Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die hierzu umfangreich ergangene und fast täglich erweiterte Rechtsprechung lässt sich der besseren Übersicht halber im Wesentlichen nach vier Gesichtspunkten ordnen: 1. Beweis der Schlüsselverwendung durch den Dieb, 2. unzureichende Sicherung des Erstschlüssels, 3. unzureichende Verwahrung des Zweitschlüssels, 4. unterlassene Aktivierung der elektronischen Wegfahrsperre. Eindeutig ist der Tatbestand nur dann, wenn das Fahrzeug mit noch steckendem Originalschlüssel wieder aufgefunden wird. Das Zurücklassen des Autoschlüssels im unverschlossenen abgestellten Fahrzeug rechtfertigt stets den Vorwurf, die Entwendung durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt zu haben. Das ist die einhellige Rechtsauffassung und Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 14.07.1986 – IVa ZR 22/85, NJW 1986, 2838; OLG Celle, Urt. v. 25.01.1985 – 8 U 125/84, VersR 1986, 1013). Unter dieser Voraussetzung muss der Versicherungsnehmer den Nachweis führen, dass der Dieb gegen seinen Willen in den [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen