(>FG-Sache? / >In Streitsachen / >Voraussetzungen / >Umgang/HK) (>Früher) (>§ 87 FamFG im Kontext) 2. Zuständigkeit / 3. Kostenentscheidung / 4. Rechtsmittel und Sonstiges 1. Wer betreibt die Vollstreckung? (>Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen) a. In Amtsverfahren (dazu): (a) Grundsatz: (aa) Gesetzeslage: "Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen" (§ 87 I 1 FamFG). (ab) Bedeutung: Wenn das Erkenntnisverfahren von Amts wegen eingeleitet werden konnte, wird auch die Vollstreckung grds. vom Gericht veranlasst und durchgeführt, BT-Drs.16/6308 S.217. Dies gilt auch bei Umgang und Kindesherausgabe (dazu), Zöller[30.] 90 FamFG R.6. (b) Erweiterung: (ba) Gesetzeslage: "Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch [...]