Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>FG-Sache? / >In Streitsachen / >Voraussetzungen / >Umgang/HK) (>Früher) (>§ 87 FamFG im Kontext) 2. Zuständigkeit / 3. Kostenentscheidung / 4. Rechtsmittel und Sonstiges 1. Wer betreibt die Vollstreckung? (>Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen) a. In Amtsverfahren (dazu): (a) Grundsatz: (aa) Gesetzeslage: "Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen" (§ 87 I 1 FamFG). (ab) Bedeutung: Wenn das Erkenntnisverfahren von Amts wegen eingeleitet werden konnte, wird auch die Vollstreckung grds. vom Gericht veranlasst und durchgeführt, BT-Drs.16/6308 S.217. Dies gilt auch bei Umgang und Kindesherausgabe (dazu), Zöller[30.] 90 FamFG R.6. (b) Erweiterung: (ba) Gesetzeslage: "Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen