- Allgemeines zu Tatbestandsmerkmale
- Tatbestandmerkmal: Rechtswidrige Tat
- Führen eines Kraftfahrzeugs
- Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
- Verurteilung oder Nichtverurteilung wegen möglicher Schuldunfähigkeit
- Begriff der Ungeeignetheit
- Arten der Mängel
- Sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs
- Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
- Berücksichtigung bisheriger vorläufiger Maßnahmen
- Uneinsichtigkeit in der Hauptverhandlung
- „In dubio pro reo“ für Maßregeln der Besserung und Sicherung
Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung lässt generell Rückschlüsse auf seine charakterliche Eignung zu. Dieses bedeutet nicht, dass bloßes Leugnen oder bagatellisierende Sachverhaltsschilderung zur Prognose der Ungeeignetheit führen kann (OLG Celle, Beschl. v. 14.07.1983 – 1 Ss 387/83, DAR 1984, 93). Auch verfahrensverzögerndes Taktieren alleine genügt nicht. Negativ können jedoch für den Angeklagten verwertet werden Uneinsichtigkeit Äußerungen, aus denen sich eine rücksichtslose Verkehrsgesinnung [...]
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