Die hierzu umfangreich ergangene und fast täglich erweiterte Rechtsprechung lässt sich der besseren Übersicht halber im Wesentlichen nach vier Gesichtspunkten ordnen: 1. Beweis der Schlüsselverwendung durch den Dieb, 2. unzureichende Sicherung des Erstschlüssels, 3. unzureichende Verwahrung des Zweitschlüssels, 4. unterlassene Aktivierung der elektronischen Wegfahrsperre. Eindeutig ist der Tatbestand nur dann, wenn das Fahrzeug mit noch steckendem Originalschlüssel wieder aufgefunden wird. Das Zurücklassen des Autoschlüssels im unverschlossenen abgestellten Fahrzeug rechtfertigt stets den Vorwurf, die Entwendung durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt zu haben. Das ist die einhellige Rechtsauffassung und Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 14.07.1986 – IVa ZR 22/85, NJW 1986, 2838; OLG Celle, Urt. v. 25.01.1985 – 8 U 125/84, VersR 1986, 1013). Unter dieser Voraussetzung muss der Versicherungsnehmer den Nachweis führen, dass der Dieb gegen seinen Willen in den [...]