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Es muss sich um eine rechtswidrige Straftat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) handeln, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung von Kraftfahrzeugführerpflichten erfolgt ist und bei der sich aus der Tat ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen – künftig – ungeeignet ist. Der Betreffende muss wegen dieser Handlung verurteilt oder nur wegen erwiesener oder möglicher Schuldunfähigkeit nicht verurteilt worden sein. Eine bloße Ordnungswidrigkeit genügt für die Entziehung nicht; bei Vorliegen einer Straftat ist die Beteiligungsform jedoch ohne Bedeutung. Gemäß §§ 78 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB schließt die Verfolgungsverjährung auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist aus. Auf der subjektiven Seite müssen sämtliche Merkmale vorliegen, damit die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Die einzige Ausnahme ergibt sich aus § 69 StGB: Die Fahrerlaubnis kann auch bei Freispruch entzogen [...]
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