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Der Begriff der Schuldunfähigkeit ist kein anderer als in den §§ 20, 63 StGB, § 3 JGG. Tatbestandlich ist die bloße Verurteilung, nicht jedoch die Verurteilung zu einer Strafe. Gemäß § 59 Abs. 2 StGB ist neben der Verwarnung mit Strafvorbehalt eine Maßregel der Besserung und Sicherung und damit auch die Entziehung der Fahrerlaubnis gesetzlich nicht möglich. Es genügen daher Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln des Jugendstrafrechtes, ferner die Schuldfeststellung nach § 27 JGG; Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB sowie Absehen von Strafe gem. § 60 StGB. Auch die Verurteilung aus § 323a StGB wegen eines im Vollrausch begangenen Verkehrsdelikts ist genügend. Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts des § 69 StGB kann die Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Fahrerlaubnisentziehung auch ausgesprochen werden, wenn nicht feststellbar ist, ob der Täter im Vollrausch gehandelt oder die Tat in schuldfähigem Zustand begangen hat. Die [...]
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