Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0






Thüringer Tabelle

(Stand 01.07.1999)

Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der »Düsseldorfer Tabelle« Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden keine Abweichungen enthalten sind, und an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen.

A. Kindesunterhalt

I. Minderjährige

 

Gruppe ¹)

Bedarf nach Altersstufen

 

 

bereinigtes

Nettoeinkom-

men ²) des

Unterhalts-

pflichtigen

in DM

bis Voll-

endung

des 6.

Lebens-

jahres ³)

vom 7.

bis Voll-

endung

des 12.

Lebens-

jahres³)

vom 13.

bis Voll-

endung

des 18.

Lebens-

jahres³)

 

ab

19.

Lebens-

jahr

 

a)

bis 1.800

324

392

465

538

 

b)

1.800- 2.100

342

414

491

568

 

c)

ab 2.100

wie nachfolgende Düsseldorfer Tabelle

(aber ohne Bedarfskontrollbetrag)

1

bis 2400

355

431

510

589

 

2

2400- 2700

380

462

546

631

 

3

2700- 3100

405

492

582

672

 

4

3100- 3500

430

522

618

713

 

5

3500- 3900

455

552

653

754

 

6

3900- 4300

480

582

689

796

 

7

4300- 4700

505

613

725

837

 

8

4700- 5100

533

647

765

884

 

9

5100- 5800

568

690

816

943

 

10

5800- 6500

604

733

867

1002

 

11

6500- 7200

639

776

918

1061

 

12

7200- 8000

675

819

969

1120

 

 

über 8000

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

II. 

Volljährige

 

 

 

 

1.

Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 1.020 DM, soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen der Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung ein höherer Satz ergibt.

 

 

 

 

2.

Für den im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der 4. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung auszugehen.

 

 

 

 

3.

Erzielt der bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 850 DM zu bemessen ist, sofern sich nicht nach Ziffer II. 2. ein höherer Bedarf ergibt.

 

 

 

 

4.

Der Bedarf des Volljährigen umfaßt in der Regel den Wohnbedarf und übliche ausbildungsbedingte Aufwendungen.

 

 

Eigenes Einkommen des Volljährigen ist nach Abzug konkret zu belegender berufsbedingter Aufwendungen anzurechnen.

 

 

 

 

5.

Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen. Vor Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Selbstbehalt (1.460 DM bei Nichterwerbstätigen bzw. 1.645 DM bei Erwerbstätigen) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom Nettoeinkommen jeden Elternteils abzusetzen.

 

 

Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag ohne Höherstufung nach Maßgabe des eigenen Einkommens des Pflichtigen begrenzt.

 

 

 

 

 

 

 

B. 

Ehegattenunterhalt¹)

 

 

 

 

I. 

Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

 

 

1.

Wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat: 3/7 des bereinigten Erwerbseinkommens¹) zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Verpflichteten.

 

 

 

 

2.

Wenn der Berechtigte eigenes Einkommen hat, 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren bereinigten Erwerbseinkommen²) der (geschiedenen) Ehegatten bzw. 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte, jeweils begrenzt durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).

 

 

 

 

3.

Maßgeblich sind jeweils die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte der (geschiedenen) Ehegatten.

 

 

Verfügt der Berechtigte über die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägendes eigenes Einkommen, so kommt die sog. Anrechnungsmethode zur Anwendung. Hierbei wird das Erwerbseinkommen des Berechtigten mit 6/7 angerechnet.

 

 

 

 

 

 

 

II.

Gegen einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner, Pensionär oder einem aus Vermögenseinkünften Verpflichteten): 1/2 der verteilungsfähigen Einkünfte.

 

 

 

 

 

 

 

III.

Der Unterschiedsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 3.600 DM als Quotenunterhalt ohne Nachweis des tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht werden (sog. relative Sättigungsgrenze).

 

 

 

 

 

 

 

IV.

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in dem Beitrittsgebiet geschieden worden sind, ist das FGB i.V.m. dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

 

 

 

 

 

C.

Selbstbehalte der im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltsverpflichteten

 

 

 

 

 

Der monatliche Selbstbehalt beträgt

 

 

 

 

1.

gegenüber minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern sowie getrenntlebenden Ehegatten (sog. notwendiger oder kleiner Selbstbehalt):

 

 

a) für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige

1.190 DM

 

b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige

1.370 DM

 

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 400 DM Warmmiete bzw. 300 DM Kaltmiete).

 

 

 

 

2.

gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind, und geschiedenen Ehegatten (sog. angemessener oder großer Selbstbehalt):

 

 

a) für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige

1.460 DM

 

b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige

1.645 DM

 

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 500 DM Warmmiete bzw. 375 DM Kaltmiete).

