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Neben der Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Schadensanzeige hat bei einem Diebstahlschaden die Verpflichtung des Versicherungsnehmers eine besondere Bedeutung, dem Versicherer auf Verlangen sämtliche Zweitschlüssel zuzusenden. Kommt der Versicherungsnehmer dem nicht nach, wird der Versicherer leistungsfrei (BGH, Urt. v. 07.07.2004 – IV ZR 265/03, VersR 2004, 1117). Nach der Neufassung des VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer zumindest bedingten Vorsatz nachzuweisen um leistungsfrei zu sein (§ 81 VVG). Ein Versicherungsnehmer, der nach einem Unfallereignis bewusst Falschangaben zum Kaufpreis des Unfallfahrzeugs macht und davon ausgeht, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung beeinflussen zu können, begeht eine arglistige Obliegenheitsverletzung, die zum Leistungsausschluss des Versicherers führt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2014 – 4 U 102/13, NZV 2015, 338). Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht frei, wenn ein [...]
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