Abweichungen des 6. Familiensenats mit Sitz in Darmstadt
Der Senat verwendet für die Zeit ab dem 01.07.1999 ebenfalls die neugefaßten Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt/M. einschließlich der integrierten Düsseldorfer Tabelle, jedoch mit folgenden Abweichungen:
1. |
Selbstbehalt. Der kleine Selbstbehalt beträgt 1.600 DM, wovon 950 DM auf den Lebensbedarf und 650 DM auf den Wohnbedarf entfallen. |
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Der große Selbstbehalt beträgt 1.900 DM, wovon 1.100 DM auf den Lebensbedarf und 800 DM auf den Wohnbedarf entfallen. |
2. |
Der Unterhaltsbedarf des nichtehelichen Elternteils beträgt in der Regel mindestens 1.600 DM (im Sinne des kleinen Selbstbehalts). |
3. |
Relative Sättigungsgrenze. Der Senat geht von einem Betrag von 3.600 DM aus, auf den ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus voll angerechnet wird. |
4. |
Vorsorgebedarf. Dieser unselbständige Teil des Unterhaltsanspruchs kann erst geltend gemacht werden, wenn der notwendige Eigenbedarf des Berechtigten im Sinne des kleinen Selbstbehalts gedeckt ist. |