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Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich nur der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Fahrzeugversicherung deckt als reine Schadensversicherung regelmäßig das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers ab (BGH, Urt. v. 06.07.1988 – IVa ZR 241/87, VersR 1988, 949). Dementsprechend ist in A.2.1.1 AKB 2015 „Ihr Fahrzeug“ als versicherter Gegenstand bezeichnet (OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.05.2018 – 5 U 51/17, VersR 2018, 1183). Der Versicherungsnehmer muss im Zweifel beweisen, dass ihm das versicherte Interesse zugestanden hat, also dass er im Zeitpunkt des vermeintlichen Versicherungsfalls Eigentümer des versicherten Fahrzeugs war. Zum Nachweis kann er sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen (LG Saarbrücken, Urt. v. 25.10.2018 – 14 O 124/17, juris). Versicherungsnehmer und Eigentümer können auseinanderfallen, wenn Ersterer den Vertrag für fremde Rechnung abgeschlossen hat (§ 43 VVG) – wie etwa in dem in A.2.4 AKB erwähnten Fall eines Fahrzeugleasings (vgl. [...]
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