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(>Bei anderen Verfahren) (>§ 93 FamFG im Kontext) 3. Verfahrensfragen 1. Grundlagen: Das Buch 1 des FamFG enthält (im Abschnitt 8 Unterabschnitt 2) Sondervorschriften über die "Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs" (§§ 88 bis 94 FamFG). Sie betreffen die Kindesherausgabe (dazu) und den Umgang (dazu) und sind insoweit vorrangig (arg. § 95 I 1.HS FamFG >Text). In anderen FG-Verfahren gilt aber letztlich das Gleiche infolge der Verweisung auf die ZPO in § 95 I a.E. FamFG, Zöller[30.] 93 FamFG R.1. 2. Wann kommt hier Vollstreckungsschutz in Betracht? a. Einstweilige Einstellung: (a) Gesetzeslage: ".., wenn 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; 2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird; 3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird; 4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird; 5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird" (§ [...]
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