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Das gesamte Strafrecht durchzieht der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden und gewertet werden muss. Dieses gilt uneingeschränkt für den Schuldvorwurf, jedoch auch für die Maßregel der Sicherung und Besserung. Auch in diesem Bereich betrifft der Zweifelsgrundsatz nur Tatsachen. Stehen die Tatsachen zur Gewissheit des Gerichtes fest, so hat es entsprechend zu verfahren ohne weitere Anwendung dieses Grundsatzes. Im Rahmen der Prognoseentscheidung gilt dieser Grundsatz nicht; eine Prognoseentscheidung – jedoch angeknüpft an sicher festgestellte Tatsachen – ist stets mit Unwägbarkeiten verbunden. Sofern die Prognose beinhaltet, dass die Wahrscheinlichkeit für ein erneutes straffälliges Verhalten, einen Rückfall, gegeben ist, ist die Sanktion zu verhängen ohne Berücksichtigung des in-dubio-Grundsatzes. Die bloße Möglichkeit weiterer Straftaten genügt in dieser Allgemeinheit nicht. Hat das Gericht Zweifel zwischen nur möglich bzw. [...]
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