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Als Maßregel der Sicherung weist § 69 StGB in die Zukunft. Der Richter hat zu prüfen, ob in der Zukunft Gefahren von dem Täter ausgehen und wie lange diese Gefahren voraussichtlich anhalten werden. Ausschlaggebender Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 28.06.1973 – 4 StR 288/73, VRS 45, 177; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.1991 – 2 Ss 1/91 – 3/91 III, NZV 1991, 237). Bei der Prüfung, ob die sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit noch besteht mit der Folge, dass Maßregeln ergriffen werden müssen, bedeutet im Gegenzuge, dass das Gericht prüfen muss, ob der Eignungsmangel zwischenzeitlich ggf. weggefallen ist. Insbesondere ist an folgende Prüfungsgründe zu denken: Wirkung durch vorläufige Führerscheinmaßnahmen, erfolgreiche Teilnahme an einer Sucht- oder Verhaltenstherapie. Diese Faktoren sind einzeln und auch in ihrer Gesamtwechselwirkung zu [...]
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