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Auch beim Diebstahlschaden bemisst sich der Umfang der Versicherungsleistung im Grundsatz zunächst nach A.2.5.1 AKB 2015 also im Regelfall nach dem Wiederbeschaffungswert. Nach Nr. A.2.5.1.6. AKB 2015 ist der Wiederbeschaffungswert der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlt werden muss. Da das Fahrzeug zur Begutachtung nicht zur Verfügung steht, kann der von der Kfz-Versicherung zu zahlende Wiederbeschaffungswert nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei auch der gezahlte Kaufpreis zu berücksichtigen ist (OLG Dresden, Urt. v. 19.09.2017 – 4 U 448/17, juris). Für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts eines Fahrzeugs spielen Vorschäden und die Art der Reparatur für die Bewertung des Fahrzeugs eine Rolle. Allerdings kann der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs auch bei zweifelhafter Art der Reparatur unter Ansatz von Abschlägen durch einen Sachverständigen geschätzt werden. Ein zum Straßenverkehr [...]
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