).

 

 

 

Für Einkünfte aus einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten gilt § 1577 II BGB.

 

 

b)

Soweit zweckbezogenen Zuwendungen des Arbeitgebers ein entsprechender besonderer Bedarf gegenübersteht, zählen sie nicht zum Einkommen (z.B. Kleidergeld, Fahrtkostenpauschale usw.).

 

 

5.

Der Zahlung von Spesen und Auslösungen stehen vielfach ersparte häusliche Aufwendungen gegenüber. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel dieser Beiträge bewertet und insoweit dem Einkommen hinzugerechnet.

 

 

6.

Kindergeld zählt grundsätzlich nicht zum Einkommen (Ausnahme Mangelfall). Der Kinderzuschuß zur Rente gilt in Höhe des verdrängten Kindergeldes (§ 8 BKGG) als Kindergeld, darüber hinaus als Einkommen.

 

7.

Wohngeld zählt (nur) zum Einkommen, soweit es nicht aus der Sicht des Unterhaltsrechts erhöhte Wohnkosten abdeckt. Letzteres ist wegen des insoweit strengeren Maßstabs des Wohngeldgesetzes überwiegend der Fall.

 

 

8.

Arbeitslosen- und Sozialhilfe sind wegen ihrer subsidiären Natur im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen regelmäßig kein Einkommen.

 

 

9.

Fiktives Einkommen: Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfange zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen. Begibt sich jemand einer Einkommensquelle, insbesondere seines Arbeitsplatzes, aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen, so ist ihm das Einkommen nur soweit fiktiv zuzurechnen, als es ihm vermittels der gebotenen besonderen Bemühungen möglich wäre, eine gleichwertige, ersatzweise auch eine zumutbare geringerwertige Erwerbsquelle wieder zu erlangen.

 

 

 

 

II. 

Weitere Abzüge

 

 

1.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen nur soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.

 

 

2.

Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer PKW- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt.

 

 

a)

Überschreiten die Fahrtkosten 15 % des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenden Einkommens, muss dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

 

 

b)

Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.

 

 

3.

 

a)

Angemessene Tilgungsraten auf Schulden, die auf das eheliche Zusammenleben zurückzuführen sind oder die durch die Auflösung der Ehe unabweisbar entstanden sind, werden in der Regel einkommensmindernd berücksichtigt. Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung (auch Einfamilienhaus) sind nur für eine Übergangszeit nach der Trennung abzusetzen.

 

 

b)

Soweit der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten, insbesondere minderjähriger Kinder, nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst soweit als möglich und zumutbar zurückzustehen, damit nicht auf Kosten von Sozialhilfemitteln Schulden getilgt werden. Im Einzelfall sind in eine umfassende Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange der Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbesondere sein Interesse an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Fremdgläubiger einzubeziehen.

 

 

c)

Sind einkommensmindernd anzusetzende Schulden bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, sind sie für die Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

 

 

4.

 

a)

Steuerrechtliche Abzüge von Einkünften sind nur insoweit unterhaltsrechtlich beachtlich, als ihnen entsprechende Ausgaben gegenüberstehen.

 

 

b)

Der Abschreibung nach § 7b EStG a.F. und § 10e ESTG n.F. stehen regelmäßig erhöhte Wohnkosten gegenüber. Deshalb hat der Steuervorteil dann und insoweit dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben.

 

 

 

III. 

Sonderfälle

 

 

1.

 

a)

Bei Selbständigen (insbesondere Unternehmer, freiberuflich Tätige) wird das Einkommen nach Wirtschaftsjahren ermittelt. Steuerbelastungen werden grundsätzlich nur in dem tatsächlich entrichteten (Umfange abgezogen, und zwar unabhängig davon, für welches Veranlagungsjahr sie angefallen sind. Für die Bemessung von Unterhalt ist für das Durchschnittseinkommen von drei Wirtschaftsjahren abzustellen, wobei dieser Zeitraum von dem letzten Jahr an zurückgerechnet wird, für welches ausreichende Einkommensunterlagen vorliegen.

 

 

b)

Abschreibungen auf betriebliche Wirtschaftsgüter (Absetzung für Abnutzung: Afa) stehen in der Regel entsprechende Ausgaben für Betriebsmittel gegenüber; sie sind deshalb grundsätzlich gewinnmindernd abzusetzen. Soweit die zulässigen steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (etwa bei Gebäuden), können sie in diesem Umfange unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sein.

 

 

c)

Für das Einkommen eines Selbständigen ist grundsätzlich sein Gewinn maßgebend. Ausnahmsweise kann auf seine Privatentnahmen abgestellt werden, soweit sie Ausdruck seines bisherigen Lebensstandards sind.

 

 

2.

Das Wohnen im eigenen Haus kann zu einer Ersparnis von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung führen. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Wohnkosten (ohne die laufenden Verbrauchsabgaben) den sonst erforderlichen angemessenen Wohnkostenaufwand (in der Regel 1/5 bis 1/3 des für die eigene Lebensführung verfügbaren Einkommens) deutlich unterschreiten. Der Unterschiedsbetrag wird dem Einkommen hinzugerechnet (Vorteile eines - teilweise - "mietfreien" Wohnens).

 

 

 

Bei gebotener anderweitiger Verwertung des Hauses: vgl. § 1577 III und § 1581 S. 2 BGB.

 

 

3.

Soweit für die Betreuung von minderjährigen Kindern einem Ehegatten ein Teil der Ausbildungsvergütung gutgebracht wird (vgl. auch B 6 b), gehört dieser Betrag ebenfalls zum Einkommen.

 

 

4.

Auswirkung des Zugewinnausgleichs: Nutzungen aus derart erlangtem Vermögen gehören zu den Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Verbindlichkeiten zwecks Durchführung des Zugewinnausgleichs bleiben in der Regel unberücksichtigt.

 

 

 

B. 

Kindesunterhalt

 

 

1.

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.1996) entnommen.

 

 

 

Der Bedarfskontrollbetrag in Gruppe 1 beträgt abweichend von der Düsseldorfer Tabelle 1.400 DM.

 

 

2.

 

a)

Die Bedarfsbeträge sind auf den gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen abgestellt. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen.

 

 

b)

In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein.

 

 

c)

Krankenversicherungskosten sind in den Bedarfsbeträgen nicht enthalten.

 

 

3.

Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann so weit herabgestuft werden, dass dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

 

 

4.

Die Bedarfsbeträge minderjähriger Kinder werden durch Kindergeldzahlungen wie folgt beeinflusst:

 

 

a)

Erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld, mindert sich der Bedarf um die Hälfte des anteiligen Kindergeldbetrages.

 

 

b)

Erhält der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil das Kindergeld, so hat er über den Tabellenbedarf hinaus die Hälfte des anteiligen Kindergeldes an den betreuenden Elternteil weiterzuleiten. Dabei ist das Kind aus Gründen der Prozessökonomie berechtigt, diesen Betrag zusätzlich zu seinem Bedarf im eigenen Namen mit geltend zu machen.

 

 

c)

Wird Kindergeld für mehrere Kinder derselben Eltern gezahlt, so ergibt sich der anteilige Betrag für ein Kind aus der Summe sämtlicher Kindergeldbeträge, geteilt durch die Anzahl der Kinder.

 

 

d)

Kommt einem Elternteil bei der Auszahlung des Kindergeldes der Zählkindervorteil zugute, so dass er mehr als die Hälfte des für alle gemeinsamen Kinder gezahlten Kindergeldes erhält, ist er insoweit ausgleichspflichtig. Der Mehrbetrag ist nach Möglichkeit bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche auszugleichen. Beruht ein Zählkindervorteil darauf, dass der betreffende Elternteil ihn für nicht gemeinsame Kinder erhält, bleibt er im Rahmen des Kindergeldausgleichs unberücksichtigt.

 

 

5.

Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt folgendes.

 

 

a)

Lebt das volljährige Kind im Haushalt des Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.

 

 

b)

Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, ist zu unterscheiden:

 

 

 

- Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 1050 DM (ab 1. 1. 1996). Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Krankenversicherungskosten sind hierin nicht enthalten.

 

- Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrundegelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s.u. 6 a) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.

 

 

c)

Auf den Bedarf volljähriger Kinder werden sämtliche anrechenbare Einkünfte (auch BAföG- Darlehen) und das Kindergeld voll angerechnet.

 

 

6.

 

a)

Bei Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung auf den Bedarf nach Abzug eines Pauschalbetrages von 150 DM angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf des Kindes ab mit Ausnahme der Fahrtkosten.

 

 

b)

Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes wird auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteils in der Regel nur zur Hälfte angerechnet.

 

 

c)

Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z. B. Ferienjob) oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.

 

7.

Wenn beide Eltern über Einkommen verfügen, gilt folgendes:

 

 

a)

Der Bedarf minderjähriger Kinder wird im Verhältnis zu dem Elternteil, der den Barunterhalt zu leisten hat, in der Regel allein nach dessen Einkommen ermittelt. Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil zur Barunterhaltsleistung entlastend herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils wesentlich übersteigt. Die Entlastung wird dann nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

 

 

b)

Der Bedarf volljähriger Kinder ergibt sich, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist (s. oben

 

 

5

 

a)

grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.

 

 

 

Den offenen Bedarf (s. oben 5 c) haben die Eltern anteilig zu befriedigen, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem großen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten.

 

 

 

 

C. 

Ehegattenunterhalt

 

 

1.

Bedarf des nach neuem Recht (ab 1. 7. 1977) berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

 

 

a)

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).

 

 

b)

Für sonstiges Einkommen (Renten usw.) tritt an die Stelle der 3/7- Quote grundsätzlich Halbteilung, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.

 

 

c)

War eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht bereits in der Ehe angelegt, wird der Unterhaltsbedarf des Berechtigten ohne Rücksicht auf dieses nicht eheangelegte Einkommen nach 1 a), b) ermittelt. Auf den so ermittelten Betrag wird das Einkommen des Berechtigten angerechnet (Anrechnungsmethode). Dem Berechtigten verbleibt vom Arbeitseinkommen jedoch 1/7 ohne Anrechnung.

 

 

d)

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen, sofern er konkret dargelegt ist. Zulässig ist es, zur Feststellung der behaupteten Mehrkosten - denen gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besondere Bedeutung zukommt - von der Möglichkeit der Schätzung ihres Umfanges großzügig Gebrauch zu machen (§ 287 ZPO); auf die konkrete Darlegung entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden (BGH, NJW 1995, 963 FamRZ 1995, 346 ff.).

 

 

e)

Der rechnerische Anspruch wird begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB). Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenen Umfang zur Vermögensbildung verwandt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt.

 

 

f)

Die 3/7- Quotierung gilt für Unterhaltszeiträume ab 1. 1. 1989.

 

 

2.

Bedarf des nach früherem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

 

- nach § 58 EheG wie zu 1;

 

- nach § 60 EheG die Hälfte des Betrages zu 1.

 

3.

Sind Kinder zu unterhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, so ist vom Einkommen der Ehegatten der von ihnen jeweils zu erbringende Kindesunterhalt vorweg abzusetzen.

 

 

a)

Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abgezogen.

 

 

b)

Betreut ein erwerbstätiger Ehegatte ein minderjähriges Kind, so wird sein Einkommen um die Kosten gekürzt, die er zur Ermöglichung seiner Erwerbstätigkeit für das Kind aufwenden muss. Auch kann sein Einkommen im Einzelfall um einen angemessenen Betrag für die von ihm geleistete Betreuung gemindert werden.

 

 

4.

Die Ersparnis durch eine Haushaltsgemeinschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

 

 

5.

Eheähnliche Verhältnisse sind mit Ausnahme der Fälle des § 1579 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zu beurteilen. Die Haushaltsführung für einen neuen Partner ist grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis zu bewerten. Sie hat auch keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Deshalb ist in der Regel die Anrechnungsmethode anzuwenden. Somit sind - die bedarfsmindernden Vorteile in dieser Gemeinschaft (einschließlich eines tatsächlichen oder fiktiven Entgelts für die Haushaltsführung; vgl. § 850h ZPO) nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Partners zu schätzen und - unmittelbar von dem Unterhaltsanspruch abzusetzen.

 

 

6.

Vorsorgeunterhalt

 

 

a)

Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind - wie die eigenen Kosten für angemessene Krankheits- und Altersvorsorge - grundsätzlich auch die des Berechtigten vorweg abzusetzen.

 

 

b)

Soweit nicht der notwendige laufende Unterhalt gedeckt ist, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge.

 

 

c)

Die Kosten für die angemessene Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit errechnen sich in folgenden Stufen: (1) Der "an sich" geschuldete Elementarunterhalt (s. oben C 1) wird mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet.

 

 

(2)

Danach bemessen sich unter Anwendung des Beitragssatzes, der jeweils für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, die Vorsorgekosten.

 

 

(3)

Sie werden von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgesetzt. Danach wird der Elementarunterhalt nach Maßgabe von C 1 endgültig festgesetzt.

 

 

 

D. 

Leistungsfähigkeit

 

 

1.

Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (vgl. A).

 

 

2.

Gegenüber Ehegatten und volljährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen der sog. große Selbstbehalt gem. § 1603 I, § 1581 S. 1 BGB zu belassen. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der sog. kleine Selbstbehalt gem. § 1603 II BGB.

 

 

 

Selbstbehaltssätze (seit 1980):

 

 

 

1980:

großer Selbstbehalt 1000 DM;

kleiner Selbstbehalt   850 DM

 

1981:

großer Selbstbehalt 1100 DM;

kleiner Selbstbehalt   850 DM

 

1982- 1984:

großer Selbstbehalt 1100 DM;

kleiner Selbstbehalt   950 DM

 

1985- 1988:

großer Selbstbehalt 1200 DM;

kleiner Selbstbehalt 1000 DM

 

ab 1989:

großer Selbstbehalt 1300 DM;

kleiner Selbstbehalt 1100 DM

 

ab 1.7.1992:

großer Selbstbehalt 1500 DM;

kleiner Selbstbehalt 1300 DM

 

ab 1.1.1996:

großer Selbstbehalt 1600 DM;

kleiner Selbstbehalt 1400 DM

 

 

3.

Mangelfall: Reicht unter Wahrung des großen Selbstbehaltes das Einkommen zur Deckung des Bedarfes der gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt der untersten Tabellenstufe jeweils abzüglich Kindergeldanteil) nicht aus (Mangelfall), so sind deren Bedarfsbeträge wie folgt anteilig zu kürzen:

 

 

a)

Von dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist zunächst der große Selbstbehalt abzuziehen; es ergibt sich der verteilungsfähige Restbetrag. Für die Kinder sind die Mindestsätze der Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergelds einzusetzen. Der Bedarf des Ehegatten ist um das ihm zukommende hälftige Kindergeld zu kürzen.

 

Im Verhältnis der ungedeckten Bedarfssätze wird der verteilungsfähige Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten aufgeteilt.

 

 

b)

Soweit nach der Berechnung zu a) der Mindestbetrag minderjähriger Kinder nicht voll gedeckt wird, ist er aus der Differenz zwischen dem großen und kleinen Selbstbehalt bis zur Bedarfsdeckung aufzufüllen. Bei mehreren Kindern geschieht dies nach Kopfteilen oder - bei erheblichen Unterschieden im Fehlbedarf - dementsprechend in quotaler Aufteilung.

 

c)

Beispiel (der berechtigte Ehegatte hat kein eigenes Einkommen, weiter sind zu berücksichtigen zwei Kinder der ersten und zweiten Altersstufe):

 

 

 

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen =

2800 DM

 

./. großer Selbstbehalt =

1600 DM

 

verteilungsfähiger Rest =

1200 DM

 

 

 

Gesamtbedarf der Berechtigten:

 

 

 

des Ehegatten:

 

3/7 des sich gemäß C 1 und 2 ergebenden Unterhaltsanspruchs.

 

Dies ergäbe im vorliegenden Fall folgenden Einsatzbetrag:

 

Einkommen des Verpflichteten

2800 DM

 

./. Tabellenbetrag Kind

1349 DM

 

./. Tabellenbetrag Kind

2424 DM

 

 

= 2027 DM

 

davon 3/7

 

 

 

= 869 DM

 

zuzüglich konkret dargelegter und geschätzter trennungsbedingter Mehrbedarf (z. B. Mehrkosten für Miete) im vorliegenden Fall z.B.

 

250 DM

 

= 1119 DM

 

./. hälftiges Kindergeld 200 DM

 

zu berücksichtigen 919 DM

 

 

 

Kind 1:

Tabellenbetrag 349 DM ./.

 

 

 

Kindergeldanteil 100 DM

249 DM

 

Kind 2:

Tabellenbetrag 424 DM ./.

 

 

 

Kindergeldanteil 100 DM

324 DM

 

Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten

1492 DM

 

 

 

 

Kürzungsquote:

1200 DM : 1492 DM =

80,43 %

 

Unterhaltsansprüche:

 

 

Ehegatte:

919 DM x 80,43% =

gerundet 739 DM

 

Kind 1:

249 DM x 80,43% =

gerundet

200,27 DM

 

zuzüglich aus der Differenz der Selbstbehalte

48,73 DM

 

Anspruch

249 DM

 

Kind 2 :

324 DM x 80,43% =

gerundet

260,59 DM

 

zuzüglich aus der Differenz der Selbstbehalte

63,41 DM

 

Anspruch

324 DM

 

 

 

E.

