Es müssen vorliegen rechtswidrige Tat, beim Führen eines Kraftfahrzeugs, Verurteilung oder Nichtverurteilung wegen Schuldunfähigkeit, Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die zugrundeliegende Entscheidung kann sein Urteil; Strafbefehl, § 407 Abs. 2 Nr. 2 StPO, wenn die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt; im beschleunigten Verfahren (§ 419 Abs. 1 StPO); im Abwesenheitsverfahren (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Hinweis in Ladung auf die Möglichkeit des Fahrerlaubnisentzugs); bei Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen (§ 233 StPO); im Sicherungsverfahren (§ 413 StPO, § 71 StGB; zu beachten ist beispielsweise bei epileptischen Anfällen, dass Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer Handlung im strafrechtlichen Sinne möglich ist). Eine Fahrerlaubnisentziehung darf nicht ausgesprochen werden im Privatklageverfahren nach § 384 StPO, bei Einstellung nach § 153 StPO, bei Einstellung nach § 153a StPO, bei Amnestie, bei Verfolgungsverjährung [...]