(>Voraussetzungen / >Verfahrensfragen/Zuständigkeit / >In anderen FG-Fällen) (>Früher) (>Rechtsmittel) (>§ 88 ff FamFG im Kontext) 4. Zwang / 5. Durchsuchung / 6. Eidesstattliche Versicherung 1. Grundlagen: a. Inlandsfälle: Das Buch 1 des FamFG enthält (im Abschnitt 8 Unterabschnitt 2) Sondervorschriften über die "Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs" (§§ 88 bis 94 FamFG). Sie betreffen die Kindesherausgabe (dazu) und den Umgang (dazu) und sind vorrangig (vgl. § 95 I FamFG >Text). Umgangsregelungen sind in jedem Fall (auch als Unterlassungsverpflichtung) nach § 89 FamFG zu vollstrecken, OLG Karlsruhe DRsp 2022/13682. Die Herausgabe persönlicher Sachen des Kindes (dazu) gehört nicht hierher; dort gilt für die Vollstreckung § 95 I Nr.2 FamFG (dazu), Zöller[30.] 90 FamFG R.1. b. Bei internationaler Entführung nebst Umgang: Hier gilt speziell § 44 IntFamRVG (dazu). 2. Übersicht: [...]