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Auch hierzu hat die Rechtsprechung des BGH die generellen Maßstäbe gesetzt. Zukünftig wird eine Kürzung der Leistung nach § 81 Abs. 3 VVG für den Diebstahlfall zumindest voraussetzen, dass der als vertragsgemäß vorausgesetzte Standard an Sicherheit deutlich unterschritten ist; für das Abstellen eines Pkw auf einem Parkplatz kann das allenfalls dann bejaht werden, wenn eine gegenüber dem alltäglichen Parken erheblich günstigere Entwendungsmöglichkeit verschafft worden ist (BGH, Urt. v. 05.10.1983 – IVa ZR 19/83, VersR 1984, 29). Der BGH hat dies dahingehend konkretisiert, dass einem Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls „Diebstahl“ nur dann angelastet werden kann, wenn im Hinblick auf die Art des Abstellens und des gewählten Parkplatzes dringende Diebstahlgefahr bestanden hat (BGH, Urt. v. 15.10.1997 – IV ZR 264/96, NZV 1998, 69). Dementsprechend hatte der BGH bereits zeitlich zuvor eine grobe Fahrlässigkeit verneint, [...]
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