Konkurrenz

 

 

 

Erfüllt bei unterhaltsberechtigten Ehegatten der frühere Ehegatte die Voraussetzungen des § 1582 BGB für den Vorrang, gilt dies ohne Einschränkung, d. h. der geschiedene Ehegatte geht dem jetzigen Ehegatten in der Regel mit dem vollen Bedarf vor.

 

 

 

In diesem Falle ist sein Unterhaltsanspruch in der Regel nach § 1579 I Nr. 7 BGB zu kürzen, soweit er an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltsverpflichteten teilhaben würde und der Unterhaltsverpflichtete den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

______________________

 

 

 

 

 

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig- Holsteinischen

Oberlandesgerichts (Stand: 1.7.95)

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs-

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

 

betrag

 

1

bis

2300

291

353

418

1300

 

2

2300

2600

310

375

445

1370

 

3

2600

3000

335

405

480

1450

 

4

3000

3500

370

450

530

1550

 

5

3500

4100

410

495

590

1680

 

6

4100

4800

450

545

650

1880

 

7

4800

5700

500

605

720

2100

 

8

5700

6700

550

665

790

2350

 

9

6700

8000

600

730

860

2600

 

 

über

8000

2)

2)

2)

2)

 

 

 

 

1) Eheliche Kinder nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2 Nach den Umständen des Falles.

 

Anrechenbares Einkommen

 

I. 

Allgemeines

 

 

1.

Ausgangspunkt: Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und notwendiger Vorsorgeaufwendung (Sozialversicherungsbeiträge bzw. an deren Stelle tretender freiwilliger Versicherungen). Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich geleistet werden.

 

 

2.

Zum Bruttoeinkommen zählen grundsätzlich Einkünfte jeglicher Art unter Einschluss von Sachbezügen (Ausnahmen unter Nr. 4a). Einmalige Zuwendung (Weihnachts- und Urlaubsgeld; Tantiemen und Gewinnbeteiligungen usw.) werden grundsätzlich auf das Jahr umgelegt.

 

 

3.

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer- Sparzulage gehören nicht zum Einkommen; der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.

 

 

4.

 

a)

Bestimmte Einkünfte können aus besonderen Gründen des Einzelfalls anrechnungsfrei bleiben, insbesondere Erwerbseinkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeitsleistung (z.B. Überstunden in außergewöhnlichem, nicht typischen Umfang).

 

 

 

Für Einkünfte aus einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten gilt § 1577 Abs. 2 BGB.

 

 

b)

Soweit zweckbezogenen Zuwendungen des Arbeitgebers ein entsprechender besonderer Bedarf gegenüber steht, zählen sie nicht zum Einkommen (z.B. Kleidergeld, Fahrtkostenpauschale usw.)

 

 

5.

Der Zahlung von Spesen und Auslösungen stehen vielfach ersparte häusliche Aufwendungen gegenüber. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel dieser Beiträge bewertet und insoweit dem Einkommen hinzugerechnet.

 

 

6.

Kindergeld zählt grundsätzlich nicht zum Einkommen (Ausnahme Mangelfall):

 

 

 

Der Kinderzuschuß zur Rente gilt in Höhe des verdrängten Kindergeldes (§8 BKKG) als Kindergeld, darüber hinaus als Einkommen.

 

 

7.

Wohngeld zählt (nur) zum Einkommen, soweit es nicht - aus der Sicht des Unterhaltsrechts - erhöhte Wohnkosten abdeckt. Letzteres ist wegen des insoweit strengeren Maßstabs des Wohngeldgesetzes überwiegend der Fall.

 

 

8.

Arbeitslosen- und Sozialhilfe sind wegen ihrer subsidiären Natur im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen regelmäßig kein Einkommen.

 

 

9

Fiktives Einkommen: Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfang zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielter Einkommen fiktiv zuzurechnen.

 

 

 

Begibt sich jemand einer Einkommensquelle, insbesondere seines Arbeitsplatzes, aus unterhaltsrechtlich verwertbaren Gründen, so ist ihm das Einkommen nur soweit fiktiv zuzurechnen, als ihm vermittels der gebotenen besonderen Bemühungen möglich wäre, eine gleichwertige, ersatzweise auch eine zumutbare geringerwertige Erwerbsquelle wieder zu erlangen.

 

 

II. 

Weitere Abzüge

 

 

1.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen nur, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.

 

 

2.

Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt.

 

 

a)

Überschreiten die Fahrtkosten 15 % des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenen Einkommens, muss dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

 

 

b)

Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.

