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(>Klärungsanspruch / >Klärungsverfahren) (>Früher) (Im Kontext: >§ 96a FamFG/ >§ 1598a BGB) 1. Voraussetzungen der Vollstreckung: a. Grundsatz: Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Vollstreckung in FG-Sachen sind zu beachten: >Dazu. b. Außerdem ist vor Probeentnahme zu prüfen: (a) Gesetzeslage: "Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des BGB auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann" (§ 96a I FamFG). (b) Bedeutung: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 56 IV 1 FGG, BT-Drs.16/9733 S.292. Ein Beschluss muss - abweichend von § 86 II FamFG (Text) - rechtskräftig sein. Die Duldung kann verweigert werden, wenn im Einzelfall gesundheitliche [...]
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