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Diese gesetzliche Alternative der tatbestandlichen Begehung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) beinhaltet die Verletzung anderweitiger Pflichten des Kraftfahrzeugführers außer den eigentlichen Fahrvorschriften. Zu denken ist insbesondere an § 142 StGB, dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Vornehmlich sollen unter diese Variante fallen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei Entnahme einer Blutprobe, Überlassen des Steuers an Person ohne Fahrerlaubnis, Überlassen des Steuers an Fahruntüchtigen (OLG Koblenz, Entsch. v. 26.06.1987 – 1 Ws 372/87, NJW 1988, 152; selbst dann, wenn Fahrzeughalter an der Fahrt teilnimmt: BGH, Urt. v. 09.07.1959 – 2 StR 240/59, BGHSt 13, 226), ungenügende Absicherung eines geparkten Fahrzeugs gegen Abrollen auf abschüssiger Straße, unzulängliche Kenntlichmachung eines haltenden oder liegen gebliebenen Fahrzeugs. Bei allen diesen Varianten muss es sich um spezifische, einem Kraftfahrer obliegende [...]
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