 

 

3.

 

a)

Angemessene Tilgungsraten auf Schulden, die auf das eheliche Zusammenleben zurückzuführen sind oder die durch die Auflösung der Ehe unabweisbar entstanden sind, werden in der Regel einkommensmindernd berücksichtigt. Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung (auch Einfamilienhaus) sind nur für eine Übergangszeit nach der Trennung abzusetzen.

 

 

b)

Soweit der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten, insbesondere minderjähriger Kinder, nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst soweit als möglich und zumutbar zurückzustehen, damit nicht auf Kosten von Sozialhilfemitteln Schulden getilgt werden.

 

 

 

Im Einzelfall sind in eine umfassende Interessenabwägung unter Billigkeitgrundsätzen die Belange der Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbesondere sein Interesse an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Fremdgläubiger einzubeziehen.

 

 

c)

Sind einkommensmindernd anzusetzende Schulden bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, sind sie für Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

 

 

4.

 

a)

Steuerrechtliche Abzüge von Einkünften sind nur insoweit unterhaltsrechtlich beachtlich, als ihnen entsprechende Ausgaben gegenüberstehen. Das trifft für sog. Freibeträge (z. B. Weihnachtsfreibetrag) im allgemeinen nicht zu.

 

 

b)

Der Abschreibung nach § 7 b EStG a. F. und § 10 E EStG n. F. stehen regelmäßig erhöhte Wohnkosten gegenüber. Deshalb hat der Steuervorteil dann und insoweit dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben.

 

 

 

Sonderfälle

 

 

1.

 

a)

Bei Selbständigen (insbesondere Unternehmer, freiberuflich Tätige) wird das Einkommen nach Wirtschaftsjahren ermittelt. Steuerbelastungen werden grundsätzlich nur in dem tatsächlichen entrichteten Umfang abgezogen, und zwar unabhängig davon, für welches Veranlagungsjahr sie angefallen sind. Für die Bemessung von Unterhalt ist auf das Durchschnittseinkommen von drei Wirtschaftsjahren abzustellen, wobei dieser Zeitraum von dem letzten Jahr an zurückgerechnet wird, für welches ausreichende Einkommensunterlagen vorliegen.

 

 

b)

Abschreibungen auf betriebliche Wirtschaftsgüter (Absetzung für Abnutzung: AfA) stehen in der Regel entsprechende Ausgaben für Betriebsmittel gegenüber; sie sind deshalb grundsätzlich gewinnmindernd abzusetzen. Soweit die zulässigen steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (etwa bei Gebäuden), können sie in diesem Umfang unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sein.

 

 

c)

Für das Einkommen eines Selbständigen ist grundsätzlich sein Gewinn maßgebend. Ausnahmsweise kann auf sein Privatentnahmen abgestellt werden, soweit sie Ausdruck seines bisherigen Lebensstandards sind.

 

 

2.

Das Wohnen im eigenen Haus kann zu einer Ersparnis von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung führen. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Wohnkosten (ohne die laufenden Verbrauchsabgaben) den sonst erforderlichen angemessenen Wohnkostenaufwand (in der Regel 1/5 bis 1/3 des für die eigene Lebensführung verfügbaren Einkommens) deutlich unterschreiten. Der Unterschiedsbetrag wird dem Einkommen hinzugerechnet (Vorteil eines - teilweise - "mietfreien" Wohnens).

 

 

 

Bei gebotener anderweitiger Verwertung des Hauses: vgl. § 1577 Abs. 3 und § 1581 Satz 2 BGB.

 

 

3.

Soweit für die Betreuung von minderjährigen Kindern einem Ehegatten ein Teil der Ausbildungsvergütung gutgebracht wird, gehört dieser Betrag ebenfalls zum Einkommen.

 

 

4.

Auswirkung des Zugewinnausgleichs: Nutzungen aus derart erlangtem Vermögen gehören zu den Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Verbindlichkeiten zwecks Durchführung des Zugewinnausgleichs bleiben in der Regel unberücksichtigt.

 

 

 

 

B. 

Kindesunterhalt

 

 

1.

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Deren Stand vom 1.7.1992 legt die dem Text vorangestellte Tabelle zugrunde; sie ist ergänzt um die Bedarfsbeträge eines volljährigen, im Haushalt eines Elternteils wohnenden Kindes.

 

 

2.

 

a)

Die Bedarfsbeträge sind auf den gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichten abgestellt. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen.

 

 

b)

In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein.