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Maßgeblich für den Anspruch des Versicherungsnehmers aus einem Kaskovertrag ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers, wohingegen die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden (KG Berlin, Urt. v. 21.04.2020 – 6 U 175/18, Versicherung und Recht kompakt 2020, 159). Die verschiedenen, in der Teilkaskoversicherung geregelten Versicherungsfälle können sich überschneiden. Ein Fahrzeug kann also sowohl gestohlen werden als auch einen Brand- oder Sturmschaden erleiden; ebenso ist es möglich, dass es während oder nach einem Diebstahl noch in einen Unfall verwickelt und dadurch beschädigt wird, so dass also auch ein Versicherungsfall in der Vollkaskoversicherung eingetreten ist. Der Diebstahl und die anderen Versicherungsfälle stehen in einem kumulativen Verhältnis. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 15.12.1982 – IV ZR 55/81, NJW 1983, 943; sowie Urt. v. 31.10.1984 – IVa ZR 33/83, NJW 1985, 917) geklärt. [...]
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