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Versicherungsfälle können sein Diebstahl, Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung, Unterschlagung, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird, unbefugter Gebrauch, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Unproblematisch ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn das gesamte Fahrzeug entwendet wird. Soweit in den Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherung „die unter Verschluss verwahrten, im Fahrzeug eingebauten oder durch entsprechende [...]
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