 

 

Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

 

 

 

3.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich:

2.055 DM.

 

 

 

4.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 Abs. 1 BGB) beträgt mindestens monatlich:

1.645 DM.

 

 

 

 

 

 

D.

Anmerkungen

 

 

 

 

1.

Die vorliegende Tabelle berücksichtigt die ab 01.07.1999 geltenden Regelbetragssätze und die Steigerung der Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern.

 

 

 

 

2.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.

 

 

 

 

3.

a) Die Bedarfssätze der Thüringer Tabelle sind maßgeblich, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem neuen Bundesland (einschließlich dem Beitrittsteil des Landes Berlin) wohnt.

 

 

b) Die Selbstbehaltssätze richten sich nach den für den Wohnort (Lebensmittelpunkt) des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Verhältnissen.

 

 

 

 

4.

In den Unterhaltsbeträgen für minderjährige und volljährige Kinder sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten.

 

 

 

 

5.

Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens sind berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen nur auf konkreten Nachweis absetzbar, da eine pauschalisierende Berücksichtigung schon in der Unterhaltsquote enthalten ist. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann dabei erfolgen.

 

 

Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,42 DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei in der Regel eine einfache Entfernung von mehr als 40 Kilometern nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Hierin sind Anschaffungs- , Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.

 

 

 

 

6.

Die in den Selbstbehaltssätzen ausgewiesenen Wohnkosten können im Mangelfall als Maßstab für die Anrechnung mietfreien Wohnens herangezogen werden. Höhere Wohnkosten führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Selbstbehaltssätze.

 

 

 

 

7.

Die Führung des Haushaltes eines leistungsfähigen Dritten kann dem Nichterwerbstätigen als (fiktives) Einkommen zugerechnet werden. In der Regel kann ein Betrag von 500 DM monatlich dafür angesetzt werden.

 

 

 

 

8.

Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm gegenüber dem anderen Ehegatten wegen der Mehrbelastung ein Betrag in einer Größenordnung bis zu 300 DM anrechnungsfrei belassen werden. Notwendige höhere Aufwendungen können auf Nachweis berücksichtigt werden.

 

 

 

1)  Vgl. unter D. Anm. 2.

2)  Vgl. unter D. Anm. 5.

3)  § 1612 a Abs. 3 BGB.

 

 

 

 

 

 

 

 



Thüringer Tabelle (Stand: 01.01.1996)

 

 

A. 

Kindesunterhalt:

 

 

I. 

Minderjährige

 

 

1.

eheliche Kinder

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

 

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

 

a)

bis

1800

314

380

451

 

b)

1800

2100

332

402

476

 

c)

ab

2400

wie Düsseldorfer Tabelle

1 2)

bis

2400

349

424

502

 

2 2)

2400

2700

375

450

530

 

3 2)

2700

3100

400

480

565

 

4 2)

3100

3600

435

525

615

 

5 2)

3600

4200

475

570

675

 

6 2)

4200

4900

515

620

735

 

7 2)

4900

5800

565

680

805

 

8 2)

5800

6800

615

740

875

 

9 2)

6800

8000

665

805

945

 

   2)

über

8000

3)

3)

3)

 

 

 

 

1) bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2) Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.1996)

3) nach den Umständen des Falles

 

2.

nichteheliche Kinder 4)

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

 

 

 

 

314

380

451

 

 

 

 

4) nach der 5. Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige (BGBl. 1995 I S. 1190)

 

 

II. 

Volljährige

 

 

1.

Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand (Schüler, Auszubildender, Student) beträgt in der Regel monatlich 900 DM (einschließlich üblicher ausbildungsbedingter Aufwendungen), soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ein höherer Satz unter Anwendung der Tabelle ergibt.

 

 

2.

Für den im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zur 2. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern auszugehen.

 

 

3.

Erzielt der bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 750 DM zu bemessen ist, sofern sich nicht nach Ziff. 2 ein höherer Bedarf ergibt.

 

 

4.

Auf den Bedarf des Volljährigen ist eigenes Einkommen nach Abzug konkret zu belegender berufsbedingter Aufwendungen anzurechnen.

 

 

5.

Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen. Vor Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Selbstbehalt (1440 DM bei Nichterwerbstätigen bzw. 1620 DM bei Erwerbstätigen) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom Einkommen jeden Elternteils abzusetzen. Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des Verpflichteten begrenzt.

 

 

 

 

III. 

In den Unterhaltsbeträgen für minderjährige und volljährige Kinder sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten.

 

 

 

 

B.

Ehegattenunterhalt

 

 

I. 

Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

1.

Wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat, 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Verpflichteten.

 

 

2.

Wenn der Berechtigte eigenes Einkommen hat,. 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen der Ehegatten bzw. 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte (sofern nicht die sog. Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt), jeweils begrenzt durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).

 

 

 

 

II. 

Gegen einen nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten (z.B. Rentner, Pensionär oder einem aus Vermögenseinkünften Verpflichteten): 1/2 der verteilungsfähigen Einkünfte.

 

 

 

 

III. 

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in dem Beitrittsgebiet geschieden worden sind, ist das FGB i.V. mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

 

 

C. 

Selbstbehalte der im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltsverpflichteten:

 

 

 

Der monatliche Selbstbehalt beträgt

 

 

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und getrenntlebenden Ehegatten

(sog. notwendiger oder kleiner Selbstbehalt):

 

 

a.

für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete:

1.170 DM

b.

für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete:

1.350 DM

 

(darin enthalten ein Wohnanteil von 400 DM Warmmiete bzw. 300 DM Kaltmiete).

 

 

2.

gegenüber volljährigen Kindern und geschiedenen Ehegatten

(sog. angemessener oder großer Selbstbehalt):

 

 

a.

für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete:

1.440 DM

b.

für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete: 1.620 DM (darin enthalten ein Wohnanteil von 500 DM Warmmiete bzw. 375 DM Kaltmiete).

 

 

 

Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

 

3.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 

 

a.

für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete:

855 DM

b.

für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete:

990 DM

 

 

 

 

D. 

Anmerkungen

 

 

1.

Die Unterhaltsrechtsprechung des Thüringer Familiensenats orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der sog. "Düsseldorfer Tabelle" nach Frankfurter Praxis (vgl. FamRZ 1992,771 - 776), soweit im Folgenden keine Abweichungen enthalten sind, und an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen.

 

 

 

Die vorliegende Tabelle berücksichtigt die ab 01.01.1996 geänderten Regelbedarfssätze nach der 5. VO über die Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige, Art. 3, vom 25. September 1995 (BGBl. 1995 S. 1190) Regelbedarfverordnung vom 14.10.1994 (GVBl 1994, 1171) und eine Steigerung der Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern auf etwa 90 % des Westniveaus.

 

 

2.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

 

 

3.

 

a)

Die Bedarfssätze der Thüringer Tabelle sind maßgeblich, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem neuen Bundesland (einschließlich dem Beitrittsteil des Landes Berlin) wohnt (§§ 1610 Abs. 1, 3, 1615 Abs. 1 S. 2 BGB).

b)

Die Selbstbehaltssätze richten sich nach den für den Wohnort (Lebensmittelpunkt) des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Verhältnissen.

 

 

4.

Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens sind berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen nur auf konkreten Nachweis absetzbar, da eine pauschalierende Berücksichtigung schon in der Unterhaltsquote enthalten ist. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann dabei erfolgen.

 

 

 

Nachgewiesene notwendige Fahrkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,42 DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs- , Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.

 

 

 

 

 

 



Thüringer Tabelle (Stand: 01.01.1996)

 

 

A. 

Kindesunterhalt:

 

 

I. 

Minderjährige

 

 

1.

eheliche Kinder

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

 

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

 

a)

bis

1800

314

380

451

 

b)

1800

2100

332

402

476

 

c)

ab

2400

wie Düsseldorfer Tabelle

1 2)

bis

2400

349

424

502

 

2 2)

2400

2700

375

450

530

 

3 2)

2700

3100

400

480

565

 

4 2)

3100

3600

435

525

615

 

5 2)

3600

4200

475

570

675

 

6 2)

4200

4900

515

620

735

 

7 2)

4900

5800

565

680

805

 

8 2)

5800

6800

615

740

875

 

9 2)

6800

8000

665

805

945

 

   2)

über

8000

3)

3)

3)

 

 

 

 

1) bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2) Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.1996)

3) nach den Umständen des Falles

 

2.

nichteheliche Kinder 4)

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

 

 

 

 

314

380

451

 

 

 

 

4) nach der 5. Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige (BGBl. 1995 I S. 1190)

 

 

II. 

Volljährige

 

 

1.

Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand (Schüler, Auszubildender, Student) beträgt in der Regel monatlich 900 DM (einschließlich üblicher ausbildungsbedingter Aufwendungen), soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ein höherer Satz unter Anwendung der Tabelle ergibt.

 

 

2.

Für den im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zur 2. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern auszugehen.

 

 

3.

