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Der Beweis für eine Entwendung des Fahrzeugs ist regelmäßig schwierig, weil jeder Dieb danach trachtet, nicht erwischt zu werden. Müsste der Versicherungsnehmer uneingeschränkt den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalls führen, wäre der Wert einer Diebstahlsversicherung in vielen Fällen – z.B. bei fehlender Tataufklärung durch die Strafverfolgungsbehörden – von vornherein in Frage gestellt (LG Berlin, Urt. v. 17.07.2014 – 41 O 293/14, SP 2013, 124). Die Rechtsprechung berücksichtigt dies dadurch, dass dem Versicherungsnehmer eine Beweiserleichterung zugebilligt wird. Die nachfolgend dargestellten Grundsätze gelten für die Entwendung des gesamten Fahrzeugs und für die Entwendung von Teilen eines abgestellten Fahrzeugs (OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 – I-20 U 172/11, VersR 2012, 1165). Dabei ist bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den Beweiserleichterungen zu beachten, dass sich die dargelegten Grundsätze durch die neuen Möglichkeiten [...]
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