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Aus der zugrunde liegenden Straftat selber muss sich ergeben, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Durch die Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung als Sicherungsmaßnahme sollen gefährliche Kraftfahrer für die Zukunft aus dem Straßenverkehr ausgeschaltet werden. Maßgeblich ist also, ob die Befürchtung besteht, dass der betreffende Täter in der Zukunft weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten begehen wird. Entscheidend ist, dass sich die Ungeeignetheit „aus der Tat“ ergeben muss. Das Merkmal bedeutet, dass etwaige fahrerlaubnisrelevante anderweitige Mängel, beispielsweise Charaktermängel, die anlässlich der Tataufklärung ermittelt wurden, für die strafrechtliche Würdigung (nicht für die verwaltungsrechtliche) außer Betracht zu bleiben haben. Auch Leugnen der Tat, mangelndes Fahrvermögen oder Unkenntnis verkehrsrechtlicher Vorschriften darf nicht als Begründung für die Fahrerlaubnisentziehung i.S.d. Ungeeignetheit herangezogen [...]
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