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Nach A.2.2.1.2 AKB 2015 (Stand Juni 2020) ist in der Teilkaskoversicherung auch die Entwendung gedeckt. Praktisch relevant ist der Versicherungsfall des Diebstahls. Da die prämiengünstigere Teilkaskoversicherung in der ganz überwiegenden Zahl der Kfz-Versicherungsverträge miteingeschlossen wird und auch die Zahl der Kfz-Diebstähle laufend zunimmt, hat die Diebstahlversicherung in der Regulierungspraxis erhebliche Bedeutung. Das zeigen die zahlreichen Entscheidungen zur Frage des Nachweises des Diebstahls sowie zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Daneben haben auch die weiteren, nachfolgend ebenfalls behandelten Probleme praktische [...]
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