Erzielt der bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 750 DM zu bemessen ist, sofern sich nicht nach Ziff. 2 ein höherer Bedarf ergibt.

 

 

4.

Auf den Bedarf des Volljährigen ist eigenes Einkommen nach Abzug konkret zu belegender berufsbedingter Aufwendungen anzurechnen.

 

 

5.

Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen. Vor Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Selbstbehalt (1440 DM bei Nichterwerbstätigen bzw. 1620 DM bei Erwerbstätigen) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom Einkommen jeden Elternteils abzusetzen. Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des Verpflichteten begrenzt.

 

 

 

 

III. 

In den Unterhaltsbeträgen für minderjährige und volljährige Kinder sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten.

 

 

 

 

B.

Ehegattenunterhalt

 

 

I. 

Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

1.

Wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat, 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Verpflichteten.

 

 

2.

Wenn der Berechtigte eigenes Einkommen hat,. 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen der Ehegatten bzw. 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte (sofern nicht die sog. Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt), jeweils begrenzt durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).

 

 

 

 

II. 

Gegen einen nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten (z.B. Rentner, Pensionär oder einem aus Vermögenseinkünften Verpflichteten): 1/2 der verteilungsfähigen Einkünfte.

 

 

 

 

III. 

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in dem Beitrittsgebiet geschieden worden sind, ist das FGB i.V. mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

 

 

C. 

Selbstbehalte der im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltsverpflichteten:

 

 

 

Der monatliche Selbstbehalt beträgt

 

 

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und getrenntlebenden Ehegatten

(sog. notwendiger oder kleiner Selbstbehalt):

 

 

a.

für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete:

1.170 DM

b.

für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete:

1.350 DM

 

(darin enthalten ein Wohnanteil von 400 DM Warmmiete bzw. 300 DM Kaltmiete).

 

 

2.

gegenüber volljährigen Kindern und geschiedenen Ehegatten

(sog. angemessener oder großer Selbstbehalt):

 

 

a.

für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete:

1.440 DM

b.

für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete: 1.620 DM (darin enthalten ein Wohnanteil von 500 DM Warmmiete bzw. 375 DM Kaltmiete).

 

 

 

Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

 

3.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 

 

a.

für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete:

855 DM

b.

für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete:

990 DM

 

 

 

 

D. 

Anmerkungen

 

 

1.

Die Unterhaltsrechtsprechung des Thüringer Familiensenats orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der sog. "Düsseldorfer Tabelle" nach Frankfurter Praxis (vgl. FamRZ 1992,771 - 776), soweit im Folgenden keine Abweichungen enthalten sind, und an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen.

 

 

 

Die vorliegende Tabelle berücksichtigt die ab 01.01.1996 geänderten Regelbedarfssätze nach der 5. VO über die Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige, Art. 3, vom 25. September 1995 (BGBl. 1995 S. 1190) Regelbedarfverordnung vom 14.10.1994 (GVBl 1994, 1171) und eine Steigerung der Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern auf etwa 90 % des Westniveaus.

 

 

2.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

 

 

3.

 

a)

Die Bedarfssätze der Thüringer Tabelle sind maßgeblich, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem neuen Bundesland (einschließlich dem Beitrittsteil des Landes Berlin) wohnt (§§ 1610 Abs. 1, 3, 1615 Abs. 1 S. 2 BGB).

b)

Die Selbstbehaltssätze richten sich nach den für den Wohnort (Lebensmittelpunkt) des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Verhältnissen.

 

 

4.

Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens sind berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen nur auf konkreten Nachweis absetzbar, da eine pauschalierende Berücksichtigung schon in der Unterhaltsquote enthalten ist. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann dabei erfolgen.

 

 

 

Nachgewiesene notwendige Fahrkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,42 DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs- , Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.

 

 

 

 

 

 

Thüringer Tabelle (Stand: 1.1.95)

 

A. 

Kindesunterhalt:

 

 

I. 

Minderjährige

 

 

1.

eheliche Kinder

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs- 2)

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

 

betrag

 

a)

bis

1700

262

317

376

 

 

b)

1700

2000

277

335

397

 

 

1 3)

2000

2300

291

353

418

 

 

2 3)

2300

2600

310

375

445

1370

 

3 3)

2600

3000

335

405

480

1450

 

4 3)

3000

3500

370

450

530

1550

 

5 3)

3500

4100

410

495

590

1660

 

6 3)

4100

4800

450

545

650

1880

 

7 3)

4800

5700

500

605

720

2100

 

8 3)

5700

6700

550

665

790

2350

 

9 3)

6700

8000

600

730

860

2600

 

   3)

über

8000

4)

4)

4)

4)

 

 

 

 

1) bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

2) gem. Anm. 6 der Düsseldorfer Tabelle:

"6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen."

3) Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.1992)

4) nach den Umständen des Falles

 

 

2.

nichteheliche Kinder

 

 

Grp.

Einkommen 1)

bis 6

7- 12

13- 18

Bedarfs- 2)

 

von

bis

Jahre

Jahre

Jahre

kontroll-

 

 

 

 

 

 

 

betrag

 

 

 

 

262

317

376

 

 

 

 

5) nach der Dritten Thüringer Regelbedarfverordnung v. 14.10.1994, GVBl 1994, 1171)

 

 

II. 

Volljährige

 

 

1.

Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand (Schüler, Auszubildender, Student) beträgt in der Regel monatlich 855 DM (einschließlich üblicher ausbildungsbedingter Aufwendungen), soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ein höherer Satz unter Anwendung der Tabelle ergibt.

 

 

2.

Für den im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zur 2. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern auszugehen.

 

 

3.

Erzielt der bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebenstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 720 DM zu bemessen ist, sofern sich nicht nach Ziff. 2 ein höherer Bedarf ergibt.

 

 

4.

Auf den Bedarf des Volljährigen ist eigenes Einkommen des Volljährigen nach Abzug konkret zu belegender berufsbedingter Aufwendungen anzurechnen.

 

 

5.

Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen. Vor Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Selbstbehalt (1300 DM bei Nichterwerbstätigen bzw. 1450 DM bei Erwerbstätigen) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom Einkommen jeden Elternteils abzusetzen.

 

 

 

Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des Verpflichteten begrenzt.

 

 

 

 

B. 

Ehegattenunterhalt

 

 

I. 

Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

1.

wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat: 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Verpflichteten;

 

 

2.

wenn der Berechtigte eigenes Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen der Ehegatten bzw. 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte (sofern nicht die sog. Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt);

 

 

 

jeweils begrenzt durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).

 

 

 

 

II. 

Gegen einen nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten (z.B. Rentner, Pensionär oder einem aus Vermögenseinkünften Verpflichteten): 1/2 der verteilungsfähigen Einkünfte.

 

 

 

 

III. 

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in dem Beitrittsgebiet geschieden worden sind, ist das FGB i.V. mit dem EinigVtr zu berücksichtigen Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

 

 

C. 

Selbstbehalte der im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltsverpflichteten:

 

 

 

Der monatliche Selbstbehalt beträgt

 

 

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und getrenntlebenden Ehegatten (sog. notwendiger oder kleiner Selbstbehalt):

a.

für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete: 1.035 DM

b.

für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete: 1170 DM

 

(darin enthalten ein Wohnanteil von 300 DM Warmmiete bzw. 180 DM Kaltmiete).

 

 

2.

gegenüber volljährigen Kindern und geschiedenen Ehegatten (sog. angemessener oder großer Selbstbehalt):

a.

für nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete: 1.300 DM

b.

für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete: 1170 DM (darin enthalten ein Wohnanteil von 300 DM Warmmiete bzw. 240 DM Kaltmiete).

 

 

 

Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

 

 

 

 

D. 

Anmerkungen

 

 

1.

Die Unterhaltsrechtsprechung des Thüringer Familiensenats orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der sog. "Düsseldorfer Tabelle" nach Frankfurter Praxis (vgl. FamRZ 1992,771, 773, 776), soweit im folgenden keine Abweichungen enthalten sind, und an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen.

 

 

 

Die vorliegende Tabelle berücksichtigt die ab 01.01.1995 geänderten Regelbedarfssätze nach der Dritten Thüringer Regelbedarfverordnung vom 14.10.1994 (GVBl 1994, 1171) und eine Steigerung der Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern auf annähernd 90 % des Westniveaus.

 

 

2.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltsberechtigten. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

 

 

3.

 

a)

Die Bedarfssätze der Thüringer Tabelle sind maßgeblich, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem neuen Bundesland (einschließlich dem Beitrittsteil des Landes Berlin) wohnt (§§ 1610 Abs. 1, 3, 1615 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

 

b)

Die Selbstbehaltssätze richten sich nach den für den Wohnort (Lebensmittelpunkt) des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Verhältnissen.

 

 

4.

Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens sind berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen nur auf konkreten Nachweis absetzbar, da eine pauschalierende Berücksichtigung schon in der Unterhaltquote enthalten ist. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann dabei erfolgen.

 

 

 

Nachgewiesene notwendige Fahrkosten zur Arbeitsstätte werden übereinstimmend mit 0,42 DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt.