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(>Umgang / >Kindesherausgabe / >Vollstreckungsmittel / >Kosten-Entscheidung) (>Früher) (>Bei Kindesentführung) (Im Kontext: >§§ 88 ff FamFG / >§ 92 FamFG) 3. Verfahrensfragen 1. Grundlagen: Das Buch 1 des FamFG enthält (im Abschnitt 8 Unterabschnitt 2) Sondervorschriften über die "Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs" (§§ 88 bis 94 FamFG). Sie betreffen die Kindesherausgabe (dazu) und den Umgang (dazu) und sind vorrangig (vgl. § 95 I FamFG >Text). Die Herausgabe persönlicher Sachen des Kindes (dazu) gehört nicht hierher; dort gilt für die Vollstreckung § 95 I Nr.2 FamFG (dazu), Zöller[30.] 90 FamFG R.1. 2. Voraussetzungen der Vollstreckung bei Ug/ HK: (>Wie kann hier vollstreckt werden?) a. Grundsatz: Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Vollstreckung in FG-Sachen (>Dazu), sind zu beachten. Insbesondere gelten grds weiterhin die bis 2009 bestimmten Anforderungen [...]
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