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(>§ 87 FamFG im Kontext) 1. ZPO-Regeln: a. Wann anwendbar? In Streitverfahren (§ 120 I FamFG >dazu), ferner in den FG-Verfahren mit ZPO-Regeln (§ 95 FamFG >dazu). b. Was gilt dann? Die Regeln der §§ 753 ff ZPO (Text) (auf die z.T. auch sonst verwiesen wird, s.u.). 2. FG-Regeln: a. Grundsätze: (a) Wann anwendbar? In den FG-Verfahren (dazu), für die nicht (s.o.) die Verweisung auf die ZPO gemäß § 95 FamFG gilt (dazu). Also nur bei Vollstreckung von Umgang und Kindesherausgabe, Zöller[30.] 87 FamFG R.6. (b) Allgemeine Regeln: (ba) Amtshilfe: (baa) Gesetzeslage: "Der Gerichtsvollzieher ist befugt, [ab 1.1.2022] ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen" und bis dahin "erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen" (§ 87 III 1 FamFG). (bab) Bedeutung: Dies entspricht § 758 III 2.Alt. ZPO (Text). § 758 III 1.Alt. ZPO wurde ausgeklammert, da für die eigene [...]
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