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(>Besonderheit im Verbund / >Bei EA / >In FG-Verfahren / >Einstellung der Vollstreckung) (>§ 120 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Ab wann? 1. Kommt überhaupt eine Vollstreckung in Betracht? a. Grundsatz: Ja (§ 120 I FamFG >Text). Aber die Entscheidung muss wirksam geworden sein (>s.u.). b. Ausnahmen: (a) Gesetzeslage: "Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe- und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung" (§ 120 III FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Verlöbnis (dazu): Dessen Erfüllung kann nicht erzwungen werden (nach deutschem Recht fehlt es bereits an der Klagbarkeit, § 1297 I BGB >Text). Die Bestimmung wurde übernommen aus §§ 888 III, 894 II ZPO a.F. (aufgehoben durch Art.29 Nr.24 und Nr.26 FGG-RG), BT-Drs.16/6308 S.226. (bb) Herstellung (dazu): Die Bestimmung wurde aus § 888 III ZPO a.F. übernommen, BT-Drs.16/6308 S.226. Auch wenn die Herstellungsklage als Ehesache gestrichen wurde (dazu), kann weiterhin ein [...]
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