(>Voraussetzungen / >Vollstreckungsschutz vor Rechtskraft) (>§ 95 FamFG im Kontext) 2. Was gilt dann? 1. Um welche Fälle geht es? a. Gesetzeslage: Um "die Vollstreckung 1. wegen einer Geldforderung, 2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, 3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, 4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder 5. zur Abgabe einer Willenserklärung .." (§ 95 I FamFG). b. Beispiele: (a) Nr.1: Vergütung des Vormunds (§ 168 FamFG >dazu), BT-Drs.16/6308 S.219. Ausgleichsrente beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (dazu), Giers FPR 2008,444. Ausgleichszahlungen bei Zuweisung von Wohnung oder Hausrat (dazu), Giers FPR 2008,444, Zöller[30.] 95 FamFG R.3. (b) Nr.2: Herausgabe persönlicher Sachen, BT-Drs.16/6308 S.219, auch des Kindes, Zöller[30.] 95 FamFG R.4. Herausgabe zugewiesenen Hausrats, Giers FPR 2008,444. Räumung einer Wohnung (dazu), Zöller[30.] 95 FamFG R.4. Vorlage von [...]