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Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung lässt generell Rückschlüsse auf seine charakterliche Eignung zu. Dieses bedeutet nicht, dass bloßes Leugnen oder bagatellisierende Sachverhaltsschilderung zur Prognose der Ungeeignetheit führen kann (OLG Celle, Beschl. v. 14.07.1983 – 1 Ss 387/83, DAR 1984, 93). Auch verfahrensverzögerndes Taktieren alleine genügt nicht. Negativ können jedoch für den Angeklagten verwertet werden Uneinsichtigkeit Äußerungen, aus denen sich eine rücksichtslose Verkehrsgesinnung [...]
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