Der Eignungsmangel kann beruhen auf körperlichen, geistigen oder charakterlichen Mängeln. Die Ungeeignetheit ist vom Tatrichter aufgrund eigener Sachkunde grundsätzlich anhand einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH v. 27.04.2005 – GSSt 2/04). Dies gilt auch bei typischen Verkehrsdelikten (BGH, Beschl. v 13.09.2018 – 1 StR 439/18). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Täterpersönlichkeit, das Vorleben und die Tatvorbereitung, soweit sich hieraus Rückschlüsse auf eine aus der Tat sprechende Eignung bzw. fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen lassen. Bei der Prognose ist der Zeitpunkt der letzten richterlichen Entscheidung maßgeblich. Daher sind auch solche Umstände beachtlich, die nach der Tat eingetreten sind, wie beispielsweise die Wirkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Täter, eine lange, beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr nach der Tat oder die Änderung der [...]